Was für Vermögen in Deutschland eine
ideale, gut durchdachte, Vermögensnachfolge darstellt, kann
bei Spanienvermögen in einer Erbschaftssteuerkatastrophe
enden.
So wird unter Mitwirkung deutscher Steuerberater und
Anwälte, - durchaus zutreffend für in Deutschland belegenes
Vermögen -, der schrittweise Vermögensübergang auf die
Nachfolgegeneration unter Berechnung und Nutzung sämtlicher
deutscher Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge
geplant.
Sie haben den scheinbar idealen Fahrplan. So können
beispielsweise in einem konkreten Fall noch 180.000 € bis
zum Zeitpunkt „X“ binnen der 10-Jahresfrist
schenkungssteuerfrei auf den Sohn übertragen werden, welchem
zudem noch ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 400.000 € nach
dem Vater zur Verfügung steht.
Aber Achtung: Wird das Vermögen, etwa in Form einer
Immobilieninvestition, nach Spanien verlagert, ist von heute
auf morgen dem Steuersparplan der Boden entzogen.
Schenkungssteuerfreibeträge? In Spanien unbekannt.
Und der erhebliche deutsche
Erbschaftssteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 €
reduziert sich quasi übernacht auf bescheidene knapp 16.000
€.
Wird man als Erbrechtsexperte mit solchen Sachverhalten
konfrontiert, geht die erste Überlegung dahin: Lässt sich
diese Konstellation durch Testamentserstellung oder
Testamentsabänderung in den Griff bekommen?
Beispiel:
Soll der eine Sohn mit der Immobilie in
Spanien bedacht werden, während Vermögen in Deutschland für
dessen drei Schwestern vorgesehen ist, könnten die drei
Schwestern formal als künftige Miterbinnen des Hauses in
Spanien deklariert werden und damit den spanischen
Erbschaftssteuerfreibetrag von 16.000 € zumindest
vervierfachen und den Steuersatz reduzieren. Die
tatsächliche alleinige Verfügungsmacht über die
Spanienimmobilie kann der Sohn durch, - nach spanischen
Erfordernissen richtig abgefasste -, notarielle Vollmachten
erhalten.
Beispiel 2: Besteht bereits ein sogenanntes „Berliner
Testament“, demzufolge die Eltern sich zunächst alleine
beerben und sodann der Letztversterbende von den Kindern
beerbt wird, so wird man dieses Testament betreffend das
Spanienvermögen abändern und dem anderen Ehegatten
diesbezüglich nur das lebenslängliche Niessbrauchsrecht
vermachen.
Häufig wird man bezogen auf das Spanienvermögen eine eigene
testamentarische Verfügung treffen. Derartige Vermächtnisse
kennt sowohl die deutsche, wie auch die spanische
Rechtsordnung, so dass insoweit prinzipiell keine
Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Allerdings ist noch die Frage zu beantworten, ob die
Erstellung eines deutschen oder eines spanischen Testamentes
den adäquateren Weg darstellt. Hier wiederum ist der
Einzelfall massgebend.
Generell hat ein spanisches notarielles Testament hier den
Vorteil der direkten Ausweisung dieser Rechtsnachfolge in
dem zur Abwicklung der Rechtsnachfolge vorzulegenden
Dokument, nämlich dem spanischen notariellen Testament.
Im Gegensatz hierzu weist der deutsche Erbschein nur die
Erbanteile und nicht die Vermächtnisse aus, so dass
ergänzend eine Erbteilungsvereinbarung unter den Miterben
erstellt und ins Spanische übersetzt werden muss. Auch
fallen für die Erbscheinausstellung oft erhebliche Gebühren
an. Andererseits hat ein deutsches handschriftliches
Vermächtnistestament den Vorteil der grösseren Flexibilität:
Einfachere Errichtung und einfachere Vernichtung. Letzteres
allerdings ist nicht immer erwünscht.
Sie werden hieraus erkennen, dass ein allzu eilig erteilter
Rat oft nicht der beste ist und ein erfahrener Fachmann die
Angelegenheit erst von mehreren Seiten „abklopft“, bevor er
den gewünschten Rechtsrat erteilt.
Fazit: Bei Vermögensverlagerung nach Spanien ist immer ein
Testamentscheck angezeigt.