1. Bei Gütertrennung und mehreren Kindern ist für
die Altersversorgung des weniger vermögenden Ehegatten
gezielt Sorge zu tragen.
2. Bei nichtehelichen Lebenspartnern kann der Ehevertrag
das gemeinsame Ehegattentestament ersetzen.
3. Zum Bedenken eines behinderten Kindes kommt eine Vor-
und Nacherbenregelung in Betracht.
4. Per Testament kann man nicht nur Vererben, sondern nahe
Verwandte oder den Ehegatten auch teilweise enterben.
5. Das Ehegattenerbrecht erlischt mit Zustellung des Scheidungsantrages,
wenn die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.
6. Für Unternehmer ohne Kinder als Unternehmensnachfolger
kann die Adoption des externen Unternehmensnachfolgers oder
eine gesellschaftsrechtliche Regelung die adäquate
Lösung sein.
7. Erbengemeinschaften sollten möglichst vermieden
werden. Oft sind hier Vermächtnisse ein geeignetes
Gestaltungsmittel oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.
8. Zur Erbschaftssteuervermeidung, insbesondere bei grösseren
Vermögen, empfiehlt sich häufig die gestaffelte
lebzeitige Vermögensübertragung.