Verkauf oder Überführung in ein anderes Land sind erst nach
notarieller Erbschaftsannahme und Berücksichtigung des PKW
bei der Erbschaftssteuerzahlung möglich.
Praktikabel kann es sein, über den Abschluss eines privaten
Verkaufsvertrages mit Anzahlung bereits eine verbindliche
Verkaufsregelung seitens des Erben zu schaffen. Bei einem
deutschen Vererber und damit massgeblichem deutschen
Erbrecht ist der Erbe des PKW jedenfalls bereits mit dem
Erbfall dessen Eigentümer geworden, wenngleich er in Spanien
nur schwerlich im rechtlichen Sinne darüber verfügen kann.
Den Besitzer des Autos trifft in Spanien bis zur
Erbschaftsannahme die Pflicht, der Verkehrsbehörde über die
aktuelle Situation Mitteilung zu machen und einige Dokumente
vorzulegen, u. a. einen von den Erben unterzeichneten Antrag
und das Original des Ausweises des neuen Eigentümers.
Weitere Anforderungen gibt es für beruflich genutzte
Fahrzeuge in Form der Vorlage des
Gewerbesteuerzahlungsnachweises, Impuesto de Actividades
Economicas, sowie bei Ausländern, eine Information über
weitere Eigentümerstellungen in Spanien auf den Vererber
zugelassener Fahrzeuge.
Die Empfehlung: Möglichst zeitnah die notarielle
Erbschaftsannahme zu realisieren, um weiteren behördlichen
Zwischenaufwand zu minimieren.
|