|
Seit dem 15. Juni 2007 ist sie in Kraft, die EG-Verordnung No.
1889/2005.
Was hat sich damit geändert?
Vor diesem Zeitpunkt konnte man in vielen Ländern der EU
Geldbeträge bis zu 15.000 € problemlos beim Grenzübertritt
mitführen. Nunmehr gilt dies nur noch für Beträge unter 10.000
€.
Die neue „Geldwäsche-Richtlinie“ schränkt also den Grundsatz
des freien Kapitalverkehrs auch innerhalb der europäischen Union
in gewisser Weise ein. Die grenzüberschreitende Geldmitnahme
bleibt zwar weiterhin möglich, aber ab 10.000 € mit
Auskunftspflichten verbunden.
Wann nun müssen Sie über 10.000 € aktiv beim Zoll deklarieren?
Nur beim Grenzüberschreiten zwischen einem Nicht-EU-Staat und
einem EU-Staat. Achtung: Das gilt also auch für den
Grenzüberschritt zur Schweiz.
Beim Grenzübertritt zwischen EU-Mitgliedsstaaten besteht nur die
Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung bei
Befragung durch einen Zollbeamten.
Allerdings: Bargeld sind nicht nur Münzen und Geldscheine
jeglicher Währung. Auch Schecks und Wertpapiere unterfallen hier
diesem Begriff.
Und mitgeführt sind auch diejenigen Zahlungsmittel, welche im
aufgegebenen Flugkoffer deponiert sind.
Wer nun wird von den, - mehr oder weniger freiwillig -,
deklarierten Grenzübertrittsbeträgen in Kenntnis gesetzt?
Bei dem Schutzziel der Richtlinie der Geldwäsche, namentlich aus
Drogendelikten, sind die Adressaten der Zollinformation, per
elektronischer Datenübermittlung, die entsprechenden
Kontrollstellen der EU-Mitgliedsstaaten, nicht jedoch, - derzeit
-, die Finanzämter.
Haben Sie nun pflichtwidrig nicht deklariert oder falsche
Angaben gemacht, dann können die mitgeführten Geldmittel zur
weiteren Überprüfung einbehalten werden.
Wer darüber hinaus die Geldbeträge gezielt versteckt, für den
kommt es noch schlimmer: Der gesamte nicht deklarierte Betrag
kann als Bussgeld einbehalten werden.
Bargeld oder Scheckbetrag sind dann komplett verloren.
Dann hätten Sie jedoch besser die Registrierung in Kauf genommen
und die Summe überwiesen.
Aber vielleicht wollten Sie gerade diesen Weg nicht gehen, weil
bis heute bestimmte „Wegelagerer“ des Geldtransfermarktes, - die
Geldinstitute -, bei höheren Überweisungen unzulässig hohe
Überweisungsgebühren verlangen.
Unser Tipp hierzu: Vorab die Überweisungsgebühren abklären.
Sollten Sie grössere unversteuerte Geldbeträge per Koffer oder
Handgepäck grenzüberschreitend transportiert haben und dem Zoll
aufgefallen sein, empfiehlt es sich, zeitnah mit Ihrem
Steuerberater oder Rechtsanwalt in Kontakt zu treten, um die
Thematik einer strafbefreienden Selbstanzeige zu erörtern, wenn
Sie nicht auf die offizielle Verlautbarung der EU-Kommission
vertrauen, welche die Informationsweitergabe der
Zollkontrollergebnisse an die Finanzämter bei Kontrollen nach
dem Geldwäschegesetz verneint.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und
Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|