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Immobilienverkauf auf Mallorca:
Ohne Zeitverlust, in vier Schritten möglich |
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Immobilienverkauf auf Mallorca:
Ohne Zeitverlust, in vier Schritten möglich
Haben sich Eigentümer von Immobilien auf Mallorca familiär,
beruflich oder aus gesundheitlichen Gründen andere Weichen für
den nächsten Lebensabschnitt gestellt, steht oft der Verkauf von
Eigentumswohnung oder Finca auf Mallorca an, ohne dass die
notwendige Zeit und Ruhe zur Verkaufsvorbereitung und
Verkaufsabwicklung zur Verfügung steht.
In einem ersten Schritt gibt es hier die Verkaufsreife
der Mallorcaimmobilie zu überprüfen und bei Bedarf herzustellen.
Sind alle Bauteile mit Baugenehmigung errichtet, oder zumindest
legalisiert?
Welche Rechnungen zu Bauinvestitionen können die
Verkaufsgewinnsteuer, - Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn
-, reduzieren?
Weiterhin kann die frühzeitige Wahl des Steuerwohnsitzes auf
Mallorca die Verkaufsgewinnsteuer, - seit 2010 in der Höhe von
19 % des notariellen Verkaufspreises -, entfallen lassen, etwa
bei Re-Investition in eine neue Hauptwohnsitzimmobilie oder bei
Erstellung der notariellen Verkaufsurkunde nach Erreichen des
65. Lebensjahres.
Im zweiten Schritt gilt es, den jeweils aktuell
realistischen Verkaufspreis zu sondieren.
Neben einem Wertgutachten, - mit einer Investition von zirka 600
€ -, hilft hier die ergänzende Einschätzung jeweils ortskundiger
Makler nach Besichtigung des Objektes weiter.
In diesem Zuge sollten, praktisch schon der Schritt drei,
auch die, objekt- und regionalbezogenen, geeignetesten
Immobilienvermittler ausgewählt und mit rechtssicher sinnvoll
gestaltetem Maklerauftrag zur Verkaufsförderung eingeschaltet
werden.
Dies ergänzt mit Kontakten zur örtlichen mallorquinischen
Bevölkerung und Kleinanzeigenschaltung in spezifisch geeigneten
Medien. Oft ist hier die Erstellung eines Verkaufsexposees
sinnvoll.
Ist ein Interessent mit konkretem Kaufinteresse gefunden, gilt
es als Schritt vier zügig die Sachfragen des Käufers
abzuklären und meist einen adäquaten privaten Options- oder
direkten Kaufvertrag zu entwerfen, oft inhaltlich
nachzuverhandeln und zeitnah abzuschliessen.
Alternativ kann auch direkt ein notarieller Kaufvertrag
abgeschlossen werden, mit dem eigenen anwaltlichen Vertreter,
entweder als Bevollmächtigter in notarieller Form oder als nur
mündlich Beauftragter bei späterer Ratifizierung der Urkunde am
eigenen Wohnsitz des Käufers.
Möglich bleibt auch immer die eigene direkte Mitwirkung beim
notariellen Kaufvertrag, bei welchem der komplette gesicherte
Geldfluss, meist Übergabe eines bankbestätigten Schecks erfolgt.
In der Praxis ist all dies heutzutage von Verkäuferseite mit
einigen Abstimmungsmails oder -telefonaten sowie einer
notariellen Verkaufsbevollmächtigung oder Ratifizierung der
notariellen spanischen Verkaufsurkunde möglich, sodass der
persönliche Zeitaufwand für den Verkäufer sehr begrenzt werden
kann.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.spanisches-immobilienrecht.eu
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