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Haben Sie eine Forderung gegen jemand, der sich ohne konkrete
Adressangabe ins Ausland abgesetzt hat, so ist dies regelmässig
Anlass für ein mehr oder weniger grosses Ärgernis.
Bei anderen macht ich schnell die Ernüchterung breit:
Da ist wohl sowieso nichts mehr zu holen!
Tatsächlich aber stellt das deutsche Prozessrecht, -
ebenso übrigens wie auch das spanische für
solche Fälle zumindest eine erleichterte Möglichkeit
der Rechtstitelerlangung bereit: Die Klage mit öffentlicher
Zustellung.
Hat der Gegner durch Nichtangabe oder Falschangabe seines
neuen Wohnsitzes seine Nichterreichbarkeit selbst verursacht,
so kann eine Klage gegen ihn durch Aushang über das Gericht
seines letzten Wohnsitzes in Deutschland zugestellt
werden.
Ohne dass der verschwundene Anspruchsgegner dann
jemals etwas von einer gegen ihn laufenden Klage erfährt,
besteht plötzlich ein rechtskräftiger Titel gegen
ihn in Deutschland, der weltweit vollstreckt werden kann.
Manche bei normalem Prozessverlauf nicht gerichtlich durchsetzbare
Forderung führt so zum Erfolg.
Sollte sich also ein Forderungsinhaber sogar freuen, wenn
sein Schuldner nicht mehr mit Wohnsitz lokalisierbar ist?
In manchem Einzelfall ist das keine abwegige Überlegung.
Gleichwohl muss natürlich auch jeder erworbene Rechtstitel,
- jedenfalls innerhalb von 30 Jahren -, einmal erfolgreich
vollstreckt werden.
Dazu benötigt man zwar nicht die Kenntnis vom neuen
Wohnsitz des Anspruchsgegners, wohl aber die Kenntnis des
einen oder anderen diesem zuzuordnenden Vermögenswertes.
Ist Ihr Anspruchsgegner also aus Deutschland verschwunden,
dann empfiehlt es sich, folgende Prüfungsreihenfolge:
- Verfügt der Anspruchsgegner aktuell oder mutmasslich
künftig über entsprechende Vermögenswerte?
- Ist eine Klage mit öffentlicher Zustellung konkret
erfolgversprechend?
Und das sind die vier im Gesetz, § 203 ZPO, vorgesehenen
Fallgruppen, in denen eine Titelerwirkung mittels öffentlicher
Zustellung möglich ist:
1. Unbekannter Aufenthaltsort
2. Unausführbare Auslandszustellung
3. Aussichtslose Auslandszustellung
4. Zutrittsverweigerung bei exteritoraler Wohnung
Nicht möglich ist bei unbekanntem Wohnsitz die Titelerwirkung
per Mahnbescheid und nachfolgendem Vollstreckungsbescheid.
Denn bei einer Anspruchsgeltendmachung per Mahnbescheid ist
die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung ausdrücklich
nicht eröffnet.
Um einen Titel per öffentliche Zustellung zu erhalten,
muss also zumindest eine schlüssige Klage beim zuständigen
Gericht eingereicht werden, ebenso wie der Nachweis geführt
werden muss, dass systematische Anstrengungen unternommen
wurden, den neuen Wohnsitz des Anspruchsgegners in Erfahrung
zu bringen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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