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Ist Ihr Anspruchsgegner ohne richtig Adressangabe nach Spanien verschwunden?
Dann ist eine Titelerlangung in Deutschland durch öffentliche Zustellung möglich
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strichel_hori

Haben Sie eine Forderung gegen jemand, der sich ohne konkrete Adressangabe ins Ausland abgesetzt hat, so ist dies regelmässig Anlass für ein mehr oder weniger grosses Ärgernis. Bei anderen macht ich schnell die Ernüchterung breit: „Da ist wohl sowieso nichts mehr zu holen!“

Tatsächlich aber stellt das deutsche Prozessrecht, - ebenso übrigens wie auch das spanische – für solche Fälle zumindest eine erleichterte Möglichkeit der Rechtstitelerlangung bereit: Die Klage mit öffentlicher Zustellung.

Hat der Gegner durch Nichtangabe oder Falschangabe seines neuen Wohnsitzes seine Nichterreichbarkeit selbst verursacht, so kann eine Klage gegen ihn durch Aushang über das Gericht seines letzten Wohnsitzes in Deutschland „zugestellt“ werden.

Ohne dass der „verschwundene“ Anspruchsgegner dann jemals etwas von einer gegen ihn laufenden Klage erfährt, besteht plötzlich ein rechtskräftiger Titel gegen ihn in Deutschland, der weltweit vollstreckt werden kann.

Manche bei normalem Prozessverlauf nicht gerichtlich durchsetzbare Forderung führt so zum Erfolg.

Sollte sich also ein Forderungsinhaber sogar freuen, wenn sein Schuldner nicht mehr mit Wohnsitz lokalisierbar ist? In manchem Einzelfall ist das keine abwegige Überlegung.

Gleichwohl muss natürlich auch jeder erworbene Rechtstitel, - jedenfalls innerhalb von 30 Jahren -, einmal erfolgreich vollstreckt werden.

Dazu benötigt man zwar nicht die Kenntnis vom neuen Wohnsitz des Anspruchsgegners, wohl aber die Kenntnis des einen oder anderen diesem zuzuordnenden Vermögenswertes.

Ist Ihr Anspruchsgegner also aus Deutschland verschwunden, dann empfiehlt es sich, folgende Prüfungsreihenfolge:
- Verfügt der Anspruchsgegner aktuell oder mutmasslich künftig über entsprechende Vermögenswerte?
- Ist eine Klage mit öffentlicher Zustellung konkret erfolgversprechend?

Und das sind die vier im Gesetz, § 203 ZPO, vorgesehenen Fallgruppen, in denen eine Titelerwirkung mittels öffentlicher Zustellung möglich ist:
1. Unbekannter Aufenthaltsort
2. Unausführbare Auslandszustellung
3. Aussichtslose Auslandszustellung
4. Zutrittsverweigerung bei exteritoraler Wohnung


Nicht möglich ist bei unbekanntem Wohnsitz die Titelerwirkung per Mahnbescheid und nachfolgendem Vollstreckungsbescheid. Denn bei einer Anspruchsgeltendmachung per Mahnbescheid ist die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung ausdrücklich nicht eröffnet.

Um einen Titel per öffentliche Zustellung zu erhalten, muss also zumindest eine schlüssige Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden, ebenso wie der Nachweis geführt werden muss, dass systematische Anstrengungen unternommen wurden, den neuen Wohnsitz des Anspruchsgegners in Erfahrung zu bringen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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