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Ich bin doch rechtsschutzversichert, also bezahlt meine
Rechtsschutzversicherung den Anwalt.
Leider ist eine Rechtsschutzversicherung nie allumfassend,
also alle Rechtsfälle abdeckend. Auch hier muss man das
Kleingedruckte lesen und den konkreten Deckungsumfang abklären.
Das ist die Aufgabe des Mandanten oder Versicherungsnehmers.
Überträgt er dies dem Anwalt, so ist das nach der
Rechtsordnung eine gebührenpflichtige Tätigkeit.
Allerdings gilt im Bereich des Erbrechtes der Grundsatz,
dass von der Rechtsschutzversicherung meist nur die Anwaltsgebühren
für eine Beratung, nicht hingegen für eine aussergerichtliche
oder gerichtliche Anwaltspruchsgeltendmachung übernommen
werden.
Dies ist zumindest auch so in den deutschen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen,
ARB, 94, konzipiert.
Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Übernahme der
anwaltlichen Beratungsgebühren noch weiter eingeschränkt
ist. Regelmässig muss ein besonderes Ereignis,
wie der Erbfall oder die Geburt eines weiteren pflichtteilsberechtigten
Kindes, vorliegen.
Eine vorausschauende erbrechtliche Beratung zur Rechts- und
Steuergestaltung ist also regelmässig nicht von der Rechtsschutzversicherung
abgedeckt.
Andererseits ist die anwaltliche Tätigkeit bei Erbrechtsangelegenheiten
für den Mandanten durchwegs erbrechtlich höchst
rentierlich. Die wesentlichen Gründe:
» Schaffung/Sicherung von Ansprüchen, z.B. Wohnrechte,
Rentenauszahlungen usw.
» Einsparung von Übertragungs- oder Erbschaftssteuer
Anwaltskosten von 1.500 € stehen hier oft Rechtsvorteilen
/ Einsparungen / Auszahlungsansprüchen in der Grössenordnung
von 75.000 € gegenüber, das 50zigfache der Anwaltskosten.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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