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Die Rechtsschutzversicherung ist für erbrechtliche Angelegenheiten meist nicht der "Hit".
Aber rechtrechtliche Beratungen sind rentabel
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strichel_hori

“Ich bin doch rechtsschutzversichert, also bezahlt meine Rechtsschutzversicherung den Anwalt“.

Leider ist eine Rechtsschutzversicherung nie allumfassend, also alle Rechtsfälle abdeckend. Auch hier muss man das Kleingedruckte lesen und den konkreten Deckungsumfang abklären.

Das ist die Aufgabe des Mandanten oder Versicherungsnehmers. Überträgt er dies dem Anwalt, so ist das nach der Rechtsordnung eine gebührenpflichtige Tätigkeit.

Allerdings gilt im Bereich des Erbrechtes der Grundsatz, dass von der Rechtsschutzversicherung meist nur die Anwaltsgebühren für eine Beratung, nicht hingegen für eine aussergerichtliche oder gerichtliche Anwaltspruchsgeltendmachung übernommen werden.

Dies ist zumindest auch so in den deutschen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen, ARB, 94, konzipiert.

Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Übernahme der anwaltlichen Beratungsgebühren noch weiter eingeschränkt ist. Regelmässig muss ein „besonderes Ereignis“, wie der Erbfall oder die Geburt eines weiteren pflichtteilsberechtigten Kindes, vorliegen.

Eine vorausschauende erbrechtliche Beratung zur Rechts- und Steuergestaltung ist also regelmässig nicht von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

Andererseits ist die anwaltliche Tätigkeit bei Erbrechtsangelegenheiten für den Mandanten durchwegs erbrechtlich höchst rentierlich. Die wesentlichen Gründe:
» Schaffung/Sicherung von Ansprüchen, z.B. Wohnrechte, Rentenauszahlungen usw.
» Einsparung von Übertragungs- oder Erbschaftssteuer

Anwaltskosten von 1.500 € stehen hier oft Rechtsvorteilen / Einsparungen / Auszahlungsansprüchen in der Grössenordnung von 75.000 € gegenüber, das 50zigfache der Anwaltskosten.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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