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Im deutschen Einkommensteuergesetz findet sich eine Vorschrift
§ 2a EstG, derzufolge steuerliche Verluste im Ausland
gegenüber steuerlichen Gewinnen in Deutschland nicht
einkommensmindernd geltend gemacht werden können.
Im Zeitalter der europäischen Wirtschaftseinheit, der
Propagierung EU-weiter wirtschaftlicher Aktivitäten gleichsam
eine Strafklausel für all diejenigen, welche den EU-Maximen
folgend in mehreren Ländern investieren und sich Einkommensquellen
schaffen oder vorbereitende Investitionen tätigen.
Beispiel: Sie investieren in eine Spanienimmobilie, ein Hotel
oder ein Agrotourismo, sei es zur Dauervermietung oder zur
touristischen Vermietung. Nun gibt es bekanntlich weniger
gewinnträchtige Aufbaujahre sowie eine Vielzahl widriger
Umstände, die zu Verlustjahren in Spanien führen
können.
Dann ist natürlich eine steuermindernde Wirkung beim
Einkommen in Deutschland, - umso mehr bei Steuersätzen
im hohen Progressionsbereich sehr willkommen.
Der in § 2 a EstG normierte Ausschluss der Verlustanrechnung
aus ausländischen Einkommensquellen wurde nun vom höchsten
deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, BFH, nun als
EU-rechtswidrig angesehen und dem Europäischen Gerichtshof
in Luxemburg im Verfahren EuGH Az. C-152/03 zur Entscheidung
vorgelegt.
Akzeptiert nun das deutsche Finanzamt Ihre Gegenrechnung
ausländischer Verluste in der deutschen Steuererklärung
nicht, empfiehlt sich Einspruch einzulegen und die Aussetzung
der Vollziehung zu beantragen.
Allerdings gilt es, bei Vermietung von Spanienimmobilien
aufzupassen, hier kein Eigentor zu schiessen. Sollten Sie
die Spanienimmobilie in ihrer deutschen Steuererklärung
bisher nicht erwähnt haben und diese unter Verwendung
in Deutschland nicht versteuerter Einkommen erworben haben,
könnte das Finanzamt ihren Einspruch zum Anlass nehmen,
die ordnungsgemässe Versteuerung ihrer zum Immobilienerwerb
verwandten Geldmittel zu hinterfragen.
Im übrigen ist diese Entscheidung des Baufinanzhofes
von ausserordentlicher Praxisbrisanz, warum?
Nach Expertenmeinung sind hiervon nicht nur Verluste aus
Auslandsimmobilien betroffen, sondern auch sonstige Betriebsstättenverluste
im Ausland.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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