» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Spanieninvestitionen wieder steuerlich interessant.
In Zukunft können Verluste in Spanien bei den Gewinnen in Deutschland steuermindernd geltend gemacht werden.
 zurück
strichel_hori

Im deutschen Einkommensteuergesetz findet sich eine Vorschrift § 2a EstG, derzufolge steuerliche Verluste im Ausland gegenüber steuerlichen Gewinnen in Deutschland nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Im Zeitalter der europäischen Wirtschaftseinheit, der Propagierung EU-weiter wirtschaftlicher Aktivitäten gleichsam eine Strafklausel für all diejenigen, welche den EU-Maximen folgend in mehreren Ländern investieren und sich Einkommensquellen schaffen oder vorbereitende Investitionen tätigen.

Beispiel: Sie investieren in eine Spanienimmobilie, ein Hotel oder ein Agrotourismo, sei es zur Dauervermietung oder zur touristischen Vermietung. Nun gibt es bekanntlich weniger gewinnträchtige Aufbaujahre sowie eine Vielzahl widriger Umstände, die zu Verlustjahren in Spanien führen können.

Dann ist natürlich eine steuermindernde Wirkung beim Einkommen in Deutschland, - umso mehr bei Steuersätzen im hohen Progressionsbereich – sehr willkommen.

Der in § 2 a EstG normierte Ausschluss der Verlustanrechnung aus ausländischen Einkommensquellen wurde nun vom höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, BFH, nun als EU-rechtswidrig angesehen und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Verfahren EuGH Az. C-152/03 zur Entscheidung vorgelegt.

Akzeptiert nun das deutsche Finanzamt Ihre Gegenrechnung ausländischer Verluste in der deutschen Steuererklärung nicht, empfiehlt sich Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Allerdings gilt es, bei Vermietung von Spanienimmobilien aufzupassen, hier kein Eigentor zu schiessen. Sollten Sie die Spanienimmobilie in ihrer deutschen Steuererklärung bisher nicht erwähnt haben und diese unter Verwendung in Deutschland nicht versteuerter Einkommen erworben haben, könnte das Finanzamt ihren Einspruch zum Anlass nehmen, die ordnungsgemässe Versteuerung ihrer zum Immobilienerwerb verwandten Geldmittel zu hinterfragen.

Im übrigen ist diese Entscheidung des Baufinanzhofes von ausserordentlicher Praxisbrisanz, warum?

Nach Expertenmeinung sind hiervon nicht nur Verluste aus Auslandsimmobilien betroffen, sondern auch sonstige Betriebsstättenverluste im Ausland.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

  © webDsign.net