| Das spanische Erbschaftssteuergesetz
sieht in Art. 20 einen besonderen Freibetrag für erbende
behinderte Personen vor, in durchaus relevanter Grössenordnung
von 40.000 €.
Sie haben als Erbe einen deutschen Behindertenausweis. Dieser
sollte doch , vom vereidigten Übersetzer ins Spanische
übersetzt und mit der Apostille für den internationalen
Rechtsverkehr tauglich gemacht - zum Nachweis des anerkannten
Behindertenstatus ausreichen, sollte man meinen.
Die zuständige Behörde auf den Balearen, IBAS,
lässt allerdings wissen, dass dieses Vorgehen keineswegs
ausreichend sei, vielmehr bedürfe es eines neuerlichen
Verfahrens in Spanien für den Erhalt eines neuen Zertifikates,
in welchem der Grad der Behinderung in Spanien festgestellt
werden müsse, was etliche Monate dauern könne und
sehr kompliziert sei. Der deutsche Behinderte müsse nach
Spanien reisen und sich hier nochmals untersuchen lassen.
Aber Vorsicht, wenn Sie jetzt auf die spanische Bürokratie
schimpfen.
In einem Verfahren einer Spanierin, die ihre Invalidenrente,
- in Spanien offiziell anerkannt -, zum erweiterten Invalidenrentebezug
im Hinblick auf die Arbeitsjahre in Deutschland geltend machen
wollte, ergab sich ein nahezu deckungsgleiches Verhalten der
deutschen Behörden: Ihre Invalidenstellung sollte nun
von deutschen Behörden und Ärzten nochmals völlig
neu geprüft und die Dame noch einmal neu untersucht werden.
Wie ist hier denn der doppelte Aufwand unter dem Gesichtspunkt
der Sparsamkeit der öffentlichen Haushalte gerechtfertigt?
Oder spekuliert man hier darauf, dass ein ausreichend grosser
Prozentsatz betroffener Personen bei diesem absehbaren Aufwand
genervt aufgibt ?
Die bürgernahe Verwaltung, häufig propagiert in
Europa, wo bleibt sie denn ?
Anmerkung von Rainer Stahlknecht:
Aus eigener Erfahrung kann ich die Notwenigkeit der neuerlichen
ärztlichen Untersuchung in Palma bestätigen.
Allerdings war das ärztliche Unersuchungsverfahren in
Palma de Mallorca nicht langwierig. wohl aber waren Bestrebungen
erkennbar, den Behinderungsgrad in Spanien unter 50 % zu halten,
um die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen
in Grenzen zu halten.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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