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Das kommt häufiger vor, als man denkt, insbesondere,
wenn Sie, wie die meisten auf Mallorca lebenden Deutschen,
noch Wurzeln in Deutschland haben.
Namentlich bei Erbprozessen gibt es häufig die Konstellation,
dass alle Beteiligte nach Spanien ausgewandert sind, der Prozess
über die Erbansprüche aber gleichwohl in Deutschland
beim Gericht des letzten Wohnortes des Erblassers in Deutschland
stattfindet.
Sie fragen nach der Rechtsgrundlage ?
Diese Möglichkeit der Klage in Deutschland eröffnet
§ 27 der deutschen Zivilprozessordnung, ZPO und folgt
dem Grundssatz dass die örtliche deutsche Zuständigkeitsregelung
zugleich die internationale Regelung beinhaltet.
Das ist auch sinnvoll, denn bei deutscher Staatsangehörigkeit
kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung und es spricht eine
gewisse Plausibilität dafür, dass das deutsche Erbrecht
von einem deutschen Gericht besser ausgewandt werden kann,
als von einem spanischen oder gar einem indonesischen, wenn
die Familie dorthin ausgewandert ist.
Der Weg zu einem deutschen Gericht ist aber auch immer dann
eröffnet, wenn die beklagte Privatperson in Deutschland
wohnt oder das beklagte Unternehmen dort Sitz oder Niederlassung
hat.
Bei Unterhaltsstreitigkeiten genügt es, wenn der Kläger
einen Wohnsitz in Deutschland hat. So können Eltern oder
Kinder ihren auf Mallorca wohnenden Sohn respektive Vater
in Deutschland auf Unterhalt verklagen.
Mitunter bestimmt auch der Lageort der Streitsache in Deutschland
den deutschen Gerichtsort. Dies gilt bei Streitigkeiten über
dingliche Rechte an deutschen Immobilien ebenso wie bei Pacht-
und Mietverträgen.
Wird die vertragsprägende Dienstleistung bei internationalen
Vertragspartnern in Deutschland erbracht, so kann dies unter
Kaufleuten nach § 29 ZPO den deutschen Gerichtsstand
begründen.
Wird eine unerlaubte Handlung, etwa ein Betrug in Deutschland
gegen Sie begangen, können Sie die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche
ebenfalls dort geltend machen, auch wenn sich die Beteiligten
sonst nicht in Deutschland aufhalten.
Selbst wenn sich Ihr Schuldner mit unbekanntem Aufenthaltsort
ins Ausland abgesetzt hat, bleibt eine Klage mit sogenannter
öffentlicher Zustellung in Deutschland möglich.
Wer seinen künftigen Aufenthaltsort beim Wegzug aus Deutschland
verheimlicht, trägt also ein grosses Risiko von Prozessen
gegen ihn erst gar nichts zu erfahren.
Schliesslich eröffnet der Gerichtsstand der Widerklage
des § 33 ZPO respektive Art. 6 EuGVÜ Ihnen die Möglichkeit,
Ihre Gegenforderungen ebenfalls in Deutschland geltend zu
machen, wenn Sie dort von einer Gegenpartei mit einem Prozess
überzogen werden, selbst dann, wenn für
Ihre Gegenforderungen sonst der deutsche Gerichtsstand nicht
eröffnet wäre. Sicherlich eine sinnvolle Regelung.
Die massgebliche vorrangige Rechtsgrundlage internationaler
Zuständigkeit sind bei Vertragsstaaten des europäischem
Gerichtsstandes- und Vollstreckungsabkommens im übrigen
deren Art. 2 ff. EuGVÜ; nicht allerdings für das
Gebiet des Erbrechtes, welches von diesem internationalen
Abkommen nicht miterfasst ist.
Seit einigen Jahren ist jedem Anwalt mit auch deutscher Zulassung
die deutschlandweite Gerichtstätigkeit eröffnet.
Die Folge: Bei Spezialisierung auf deutsch-spanische Erbangelegenheiten
können jetzt sämtliche Erbprozesse in ganz Deutschland
mit Vermögen in Spanien ohne weiteren im jeweiligen Landgerichtsbezirk
ansässigen Kollegen direkt vom spezialisierten Anwalt
geführt werden. Entsprechendes gilt auch für andere
Rechtsgebiete.
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Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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