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In Spanien geerbt - was nun ?
Schnelles Reagieren zahlt sich aus
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strichel_hori

Dies nicht nur, weil beim Zuwarten von mehr als sechs Monaten Erbschaftssteuerzuschläge in Spanien fällig sind.

Nein, die fristgerechte Erbausschlagung kann einer Familie im Einzelfall erheblich grössere Erbschaftssteuervorteile sichern.

Die massgebliche Frist beträgt hier nach §1944 BGB sechs Wochen oder sechs Monate respektive; letzteres insbesondere bei Auslandsaufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Versterbens.

Mitunter gilt es auch die Auslandsimmobilie abzusichern und generell den Wertverlust des Leerstandes zu vermeiden.

Die zügige Abwicklung der Formalien des Rechtüberganges eröffnet naturgemäss auch die Möglichkeit des frühzeitigeren Verkaufes.

Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, sollte möglichst zeitnah geklärt werden, wer die Spanienimmobilie übernimmt und welche Ausgleichszahlung hierfür erfolgt.

Oft sind den Betroffenen die genauen Eigentumsverhältnisse gar nicht bekannt. Bestehen Belastungen? Ist die frühere Hypothek abgezahlt? Sind beide Eltern als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen?

Hier wird die umgehende Beschaffung eines Grundbuchauszuges Aufschluss geben.

Auch spezifisches Fachwissen zahlt sich in dieser Situation aus. Denn die besonderen Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanien, - Wohnsitzimmobilienfreibetrag, Unternehmensfreibetrag, Freibetrag bei Behindertenstatus u.a. - , bedürfen einer speziellen Geltendmachung.

Üblicherweise sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der steueroptimierten und konfliktvermeidenden Rechtsnachfolge erheblich erweitert, wenn eine frühzeitige lebzeitige Weichenstellung erfolgt.

Welcher ist der optimale Zeitpunkt?

Vor Unterzeichnung des Kaufvertrages der Spanienimmobilie gilt es, die Rechtsnachfolge mitbedenken.

Die in Spanien übliche Praxis, zunächst einen privatschriftlichen und sodann in der Folge einen notariellen Vertrag zu schliessen, belässt der Käuferseite meist die Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragabschlusses die letztendlich das Eigentum erwerbende Person noch ganz oder teilweise auszuwechseln oder beispielsweise die eigenen Kinder Miteigentümer werden zu lassen.

Ein besonderes Kapitel in Spanien ist die Frage, ob und inwieweit Sie bei spanischen Bankkonten noch nach dem Versterben des Konto- oder Mitkontoinhabers Geldbeträge abheben können.

Eines jedenfalls bestätigt die Rechtspraxis: Je länger sie zuwarten desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die spanische Bank jegliche Kontoverfügung verhindert, oft selbst dann, wenn Sie den Status eines allein verfügungsberechtigten Mitkontoinhabers innehaben.

Sind Sie nur Inhaber einer Bankvollmacht oder einer notariellen Generalvollmacht, so ist eine Verfügung über das Konto des verstorbenen Kontoinhabers legal nicht mehr möglich. Praktisch ausgeschlossen ist dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank vom Versterben ihrs Kunden Kenntnis erlangt hat.

Auch hier spielt der Faktor Zeit also eine entscheidende Rolle.



Günter Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
T: (0034) 971 - 55 93 77
F: (0045) 971 - 55 93 68
e-mail: mallorca@copp-menth.de
www.copp-menth.de
 

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