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Dies nicht
nur, weil beim Zuwarten von mehr als sechs Monaten
Erbschaftssteuerzuschläge in Spanien fällig sind.
Nein, die fristgerechte Erbausschlagung kann einer Familie im
Einzelfall erheblich grössere Erbschaftssteuervorteile
sichern.
Die massgebliche Frist beträgt hier nach §1944 BGB sechs
Wochen oder sechs Monate respektive; letzteres insbesondere
bei Auslandsaufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des
Versterbens.
Mitunter gilt es auch die Auslandsimmobilie abzusichern und
generell den Wertverlust des Leerstandes zu vermeiden.
Die zügige Abwicklung der Formalien des Rechtüberganges
eröffnet naturgemäss auch die Möglichkeit des frühzeitigeren
Verkaufes.
Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger, sollte möglichst
zeitnah geklärt werden, wer die Spanienimmobilie übernimmt und
welche Ausgleichszahlung hierfür erfolgt.
Oft sind den Betroffenen die genauen Eigentumsverhältnisse gar
nicht bekannt. Bestehen Belastungen? Ist die frühere Hypothek
abgezahlt? Sind beide Eltern als Miteigentümer im Grundbuch
eingetragen?
Hier wird die umgehende Beschaffung eines Grundbuchauszuges
Aufschluss geben.
Auch spezifisches Fachwissen zahlt sich in dieser Situation
aus. Denn die besonderen Erbschaftssteuerfreibeträge in
Spanien, - Wohnsitzimmobilienfreibetrag,
Unternehmensfreibetrag, Freibetrag bei Behindertenstatus u.a.
- , bedürfen einer speziellen Geltendmachung.
Üblicherweise sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
der steueroptimierten und konfliktvermeidenden Rechtsnachfolge
erheblich erweitert, wenn eine frühzeitige lebzeitige
Weichenstellung erfolgt.
Welcher ist der optimale Zeitpunkt?
Vor Unterzeichnung des Kaufvertrages der Spanienimmobilie gilt
es, die Rechtsnachfolge mitbedenken.
Die in Spanien übliche Praxis, zunächst einen
privatschriftlichen und sodann in der Folge einen notariellen
Vertrag zu schliessen, belässt der Käuferseite meist die
Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt des notariellen
Kaufvertragabschlusses die letztendlich das Eigentum
erwerbende Person noch ganz oder
teilweise auszuwechseln oder beispielsweise die eigenen Kinder
Miteigentümer werden zu lassen.
Ein besonderes Kapitel in Spanien ist die Frage, ob und
inwieweit Sie bei spanischen Bankkonten noch nach dem
Versterben des Konto- oder Mitkontoinhabers Geldbeträge
abheben können.
Eines jedenfalls bestätigt die Rechtspraxis: Je länger sie
zuwarten desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die
spanische Bank jegliche Kontoverfügung verhindert, oft selbst
dann, wenn Sie den Status eines allein verfügungsberechtigten
Mitkontoinhabers innehaben.
Sind Sie nur Inhaber einer Bankvollmacht oder einer
notariellen Generalvollmacht, so ist eine Verfügung über das
Konto des verstorbenen Kontoinhabers legal nicht mehr möglich.
Praktisch ausgeschlossen ist dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt,
zu dem die Bank vom Versterben ihrs Kunden Kenntnis erlangt
hat.
Auch hier spielt der Faktor Zeit also eine entscheidende
Rolle.
Günter
Menth
Rechtsanwalt / abogado inscrito
Würzburg - Mallorca
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