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Von diesem Regelfall kann man ausgehen. Dies gilt insbesondere
für den Fall des Immobilienan- und verkaufes, in besonderem
Masse für erbrechtliche Regelungen.
Das Extrembeispiel: Wie soll ein spanischer Notar einem
deutschen Vererber bei dessen Testamentsgestaltung fundierten
Rechtsrat erteilen, wenn sich die Erbrechtsnachfolge nach
deutschem Recht richtet und der spanische Notar noch nie mit
diesem, für ihn ausländischen Recht, befasst war, geschweige
denn auf der Basis eines fundierten Rechtswissens im deutschen
Erbrecht einen verlässlichen Rechtsrat erteilen kann ?
Darüber hinaus ist der spanische Notar aber auch bei einem
Immobilienkaufvertrag in Spanien nicht verpflichtet, die
Angemessenheit des Vertragsinhaltes zu überprüfen oder die
Kaufvertragsparteien über ihre jeweiligen Risiken aufzuklären.
Die zentrale Aufgabe des spanischen Notars besteht darin, den
gesetzeskonformen Ablauf der Urkundenerstellung sowie die
gesetzliche Zulässigkeit des Urkundeninhaltes zu überprüfen.
Hierzu gehört u.a. die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit der
Parteien.
Die Frage sei hier erlaubt, wie das in der Rechtspraxis bei
Handlung über einen, - oft nicht vereidigten -, Übersetzer
überhaupt möglich ist. Weniger problematisch sind die weiteren
Aufgaben des spanischen Notars, per Lichtbildausweis die
Identität der erschienenen Parteien zu kontrollieren und das
Datum der Beurkundung verbindlich festzustellen.
Aus dieser Aufgabenverteilung, mit eher formaler Aufgabenlast
auf Notarseite, wird auch verständlich, dass die Notargebühren
mit 0,3 % - 1% des Wertbetrages eher gering ausfallen.
Auch ist es nicht Aufgabe des spanischen Notars, den Parteien
eine möglichst steuergünstige Regelung zu empfehlen geschweige
denn, - im Falle testamentarischer Regelungen -, den
Familienfrieden im Auge zu behalten.
So besteht die Rechtspraxis eines deutschen Erbrechtsanwaltes
in Spanien auch darin, vorschnell getätigte spanische
notarielle Testamente auf den Prüfstand zu stellen und dem
Familieninteresse näher kommende vollkommen neue
Nachfolgegestaltungen zu entwerfen. Dies erspart den
betroffenen Familien oft Erbschaftssteuerbeträge in Höhe von
fünf- oder sechsstelligen Eurobeträgen.
Mitunter ermöglicht die Kenntnis der deutschen Schenkungs- und
Erbschaftssteuerfreibeträge und deren systematischen Einsatz
im Rahmen einer gesamtheitlichen Vermögensnachfolgeregelung
die Nutzung in Spanien so nicht existenter Erbschafts- und
Schenkungssteuerfreibeträge.
So kann, - um ein Beispiel zu nennen -, der Kaufpreis zum
Erwerb eines Spanienappartements zunächst in Deutschland der
Nachfolgegeneration schenkungssteuerfrei unentgeltlich
übertragen werden, damit Sohn oder Tochter dann bereits auf
eigenen Namen die Spanienimmobilie erwerben können.
Die spanische Erbschaftssteuer ist damit ganz legal
eingespart.
Letztendlich bedarf jede konkrete Familiensituation ihrer
adäquaten Lösung.
Wer ohne fachkundige vorherige Beratung ein notarielles
spanisches Testament erstellt hat, sollte sich jedenfalls
nicht allein wegen der Handlung einer Notarsperson in falscher
Sicherheit wähnen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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