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Die eigenen Kinder sind schon seit Jahrzehnten flügge. Sie
haben sich in Spanien schon eingelebt und eingerichtet und
plötzlich kommt die Überraschung aus Deutschland.
Für Ihre Enkel wird von Ihnen eine laufende monatliche
Unterhaltszahlung eingefordert.
Sie glauben zunächst an einen Scherz, aber nein, das ist
tatsächlich juristischer Ernst. Ihre Zahlungspflicht wird
bestätigt.
Hierzu der typische Fall: Ihr Sohn hat seine Arbeit verloren,
ist erkrankt oder hat mit selbständiger Tätigkeit die
wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren oder nicht aufbauen
können. Ihre Schwiegertochter ist, - vom Sohn getrennt lebend
oder auch nicht -, neben ihrem Sohn oder alleine mit Erziehung
und Betreuung der noch minderjährigen Enkelkinder befasst.
Im Regelfall verfügt dann auch die Schwiegertochter über kein
relevantes grösseres Einkommen.
Die Konsequenz: Beide Elternteile, als grundsätzlich vorrangig
für deren Kinder und Ihre Enkel als unterhaltspflichtige
Personen, sind als Unterhaltszahler ausgefallen respektive
allenfalls in der Lage für eigene Lebensunterhaltungskosten
aufzukommen.
Dann sind nach §1607 BGB die Grosseltern zur Unterhaltszahlung
an die Enkelkinder verpflichtet.
In der Praxis nicht selten ist auch die Situation, dass sich
der eigene Sohn schlicht gezielt der Unterhaltspflicht
entzieht, insbesondere bei Getrenntleben vor und nach der
Scheidung kommt dies häufig vor. Auch dann tritt die
„Haftpflicht“ der Grosseltern für Unterhaltszahlungen an die
Enkelkinder ein.
Allerdings natürlich nur dann, wenn diese nach Bestreiten des
eigenen Lebensunterhaltes noch als finanziell leistungsfähig
eingestuft werden.
Existiert allerdings ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung
der Grosseltern in Spanien, so wird oft die
Leistungsfähigkeit der Grosseltern nicht erfolgreich in Abrede
gestellt werden können.
Um solchen unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt
es sich, auch nach dem „Herauswachsen“ der eigenen Kinder aus
der Unterhaltspflicht im weiteren Sinne darüber zu wachen, -
oder bei Bedarf mit Rat und Tat -, diesen beizustehen, damit
ihre Kinder deren eigener Unterhaltspflicht nachkommen können.
Entzieht sich nun die aktuelle Elterngeneration, was eher den
Ausnahmefall darstellen wird, ganz gezielt der eigenen
Unterhaltspflicht, was dann wohl kaum die Billigung der
Grosseltern finden dürfte, kann sich im Einzelfall für diese
die Thematik stellen, durch welche Rechtsgestaltung oder
rechtliche Darstellung die eigene interhaltsrechtliche
Leistungspflicht für die Enkelkinder umgangen werden kann.
Mitunter trifft sich auch die gemeinsame Überzeugung von
Grosseltern und Elterngeneration dass im konkreten Fall
vorrangig die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angemessen sei.
Übrigens, dies zur Klarstellung: Auch das komplette
Übersiedeln nach Spanien schützt Sie als Grosseltern nicht vor
der möglichen Inanspruchnahme für Unterhaltszahlungen an die
Enkelkinder.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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e-mail:
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