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Unterhaltsanspruch von Grosseltern für ihre Enkelkinder.
Diese Überraschung kann Sie auch in Spanien treffen.
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strichel_hori


Die eigenen Kinder sind schon seit Jahrzehnten flügge. Sie haben sich in Spanien schon eingelebt und eingerichtet und plötzlich kommt die Überraschung aus Deutschland.

Für Ihre Enkel wird von Ihnen eine laufende monatliche Unterhaltszahlung eingefordert.

Sie glauben zunächst an einen Scherz, aber nein, das ist tatsächlich juristischer Ernst. Ihre Zahlungspflicht wird bestätigt.

Hierzu der typische Fall: Ihr Sohn hat seine Arbeit verloren, ist erkrankt oder hat mit selbständiger Tätigkeit die wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren oder nicht aufbauen können. Ihre Schwiegertochter ist, - vom Sohn getrennt lebend oder auch nicht -, neben ihrem Sohn oder alleine mit Erziehung und Betreuung der noch minderjährigen Enkelkinder befasst.

Im Regelfall verfügt dann auch die Schwiegertochter über kein relevantes grösseres Einkommen.

Die Konsequenz: Beide Elternteile, als grundsätzlich vorrangig für deren Kinder und Ihre Enkel als unterhaltspflichtige Personen, sind als Unterhaltszahler ausgefallen respektive allenfalls in der Lage für eigene Lebensunterhaltungskosten aufzukommen.

Dann sind nach §1607 BGB die Grosseltern zur Unterhaltszahlung an die Enkelkinder verpflichtet.

In der Praxis nicht selten ist auch die Situation, dass sich der eigene Sohn schlicht gezielt der Unterhaltspflicht entzieht, insbesondere bei Getrenntleben vor und nach der Scheidung kommt dies häufig vor. Auch dann tritt die „Haftpflicht“ der Grosseltern für Unterhaltszahlungen an die Enkelkinder ein.

Allerdings natürlich nur dann, wenn diese nach Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes noch als finanziell leistungsfähig eingestuft werden.

Existiert allerdings ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung der Grosseltern in  Spanien, so wird oft die Leistungsfähigkeit der Grosseltern nicht erfolgreich in Abrede gestellt werden können.

Um solchen unliebsamen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt es sich, auch nach dem „Herauswachsen“ der eigenen Kinder aus der Unterhaltspflicht im weiteren Sinne darüber zu wachen, - oder bei Bedarf mit Rat und Tat -, diesen beizustehen, damit ihre Kinder deren eigener Unterhaltspflicht nachkommen können.

Entzieht sich nun die aktuelle Elterngeneration, was eher den Ausnahmefall darstellen wird, ganz gezielt der eigenen Unterhaltspflicht, was dann wohl kaum die  Billigung der Grosseltern finden dürfte, kann sich im Einzelfall für diese die Thematik stellen, durch welche Rechtsgestaltung oder rechtliche Darstellung die eigene interhaltsrechtliche Leistungspflicht für die Enkelkinder umgangen werden kann.

Mitunter trifft sich auch die gemeinsame Überzeugung von Grosseltern und Elterngeneration dass im konkreten Fall vorrangig die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angemessen sei.

Übrigens, dies zur Klarstellung: Auch das komplette Übersiedeln nach Spanien schützt Sie als Grosseltern nicht vor der möglichen Inanspruchnahme für Unterhaltszahlungen an die Enkelkinder.


Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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