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Wie sich Pflichtteilsansprüche bei
Spanienvermögen ausschliessen lassen.
Hilft hier die Annahme der spanischen Staatsbürgerschaft? |
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Vorausgeschickt sei: Es ist kein einfaches Unterfangen,
Pflichtteilsansprüche auszuschliessen. Aber der Phantasie sind
zunächst auch keine Grenzen gesetzt. So werden wir des Öfteren mit
der Frage konfrontiert, ob der Wechsel in die spanische
Nationalität, und damit in das spanische Erbrecht, nicht zum
Auschluss von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen
verhelfen könnte.
Beispiel: Eines von zwei Kindern soll alleiniger Rechtsnachfolger
des Hauses in Spanien werden, ohne dass das andere Geschwister einen
Geldanspruch auf Auszahlung eines Wertanteiles als Pflichtteil
erhält.
Wenngleich das deutsche und spanische Erbrecht im einzelnen doch
sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, lautet die für den Vererber
eher unbefriedigende Antwort: Auch das spanische Recht kennt
vergleichbare Rechtsinstitute bis hin zur
Pflichtteilsergänzungsklage „acción de suplemento de legítima“.
Zurück zu unserem Beispielsfall: Bleibt der Vererber Deutscher, so
erhält der testamentarisch nicht berücksichtigte Nachkomme als einer
von zwei Geschwistern einen Pflichtteilsanspruch von ¼ (25 %) des
Nachlasses. Wird der Vererber Spanier, so beträgt dessen Quote 1/6
(16,66 %). Die Strategie hat also keinen durchschlagenden Erfolg.
Heiratet man keinen spanischen Ehepartner, so beträgt die Wartezeit
bis zum Erwerb der spanischen Nationalität im übrigen derzeit noch
zehn Jahre ab Hauptwohnsitznahme in Spanien.
Erfolg verspricht eine Strategie des Wechsels der
Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Staatsangehörigkeit zeitnah
gewechselt werden kann und bei der neu gewählten Staatsangehörigkeit
dem betreffenden Personenkreis kein Pflichtteilsrecht zusteht.
So führte es in früheren Zeiten zum Erfolg, wenn ein Schweizer zur
deutschen Staatsangehörigkeit wechselte, um Pflichtteilsansprüche
seiner Geschwister auszuschliessen.
Da gilt es doch, andere Rechtsgestaltungsmöglichkeiten zu finden, um
dem gesetzten Ziel der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen näher
zu kommen.
Hat sich ein Pflichtteilsberechtigter krasse Verfehlungen gegen den
Vererber zu Schulden kommen lasen, so kann dieser enterbt und damit
gegebenenfalls dessen Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden.
Hat im umgekehrten Fall eines von mehreren Kindern besondere
Leistungen für den Vererber erbracht, eröffnen sich ebenfalls
Möglichkeiten, die anderen pflichtteilsberechtigten Nachkommen
praktisch von wesentlichen Pflichtteilsansprüchen auszuschliessen.
Dies kann dann so erfolgen, dass der Nachlassgegenstand an der
vorgesehenen Rechtsnachfolge verkauft und dessen erbrachte oder zu
erbringende Leistungen ausdrücklich als Gegenleistungen anerkannt
werden, wobei die richtige Vertragsgestaltung und vertragliche
Absicherung von besonderer Bedeutung ist.
Zum Ziel führen kann bei einem deutschen Vererber auch das
frühzeitige Verschenken des Nachlasswertes an den Rechtsnachfolger.
Erfolgt dies mehr als zehn Jahre vor dessen Versterben, so entsteht
nach dem deutschen Erbrecht kein Pflichtteils- und konkret kein
Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Frühzeitig verschenken oder spät verkaufen, können also
Gestaltungsvarianten sein, um das Entstehen von
Pflichtteilsansprüchen zu verhindern.
Aber oft will man sich nicht lebzeitig von wesentlichen Teilen
seiner Vermögenswerte trennen, die ja auch zur Absicherung im Alter
gegen die Wechselfälle es Lebens dienen sollten.
Dann heisst eine Lösung: Kombination mit lebzeitigen
Nutzungsrechten.
Jede Familiensituation erfordert ihre individuell angemessene
Rechtsnachfolgelösung..
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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