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Die Festpreisvereinbarung mit Ihrem Bauunternehmer soll
Ihnen Kostensicherheit verschaffen. Oft bringt man diese
Vereinbarung dann nachträglich in Gefahr, indem hier eine
kleine Planabänderung und dort der Einsatz anderer Materialien
vereinbart wird.
Für manche Bauunternehmer eine willkommene Gelegenheit, sich
nicht mehr als an die Festpreisvereinbarung gebunden anzusehen
und klammheimlich hier weitere Preiserhöhungen einfliessen zu
lassen. Auch lässt sich damit trefflich die Nichteinhaltung
einer Baufertigstellungsfrist rechtfertigen.
Um dies zu vermeiden, müssen Sie als Bauherr konsequent
reagieren:
Bei jeder Planänderung gilt es also nicht nur diese
schriftlich zu vereinbaren, sondern des weiteren auch
festzulegen:
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welche Zusatzkosten hierdurch
anfallen
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zu welchen Zeitpunkten diese
Zusatzkosten in welcher Höhe beglichen werden
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ob und welche zeitlich genau
fixierten Verzögerungen des Fertigstellungszeitraumes
hierdurch eintreten
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Klargestellt sei in diesem Zusammenhang, dass Preiserhöhungen
von Baumaterialien ebenso wie die Erhöhung von Arbeitslöhnen
nach dem Datum der Festpreisvereinbarung in keinem Fall
geeignet sind, dem Bauunternehmer einen entsprechenden
Festpreiserhöhungsanspruch zukommen zu lassen.
Ist der Sachverhalt beidseits ausreichend geklärt und sind
Missverständnisse ausgeschlossen und erscheint gleichwohl eine
einvernehmliche Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem
Bauunternehmer praktisch ausgeschlossen, dann steht dem
Bauherrn grundsätzlich die jederzeitige Bauvertragskündigung
offen, wenn er dem Bauunternehmer sämtliche bisher erbrachte
Leistungen vergütet.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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