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Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall:
Missbrauch und notwendige Rechtssicherheit liegen nahe beieinander
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strichel_hori


Der typische Fall sind Kontengelder oder Sparanlagen bei einer bestimmten Bank, die zum Versterbenszeitpunkt Kindern, Enkeln oder einer Betreuungsperson im Alter zukommen sollen.

Mit dem Bankinstitut wird dann in einem Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB, - bei Geldinstituten als Formular vorrätig -, mit dem Kunden vereinbart, dass der Kontengeldbetrag im Zeitpunkt des Todes an eine bestimmte Dritte Person auszuzahlen ist.

Mitunter wird dies auch mit Darlehensbeträgen unter Privatleuten vereinbart, welche an eine dritte Person oder ein Unternehmen hingegeben wurden.

Dieser Aus- oder Rückzahlungsanspruch fällt dann nicht in den Nachlass und wird von keiner testamentarischen Regelung mehr erfasst. War der Geldkontenbetrag das wesentliche Vermögen, geht der ausgewiesene Erbe praktisch leer aus.

Worin liegt nun die besondere Prägnanz dieser Regelung und warum ist diese Problematik bei Auslandsaufenthalt oder –wohnsitz von Erben, wie zum Beispiel in Spanien, von besonderer Relevanz?

Lebt ein Teil der Angehörigen oder potentiellen Erben in grösserer Entfernung des Vererbers und durch andere wird deren direkte Betreuung oder Pflege wahrgenommen oder auch nur der Kontakt gehalten, entsteht häufig folgende Situation:

Als Angehöriger im Ausland ist man aussen vor. Verwandte mit direktem Kontakt managen die eigene Rechtsnachfolge nach betagten Personen mit gewisser tatsächlicher oder psychischer Abhängigkeit und lassen sich bestimmte Geldkontenbeträge per Vertrag zu Gunsten Dritter als Begünstigte auf den Todesfall überschreiben.

Dies mag in einem Fall angesichts erbrachter Pflegeleistungen berechtigt oder auch mehr als berechtigt sein.

In nicht wenigen Fällen, so zeigt uns die Praxis als Erbrechtsanwalt, wird mit diesem rechtlichen Konstrukt allerdings offensichtlicher Missbrauch und Täuschung betrieben und es werden Abhängigkeit oder fehlende Übersicht des Vererbers ausgenutzt.

Offenkundig wird dies oft dadurch, dass der Vererber zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich über einen Kontengeldbetrag testamentarisch verfügt, welcher per Vertrag zu Gunsten Dritter bereits auf eine andere Person übertragen ist.

Erfolgte diese Übertragung nicht ausdrücklich unwiderruflich, so kann diese zwar grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden, aber die Lebenspraxis zeigt, dass dieser nötige Schritt oftmals übersehen wird.

In einer solchen Situation dürfte es nicht zuletzt im Interesse des künftigen Vererbers selbst liege, eine klare und sowie rechtlich und tatsächlich abgesicherte vorausschauende Regelung zu treffen, bei welcher einerseits kein privatschriftliches Testament verschwinden oder angezeigte Widerrufshandlungen unterbleiben können und andererseits tatsächlich getätigte Pflegeleistungen und Zeitaufwendungen auch berücksichtigt werden.




Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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