Der
typische Fall sind Kontengelder oder Sparanlagen bei einer
bestimmten Bank, die zum Versterbenszeitpunkt Kindern, Enkeln
oder einer Betreuungsperson im Alter zukommen sollen.
Mit dem Bankinstitut wird dann in einem Vertrag zugunsten
Dritter, § 328 BGB, - bei Geldinstituten als Formular vorrätig
-, mit dem Kunden vereinbart, dass der Kontengeldbetrag im
Zeitpunkt des Todes an eine bestimmte Dritte Person
auszuzahlen ist.
Mitunter wird dies auch mit Darlehensbeträgen unter
Privatleuten vereinbart, welche an eine dritte Person oder ein
Unternehmen hingegeben wurden.
Dieser Aus- oder Rückzahlungsanspruch fällt dann nicht in den
Nachlass und wird von keiner testamentarischen Regelung mehr
erfasst. War der Geldkontenbetrag das wesentliche Vermögen,
geht der ausgewiesene Erbe praktisch leer aus.
Worin liegt nun die besondere Prägnanz dieser Regelung und
warum ist diese Problematik bei Auslandsaufenthalt oder
–wohnsitz von Erben, wie zum Beispiel in Spanien, von
besonderer Relevanz?
Lebt ein Teil der Angehörigen oder potentiellen Erben in
grösserer Entfernung des Vererbers und durch andere wird deren
direkte Betreuung oder Pflege wahrgenommen oder auch nur der
Kontakt gehalten, entsteht häufig folgende Situation:
Als Angehöriger im Ausland ist man aussen vor. Verwandte mit
direktem Kontakt managen die eigene Rechtsnachfolge nach
betagten Personen mit gewisser tatsächlicher oder psychischer
Abhängigkeit und lassen sich bestimmte Geldkontenbeträge per
Vertrag zu Gunsten Dritter als Begünstigte auf den Todesfall
überschreiben.
Dies mag in einem Fall angesichts erbrachter Pflegeleistungen
berechtigt oder auch mehr als berechtigt sein.
In nicht wenigen Fällen, so zeigt uns die Praxis als
Erbrechtsanwalt, wird mit diesem rechtlichen Konstrukt
allerdings offensichtlicher Missbrauch und Täuschung betrieben
und es werden Abhängigkeit oder fehlende Übersicht des
Vererbers ausgenutzt.
Offenkundig wird dies oft dadurch, dass der Vererber zu einem
späteren Zeitpunkt ausdrücklich über einen Kontengeldbetrag
testamentarisch verfügt, welcher per Vertrag zu Gunsten
Dritter bereits auf eine andere Person übertragen ist.
Erfolgte diese Übertragung nicht ausdrücklich unwiderruflich,
so kann diese zwar grundsätzlich jederzeit zurückgenommen
werden, aber die Lebenspraxis zeigt, dass dieser nötige
Schritt oftmals übersehen wird.
In einer solchen Situation dürfte es nicht zuletzt im
Interesse des künftigen Vererbers selbst liege, eine klare und
sowie rechtlich und tatsächlich abgesicherte vorausschauende
Regelung zu treffen, bei welcher einerseits kein
privatschriftliches Testament verschwinden oder angezeigte
Widerrufshandlungen unterbleiben können und andererseits
tatsächlich getätigte Pflegeleistungen und Zeitaufwendungen
auch berücksichtigt werden.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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