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Die
Rechtspraxis bei Angelegenheiten mit Auslandsbezug ist mit der
gemeinen Logik nicht immer in Einklang zu bringen.
Dies ermöglicht einer deutschen Familie mit Spanienvermögen
allerdings wiederum die Möglichkeit, die Rechtsnachfolge in
das spanische und das deutsche Vermögen praktisch völlig
getrennt vorzunehmen.
So bedarf es nicht der Beantragung eines deutschen
Erbscheines, - und der entsprechenden Gebührenverauslagung -,
wenn getrennt für das Spanienvermögen ein spezifisches
spanisches notarielles Testament erstellt wurde.
Warum dies einer gewissen Logik entbehrt ?
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Es
erfolgt keine Prüfung in Spanien, ob nicht nach dem
notariellen spanischen Testament etwa eine anderweitige
spätere, also rechtlich vorrangige, testamentarische
Verfügung erfolgte.
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Es
wird nicht abgesichert, dass eine Erbschaftsbesteuerung
in beiden Ländern mit Berücksichtigung der Progression
der Steuersätze auf das Gesamtvermögen, gesamtheitlich
höher ausfallen müsste. |
Dies hat
für die Rechtspraxis noch eine weitere, nicht
steuerrechtliche, Konsequenz.
Wer nicht will, dass erb- oder pflichtteilsberechtigte
Verwandte wie Ehegatten oder Kinder, gegebenenfalls auch
Eltern und Enkelkinder, vom Vorhandensein von Spanienvermögen
Kenntnis haben oder Kenntnis erlangen, macht zusätzlich noch
ein notarielles spanisches Testament zur Ermöglichung einer
länderspezifisch getrennten Abwicklung der Vermögensnachfolge.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
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