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Eine
Maxime im internationalen Rechtsverkehr heisst: Vereinfachung.
Denn die Einbeziehung mehrerer Rechtsgebiete macht den
internationalen Rechtsfall per se zunächst zu einer
komplizierten Angelegenheit.
Eine zweite Maxime heisst: Direkter Zugang zur optimalen
Rechts- und Steuerberatung.
In Deutschland lässt sich in diesen Fällen in der Regel die
nötige sprachliche und fachliche Kompetenz schwerlich direkt
um die Ecke, oder vornehmer: in der eigenen Region, auffinden.
Gibt es gleichwohl eine praktische Lösung, ohne sich als Erbe
nach Spanien begeben zu müssen? Oft nämlich führen berufliche
und familiäre Beanspruchung durch kleine Kinder zu einer
Situation zeitlicher und örtlicher Gebundenheit in
Deutschland.
Die nötige Fachkompetenz auf Beraterseite ist wesentlich von
der täglichen Befassung mit der einschlägigen Rechtsmaterie
abhängig.
Das Prinzip der Vereinfachung bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme der Erfahrung aus praktischer Tätigkeit führt
nun einerseits dahin, bei der Erbschaftsannahme in Spanien die
notarielle und anwaltliche Kompetenz vor Ort in Spanien in
Anspruch zu nehmen, um sich vor Ort in Deutschland auf die
Ratifizierung der in Spanien erstellten
Erbschaftsannahmeerklärung zu beschränken zu können.
Letzteres kann dann entweder beim nächstgelegenen spanischen
Konsulat in Deutschland oder einem der spanischen Sprache
mächtigen Notar erfolgen.
Die optimierte steuerliche Abwicklung wird ebenso vom vor Ort
in Spanien tätigen Rechtsanwalt sichergestellt, wie dieser
zunächst beim spanischen Notar als nur mündlich
Bevollmächtigter die Erbschaftsannahmeerklärung unterzeichnen
kann.
Auch die weiteren Formalien bis zur spanischen
Grundbucheintragung sowie die Erbschaftssteuerzahlung, soweit
anfallend, werden vor Ort für Sie erledigt.
Dieser Abwicklungsweg mit nachfolgender Ratifizierung in
Deutschland lässt sich im übrigen auch auf den Immobilienkauf
übertragen, wenngleich hier zur beidseitigen Absicherung der
Kaufvertragsparteien bereits vorab ein privatrechtlicher
Kaufvertrag mit ausdrücklicher Unterwerfung unter das
spanische Recht abgeschlossen sein sollte.
Private Kaufverträge nun werden oft nach Faxübersendung
gegengezeichnet, wobei parallele Postübersendung nach
Unterzeichnung natürlich sinnvoll ist.
Bei alledem ist es keineswegs erforderlich, dass
Rechtsanwaltskanzlei und Notariat in Spanien ihren Standort am
jeweiligen Immobilienlageort haben.
Meist praktisch nicht möglich, jedenfalls aber nicht ratsam,
umso weniger in Erbrechtsangelegenheiten, ist die direkte
alleinige Abwicklung mit einem spanischen Notariat. Dessen
Aufgabe nämlich ist nicht die Rechtsberatung. Darüber hinaus
fehlt ihm betreffend das bei deutschen Vererbern einschlägige
deutsche Erbrecht naturgemäss die juristische Vorbildung.
Bei nachträglicher Ratifikation der vorab in Spanien
erstellten notariellen Erbschaftsannahme entfällt die
praktisch sonst oft mühsame Voraberstellung einer spanischen
notariellen Vollmachtsurkunde in Deutschland.
Mühsam deshalb, weil das spanische Recht hier dezitierte
Anforderungen an die Abfassung der Vollmachtsurkunde stellt,
welche wiederum einem deutschen Notar im Regelfall nicht
geläufig sind.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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