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Sie haben in Spanien eine Immobilie geerbt:
Vereinfachte Abwicklung durch Ratifikation in Deutschland
von Erbschaftsannahme und Immobilienkauf
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strichel_hori


Eine Maxime im internationalen Rechtsverkehr heisst: Vereinfachung. Denn die Einbeziehung mehrerer Rechtsgebiete macht den internationalen Rechtsfall per se zunächst zu einer komplizierten Angelegenheit.

Eine zweite Maxime heisst: Direkter Zugang zur optimalen Rechts- und Steuerberatung.

In Deutschland lässt sich in diesen Fällen in der Regel die nötige sprachliche und fachliche Kompetenz schwerlich direkt um die Ecke, oder vornehmer: in der eigenen Region, auffinden.

Gibt es gleichwohl eine praktische Lösung, ohne sich als Erbe nach Spanien begeben zu müssen? Oft nämlich führen berufliche und familiäre Beanspruchung durch kleine Kinder zu einer Situation zeitlicher und örtlicher Gebundenheit in Deutschland.

Die nötige Fachkompetenz auf Beraterseite ist wesentlich von der täglichen Befassung mit der einschlägigen Rechtsmaterie abhängig.

Das Prinzip der Vereinfachung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Erfahrung aus praktischer Tätigkeit führt nun einerseits dahin, bei der Erbschaftsannahme in Spanien die notarielle und anwaltliche Kompetenz vor Ort in Spanien in Anspruch zu nehmen, um sich vor Ort in Deutschland auf die Ratifizierung der in Spanien erstellten Erbschaftsannahmeerklärung zu beschränken zu können.

Letzteres kann dann entweder beim nächstgelegenen spanischen Konsulat in Deutschland oder einem der spanischen Sprache mächtigen Notar erfolgen.

Die optimierte steuerliche Abwicklung wird ebenso vom vor Ort in Spanien tätigen Rechtsanwalt sichergestellt, wie dieser zunächst beim spanischen Notar als nur mündlich Bevollmächtigter die Erbschaftsannahmeerklärung unterzeichnen kann.

Auch die weiteren Formalien bis zur spanischen Grundbucheintragung sowie die Erbschaftssteuerzahlung, soweit anfallend, werden vor Ort für Sie erledigt.

Dieser Abwicklungsweg mit nachfolgender Ratifizierung in Deutschland lässt sich im übrigen auch auf den Immobilienkauf übertragen, wenngleich hier zur beidseitigen Absicherung der Kaufvertragsparteien bereits vorab ein privatrechtlicher Kaufvertrag mit ausdrücklicher Unterwerfung unter das spanische Recht abgeschlossen sein sollte.

Private Kaufverträge nun werden oft nach Faxübersendung gegengezeichnet, wobei parallele Postübersendung nach Unterzeichnung natürlich sinnvoll ist.

Bei alledem ist es keineswegs erforderlich, dass Rechtsanwaltskanzlei und Notariat in Spanien ihren Standort am jeweiligen Immobilienlageort haben.

Meist praktisch nicht möglich, jedenfalls aber nicht ratsam, umso weniger in Erbrechtsangelegenheiten, ist die direkte alleinige Abwicklung mit einem spanischen Notariat. Dessen Aufgabe nämlich ist nicht die Rechtsberatung. Darüber hinaus fehlt ihm betreffend das bei deutschen Vererbern einschlägige deutsche Erbrecht naturgemäss die juristische Vorbildung.

Bei nachträglicher Ratifikation der vorab in Spanien erstellten notariellen Erbschaftsannahme entfällt die praktisch sonst oft mühsame Voraberstellung einer spanischen notariellen Vollmachtsurkunde in Deutschland.

Mühsam deshalb, weil das spanische Recht hier dezitierte Anforderungen an die Abfassung der Vollmachtsurkunde stellt, welche wiederum einem deutschen Notar im Regelfall nicht geläufig sind.



Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
 

strichel_hori

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