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Viele der
nachfolgenden Gestaltungsüberlegungen haben auch für
nichteheliche Lebensgefährten ohne Vermögen in Spanien in
ähnlicher Weise Gültigkeit.
Gleichwohl besteht bei Vermögen, namentlich einem Haus oder
einer Eigentumswohnung, in Spanien ein nochmals erhöhter
Handlungsbedarf der aktiven Rechtsnachfolgeregelung.
Begründet ist dies vornehmlich in der durch das spanische
Steuerrecht modifizierten Steuersituation.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Thematik haben wir
Ihnen im folgenden aufgelistet:
Frage 1:
Was rechtfertigt den Terminus „Testamentspflicht“ bei
nicht verheirateten Lebensgefährten mit Vermögen in Spanien?
Antwort:
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Eine
rechtliche Verpflichtung zur Testamentserstellung gibt es
natürlich auch für nichteheliche Lebensgefährten nicht, wohl
aber eine von wirtschaftlicher Rationalität und praktischer
wechselseitiger Absicherung getragene.
Der Grund liegt nicht zuletzt in der hohen spanischen
Erbschaftsteuer. Bei progressivem Steuertarif steigt der
Erbschaftsteuersatz bei fehlendem Verwandtschaftsverhältnis
schnell auf 50 % und mehr.
Frage 2:
Wer erbt das in Spanien gelegene Eigentum ohne
erbrechtliche Regelung?
Antwort:
Zunächst sei hierzu festgehalten, dass nach dem
internationalen Privatrecht grundsätzlich das nationale
Erbrecht entsprechend der Staatsangehörigkeit des Vererbers
zur Anwendung kommt. Haben die Lebensgefährten beispielsweise
die schweizer und die deutsche Nationalität, so kommt das
schweizer respektive das deutsche Erbrecht zur Anwendung.
Die gesetzliche Erbfolge nach beiden Rechtsordnungen lässt
zuvorderst Ehegatten und Kinder zu erbrechtlichen
Rechtsnachfolgern werden, ersatzweise kommen entferntere
Verwandte zum Zuge.
Der Lebensgefährte bleibt vom Gesetzgeber unberücksichtigt,
selbst dann, wenn bereits eine über dreissig Jahre konstante
Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Frage 3:
Hat man sich durch eine erbrechtliche Einsetzung des
nichtehelichen Lebensgefährten auf Dauer gebunden?
Antwort:
Lebensgemeinschaften können, müssen aber, - ebenso
wenig wie Ehen -, nicht lebenslang bestehen. Ein normales
Testament ist jederzeit widerrufbar. Sie gehen damit also
keine dauerhafte Bindung ein. Anders ist dies bei einem
notariellen Erbvertrag. Dieser und dessen Bindung kann
allerdings von den Lebenspartner auch geradezu gewünscht sein,
insbesondere dann, wenn gemeinschaftlich eine grössere
Investition getätigt wurde.
Frage 4:
Kann auch betreffend das Spanienvermögen ein Erbvertrag
abgeschlossen werden, obgleich die spanische Rechtsordnung die
Rechtsfigur des Erbvertrages nicht kennt?
Antwort:
Ja, das ist möglich, allerdings sollte der Erbvertrag
dann vor einem deutschen Notar geschlossen werden.
Frage 5:
Welche Testamentsform ist generell bei Immobilienvermögen
in Spanien zu bevorzugen?
Antwort:
Hier ist zu differenzieren. Das internationale Haager
Testamentsabkommen eröffnet die Wahl aller Testamentsformen
des nationalen Rechtes des Vererbers und des Lageortes des
Vermögens.
Der in beiden Rechtsordnungen fachkundige Rechtsanwalt wird
daher den jeweiligen Sachverhalt genau erkunden. Bei
gemeinsamem Lebensmittelpunkt in Spanien wird die Wahl häufig
auf ein notarielles spanisches Testament fallen.
Immer noch bleibt das privatschriftliche Testament möglich,
wobei dann gilt, Formfehler zu vermeiden.
Frage 6:
Welche inhaltliche Gestaltung des Testamentes ist für
Lebensgefährten empfehlenswert?
Antwort:
Für nichteheliche Lebensgefährten gibt es regelmässig
zwei Zielrichtungen.
Die Vermeidung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und
die Minimierung der Erbschaftssteuer, speziell der spanischen.
Hier eröffnen sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten,
die Realisierung oder Vorbereitung lebzeitiger Übertragungen
eingeschlossen.
Von Vorteil ist es generell, wenn auch mögliche
einvernehmliche Rechtsnachfolger beider Lebenspartner aus
einer Nachfolgegeneration zur Verfügung stehen mit
Blutsverwandtschaft und der Bereitschaft, auf Lebenszeit des
länger lebenden Lebensgefährten praktisch nur die Funktion des
formellen Eigentümers zu begleiten.
Frage 7:
Ist auch die vollkommene Vermeidung von
Pflichtteilsansprüchen gestaltbar?
Antwort:
Dies ist nicht ausgeschlossen aber schwierig zu
bewerkstelligen. Die rechtliche Möglichkeit besteht im
entsprechenden notariellen Pflichtteilsverzicht oder
erbvertraglichem Pflichtteilsausschluss.
Die praktische Variante setzt die Vermögenslosigkeit des
jeweiligen Lebensgefährten voraus.
Frage 8:
Gibt es
Besonderheiten für registrierte gleichgeschlechtliche
Lebensgefährten?
Antwort:
Ja, dies ist der Fall. Allerdings vor allem betreffend
die Pflichteilsrechtssituation, weniger betreffend die
steuerliche.
Weder Spanien noch Deutschland wollen bisher
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern eheähnliche
Steuerwohltaten im Bereich des Erbrechtes zugestehen.
Frage 9:
Welche Möglichkeiten stehen zur Verfügung zur Reduzierung
der Erbschaftsteuerbelastung, welche in Spanien theoretisch
einen Spitzensteuersatz von 81,6 % erreichen kann ?
Vorab sei angemerkt, dass dieser Spitzensteuersatz in der
Praxis kaum vorkommt, da er ein Vorvermögen des Erben in
Spanien von mehr als 4.020.770,98 € voraussetzt. Realistisch
allerdings sind Steuersätze von bis zu 40 oder 50 %.
Antwort:
Nun, das Spektrum der Gestaltungsmöglichkeiten ist
einerseits weitreichend, andererseits für Nichtverwandte
tendenziell weniger leicht zu realisieren als bei
Verwandtschafts- oder Ehegattenstellung, weshalb nicht zuletzt
das Heiraten als solches ein wesentliches
Steuergestaltungsinstrument darstellt, ebenso wie übrigens
eine Adoption.
Mitunter zu erwägen ist auch das Halten einer Immobilie in
Spanien durch eine spanische Gesellschaft, wie etwa eine
Sociedad Limitada, kurz: S.L., vergleichbar mit einer
deutschen GmbH.
Nur in seltenen Fällen wird eine Stiftung, ein Wohnsitzwechsel
oder gar der Wechsel der Staatsangehörigkeit näher in Betracht
kommen.
Frage 10:
Welche weiteren Aspekte spielen in der anwaltlichen
Beratungspraxis bei Lebensgefährten mit Besitz in Spanien noch
eine besondere Rolle ?
Antwort:
Wichtig ist die richtige Vollmachtserteilung,
Absicherung über Wohn- oder Niessbrauchsrechte sowie Wissen
über Bewertungsgrundsätze von Immobilienvermögen.
Als Rechtsanwalt gilt es für die Rechtsberatung einerseits in
beiden betroffenen nationalen Rechtsordnungen „zu Hause“ zu
sein und andererseits im Beratungsgespräch die konkrete
Lebens- und Familiensituation ebenso nachzuvollziehen wie die
Zielrichtung der weiteren Lebensgestaltung der
Lebensgefährten. Nur dann ist letztlich eine fachkundige
kompetente Beratung möglich.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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