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Die
Erbschaftsteuer in Spanien hat eine Bandbreite wie sonst wohl
nirgendwo in Europa.
Diese reicht von 7,65 % bis zum europäischen Spitzensteuersatz
von 81,6 %. Letzterer ist eher theoretischer Nur, weil er ein
sehr erhebliches Vorvermögen des Erben in Spanien voraussetzt.
Realistisch allerdings sind Erbschaftsteuersätze beim
erbrechtlichen Vermögensübergang innerhalb der Kleinfamilie
von bis zu 34 %. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und
im Rahmen von sogenannten Patchworkfamilien werden in der
Praxis auch nicht selten 40 % bis 50 % erreicht. Je Höher der
Vermögenswert, desto höher der Steuersatz.
Das andere Extrem lautet: Spanische Erbschaftsteuer 0 %. Bei
geschickter Rechtsgestaltung ist dieser Zielwert häufig
erreichbar, jedenfalls aber eine massive Steuerreduzierung.
Deshalb wird die Erbschaftsteuer oft mit dem Etikett
„Dummensteuer“ versehen, besser wäre sicher die Bezeichnung
„Arglosensteuer“.
Hinzu kommt, dass es in Spanien mehr und mehr regionale
Unterschiede zu berücksichtigen gibt.
Logisch jedenfalls erscheint es, dass eine Familie, die über
Jahrzehnte hart gearbeitet hat, um sich ein Haus in Spanien
leisten zu können, dessen Wert beim Übergang von einem
Ehegatten auf den anderen oder auf die Kindergeneration nicht
wieder leichtfertig verspielt. Sonst stellt sich irgendwann
die Frage: Wofür haben wir eigentlich die ganze Zeit
gearbeitet?
Als allgemeine Kriterien, wann Handlungsbedarf besteht, können
alternativ festgehalten werden
Erben sind weder Kinder noch der Ehegatte
Immobilienwert in Spanien beträgt 100.000 € oder
mehr
Keine offizielle Wohnsitznahme der Vererber in
Spanien
Wissen Sie nun nach erfolgtem konkretem Erbschaftssteuercheck
über den aktuellen Erbschaftssteuerstatus in Spanien Bescheid,
haben Sie eine tragfähige Ausgangsgrundlage zur Entscheidung,
ob aktuell Handlungsbedarf besteht.
Bei dem sogenannten, in Deutschland beliebten „Berliner
Testament“ mit Festlegung der Erbrechtsnachfolge über zwei
Erbgänge, besteht übrigens bei Spanienvermögen fast immer
Handlungsbedarf. Das Berliner Testament ist nämlich geradezu
eine klassische Erbschaftsteuerfalle.
Aus dieser Falle kann man allerdings in aller Regel dann
entfliehen, wenn man auf der Basis eines fundierten Rechts-
und Steuergutachtens und Berücksichtigung des Vermögens in den
beiden Staaten, Deutschland und Spanien, - oder gegebenenfalls
des weltweit verteilten Vermögens -, die optimierte
Einzelfallentscheidung trifft.
Zwar sind die Kosten für ein derart fundiertes Rechtsgutachten
in der Grössenordnung von 1 % des Vermögenswertes anzusiedeln.
Dem jedoch ist gegenüberzustellen, dass sich dieser
Kostenaufwand regelmässig mehr als bezahlt macht, wenn wie
häufig 10 % bis 30 % Wertverlust durch Erbschaftsteuerzahlung
vermieden werden können.
Und das Einsparpotential lässt sich grob ja bereits mit einem
sogenannten Erbschaftssteuer-Check zur aktuellen
Erbschaftssteuersituation vorab sondieren; mit einem
Kostenaufwand von ca. 200 €.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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