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Seit zehn Jahren befasst sich Günter Menth, Rechtsanwalt und
Abogado inscrito mit Kanzleistandort in Manacor/Mallorca, mit
der rechtlichen und steuerlich optimierten
Rechtsnachfolgeberatung bei in Spanien gelegenen Immobilien.
Der zweisprachige Anwalt weiss aus dieser langjährigen
Erfahrung, dass hierbei nicht nur verschiedene nationale
Rechtsordnungen und das internationale Privatrecht zu
berücksichtigen sind, sondern auch die Rechtspraxis vor Ort.
Vom verkehrsgünstigen Standort Manacor aus bearbeitet er
Erbrechts- und Immobilienangelegenheiten vorwiegend
deutschprachiger Klientel aus ganz Spanien und ganz
Deutschland.
Hier seine Empfehlungen zur Testamentsgestaltung für Vermögen
in Spanien, ausgehend von den wichtigsten Fragestellungen in
der Praxis:
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F |
Benötigt man für Spanienvermögen zwingend ein gesondertes
spanisches Testament ?
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A |
Nein,
nicht zwingend, aber ein, - anwaltlich vorbereitetes -,
notarielles spanisches Testament bietet im Regelfall
Abwicklungs- und oft auch Steuervorteile.
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F |
Kann
das Testament für Spanien bei jedem spanischen Notar
erstellt werden ?
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A |
Ja,
der Lageort der Immobilie oder sonstiger Vermögenswerte in
Spanien spielt hier keine Rolle. Von Vorteil ist immer ein
gut eingespieltes Team „deutscher Rechtsanwalt –
spanischer Notar“.
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F |
Können wir in Spanien auch ein gemeinsames
Ehegattentestament erstellen ?
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A |
Rechtspraktisch gesehen: Nicht als notarielles Testament,
da die spanische Rechtsordnung die Figur des gemeinsamen
Ehegattentestamentes nicht kennt. Jeder Ehepartner
erstellt daher sein eigenes Testament.
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F |
Zu
welchem Zeitpunkt ist ein Testament für Spanien
empfehlenswert ?
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A |
Wer
ab dem Lebensjahrzehnt der „Vierziger“ in Spanien
investiert, sollte zugleich mit der Investition die
Rechtsnachfolge regeln. Mein Tipp aus der Rechtspraxis für
Käufer von Immobilien in Spanien zur zeitlichen
Reihenfolge beim Hauskauf: Nach Einigung über den
Kaufpreis und Abschluss eines privaten Kaufvertrages, -
nach rechtlicher Prüfung -, sollte zugleich mit dem
notariellen Kaufvertrag die testamentarische Regelung
erfolgen.
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F |
Ist
unser „Berliner Testament“ auch für Spanien geeignet ?
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A |
Regelmässig nein.
Diese in Deutschland so beliebte Testamentsform ist in
Spanien eine Steuerfalle.
Ein doppelter Vermögensübergang, zunächst auf den
Ehegatten und dann auf die Kinder, ist höchst
steuerschädlich.
Der Grund: Geringe persönliche Freibeträge und hohe
Erbschaftssteuersätze in Spanien; im Bereich der
Kleinfamilie bis 34 %, sonst bis 81 %.
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F |
Was
können wir denn noch tun, wenn der Erbfall bereits vor
spezifischer Testamentserstellung eingetreten ist ?
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A |
Umgehend einen, auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt
einschalten.
Mitunter lassen sich durch bestimmte Massnahmen, wie
gezielte Erbausschlagungen, noch Steuervorteile retten.
Aber hier gilt es auch Fristen zu beachten. Sie sollten
jedenfalls binnen einem Monat nach dem Erbfall einen
Rechtsanwalt einschalten.
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F |
Wie
kann ich einfach erfahren, ob bei unserer Vermögens- und
Familiensituation aktueller Handlungsbedarf besteht ?
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A |
Hier
können Sie dem Anwalt per email, Fax oder Telefon kurz
ihre aktuelle Situation, - Familienverhältnisse,
Vermögensgegenstände in Spanien mit Wertangabe und
erstellte Testamente -, schildern und abfragen, ob
Handlungsbedarf besteht.
Das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierfür
eine sogenannte Erstberatungsgebühr von 190 € zzgl. USt.
vor. Dieser Einsatz lohnt sich immer.
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Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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