| Im Zweifel bedarf es eines
psychiatrischen Gutachtens
(veröffentlicht im Palma Kurier, 23.06.2000)
Ob eine Person im fortgeschrittenen Alter, geistig und willentlich
noch in der Lage ist, selbstbestimmt ein Testament zu verfassen,
das kann im Falle begründeter Zweifel nicht massgebend
und allein von einem beurkundenden Notar oder dem behandelnden
Hausarzt beurteilt werden.
Erforderlich ist hier vielmehr nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes das Sachverständigengutachten eines
Psychiaters, der die Ausbildungen als Mediziner und Psychologe
in sich vereint.
Für deutsche Testamentsverfasser gilt das deutsche
Recht
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem
deutschen Testamentsverfasser hier massgebend, unabhängig
davon, ob dieser den Wohnort Deutschland beibehalten hat oder
nach Spanien übergesiedelt ist. Für das anzuwendende
Erbrecht kommt es insoweit allein auf die Nationalität
des Testierenden an.
Die Leitgedanken des Urteils
Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.1984 werden anlässlich
der Testamentsverfassung durch einen 80-jährigen, an
Gehirnverkalkung leidenden, Renter sinngemäss folgende
Leitgedanken aufgestellt:
1. Für die Frage, ob ein Vererber möglicherweise
bei der Erstellung eines Testamentes geschäftsunfähig
war, kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit
vornehmlich darauf an, ob der Vererber imstande war, seinen
Willen frei und unbeeinflusst von den vorliegenden Störungen
zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
2. Liegen deutliche Anhaltspunkte vor, dass Geschäftsunfähigkeit
vorgelegen haben könnte, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens
eines Psychiaters rechtlich geboten, da insoweit von diesem
grössere Fachkunde als von einem praktischen Arzt zu
erwarten ist.
Die Suche nach einem deutschen Psychiater auf Mallorca
Zweifellos sind bereits viele Berufsgruppen mit deutschen
oder deutschsprachigen Vertretern auf den Balearen vertreten,
aber nicht alle. Diese Suche nach einem Psychiater ist somit
etwa dann notwendig, wenn derjenige, der im fortgeschrittenen
Alter ein Testament errichten möchte, aus körperlichen
Gründen nicht nach Deutschland reisen will oder kann.
Zwar gibt es u. a. in Genova eine praktizierende deutsche
Psychologin, welcher jedoch ein deutscher oder deutschsprachiger
Psychiater auf Mallorca ebenfalls nicht bekannt ist und die
zudem zu berichten weiss, dass auch das deutsche Konsulat
bereits vergeblich nach einem deutschen Psychiater auf Mallorca
recherchierte.
Dienstreise nach Mallorca
Bleibt natürlich die Möglichkeit, zum Beweis der
Testierfähigkeit einen in Deutschland praktizierenden
Psychiater beizuziehen, mit natürlich höheren Kosten.
Im Regelfall ist ein ca. ½ stündiges Gespräch
mit dem Psychiater für die Beurteilung der Testierfähigkeit
einer Person ausreichend.
Wann genau bedarf es eines psychiatrischen Gutachtens
?
Im Regelfall genügt zum Beweis der Testierfähigkeit
der entsprechende Vermerk eines deutschen oder deutschsprachigen
spanischen Notars in einem notariellen Testament. Hinzu kommt,
dass im Streitfall auch derjenige, der die Testierunfähigkeit
behauptet, das Nichtvorliegen der Testierfähigkeit beweisen
muss.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits objektive Anhaltspunkte
für eine Testierunfähigkeit vorliegen oder dokumentiert
sind. Im besonderen gilt dies für Krankheiten, die üblicherweise
die geistigen Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zum
unbeeinflussten Willensentschluss nachhaltig tangieren.
Dann ist zum Beweis der Testierfähigkeit auch eine entsprechend
gutachterliche Aussage des Hausarztes nicht ausreichend, sondern
es muss ein Psychiater hinzugezogen werden.
Welche Schlussfolgerungen sind hieraus zu ziehen ?
In der Regel gilt es also, Zweifel an der Testierfähigkeit,
rein praktisch gesehen, durch frühzeitige Testamentserstellung
erst gar nicht aufkommen zu lassen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, durch Vollmachten,
ggf. Generalvollmachten, einer nahestehenden Person die Verfügungsmöglichkeit
über Vermögensgegenstände auch für Zeiten
zweifelhafter eigener Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit
zu eröffnen.
Soll jedoch ein Testament ohne vorherige passende erbrechtliche
Regelung zu einem Zeitpunkt erstellt werden, zu dem die gesundheitliche
Situation des Testamentsverfassers Zweifel an dessen Testierfähigkeit
aufkommen lässt, so sollte in jedem Fall ein Psychiater
zur Feststellung der Testierfähigkeit mit beigezogen
werden.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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