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Die Chancen bestehen darin die vielen Klippen, welche der
Erwerb einer Immobilie in Spanien mit sich bringt,
vorausschauend gekonnt zu umschiffen.
Der erste strategisch massgebliche Zeitpunkt liegt noch vor
dem Erwerb, also vor Abschluss der privaten
Immobilienkaufvertrages.
Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls kann, - bei richtiger
Gestaltung ganz legal -, ein späterer steuerbelasteter
Generationenübergang steuerfrei vorweggenommen werden. Die
Chancen und Risiken sind genau abzuwägen. Die zum Ankauf der
Ferienimmobilie nötigen Geldbeträge werden den Kindern
innerhalb von deren deutschen Schenkungssteuerfreibeträgen
zunächst diesen geschenkt werden, um ihrerseits damit das
spanische Hauseigentum zu erwerben.
Das Risiko bei der Wahl dieser Variante: Wie sichert man sich
als Elterngeneration seine, auch künftig, freie
„Verfügungsbefugnis“ über das Spanieneigentum ab? Häufige
Bedenken: Ungünstige Einflüsse künftiger Schwiegerkinder. Und
was dann, wenn das eigene Kind gar vorverstirbt. Plötzlich
kann dann der Schwiegersohn zum Hauseigentümer werden.
Gestaltungsalternativen wie der Erwerb zumindest des Wohn-
oder Niessbrauchsrechtes und, - formell richtig ausgestaltete
-, Vollmachten für Spanien rücken hier in den Mittelpunkt. Der
Direkterwerb durch die Kinder kann andererseits auch den
Vorteil haben das in der Spanienimmobilie steckende Vermögen
dem eigenen haftenden Vermögen entzogen zu haben, eröffnet im
Gegenzug allerdings den Zugriff von potenziellen Gläubigern
der Kindergeneration. Eines wird damit deutlich: Die
Rechtsnachfolge in Spanienvermögen ist geradezu geprägt von
diesem Spannungsverhältnis von Chancen und Risiken.
Während einerseits das, bei in Spanien gelegenen
Vermögenswerten immer anwendbare, spanische
Erbschaftssteuerrecht mit 81,6 % den höchsten
Erbschaftssteuersatz in der europäischen Union sein eigen
nennen kann, ermöglichen anderseits eine gezielte Kombination
existierender Freibeträge sowie privilegierende regionale
Sonderregelungen eine maximale Steuerminimierung, oft bis hin
zur Steuerfreiheit.
Entscheidend ist hier die frühzeitige, auf den jeweiligen
Einzelfall richtig zugeschnittene Sachverhaltsgestaltung. Was
bedeutet das konkret? So kann beispielsweise die frühzeitige
Anmeldung bei der spanischen Wohnsitzgemeinde, ein einfacher
formaler Vorgang, darüber entscheiden, ob einem Kind oder
Enkelkind als Erbe ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 180.000
€ zusteht oder eben nicht. Konsequenz: 40.000 € an
Erbschaftssteuern an den spanischen Staat leisten zu müssen
oder aber nicht. Hier bewegen wir uns in der zweiten Phase des
Immobilieneigentums in Spanien: Nach dem Ankauf.
Negative steuerliche Konsequenzen können in dieser Phase
weiterhin durch adäquate Testamentsgestaltung zur mehrfachen
Freiheitsnutzung, oder gezielten lebzeitigen Verkauf an die
Nachfolgegeneration verhindert oder minimiert werden.
Die Phase drei ist diejenige der erbrechtlichen
Rechtsnachfolge: Der Zeitraum ab dem Erbfall bis zur
Erbschaftsannahme in Spanien. Auch hier ergeben sich noch
bestimmte Gestaltungschancen. Durch gezielte, fristgerechte
Erbausschlagung oder Wertfixierung der Immobilie können oft
auch in diesem Zeitraum noch erhebliche
Steuereinsparpotenziale genutzt werden.
Fazit: Es ist fast nie zu spät, aber es kann auch kaum früh
genug sein.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
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