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Erben und Vererben in Spanien,
welche Sicherheit gibt das spanische notarielle Testament?

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strichel_hori


Die Frage wird immer wieder diskutiert: Bedarf es bei Spanienvermögen eines gesonderten spanischen, notariellen, Testamentes oder genügen das deutsche handschriftliche, notarielle Testament oder der Erbvertrag.

Gehen wir schrittweise vor oder spanisch: vamos por partes.

Das spanische notarielle Testament verschafft Ihnen höchste Hinterlegungssicherheit. Das spanische notarielle Testament kann praktisch nicht verlorengehen. Dies nicht deshalb weil alle spanischen Testamente etwa in einem Riesenarchiv aufbewahrt werden. Nein es erfolgt vom jeweiligen Notar, welcher die Testamentsurkunde erstellt, vielmehr zwingend die entsprechende Mitteilung an das spanische Testamentsregister in Madrid. Und ohne vorherige Abfrage dieses Registers kann in Spanien keine erbrechtliche Rechtsnachfolge angetreten werden. Das ist bereits ein ganz entscheidendes Plus.

Gegenüber einem handschriftlichen deutschen Testament hat das spanische notarielle den Vorteil dass es mit direkter Wirkung die Rechtsnachfolge in einzelne benannte Vermögensgegenstände in Spanien regeln kann. Demgegenüber muss das deutsche handschriftliche Testament zunächst erst wieder in einen deutschen Erbschein übergeführt werden in welchem nicht einzelne Vermögensgegenstände sondern nur Erbquoten ausgewiesen sind.

Ein dritter zentraler Pluspunkt des notariellen spanischen Testamentes ist die Möglichkeit einer eigenständigen gesonderten Nachlassabwicklung in Spanien. Deutsche Behörden müssen mit der Nachlassabwicklung als solcher nicht befasst werden wenn ein gesondertes spanisches notarielles Vermächtnis-Testament vorliegt.

Schliesslich verschafft auch der Widerruf eines spanischen notariellen Testamentes vor einem spanischen Notar die gleiche Rechtssicherheit. Auch das Widerruftestament wird zentral in Madrid registriert.

Wo also, ist man geneigt zu fragen, liegen dann die Sicherheitsgrenzen des spanischen notariellen Testamentes?

Die Antwort: Zu Lebzeiten.

Vom Testament geschützt sind nur die im Versterbenszeitpunkt noch nachweisbar im Nachlass vorhandenen Vermögensgegenstände.

Schmuck, Bilder und Einrichtungsgegenstände können weggeschafft werden. Die Miterwähnung im Testament bietet hier einen nur relativen Schutz.

Mit der Erteilung notarieller Vollmachten und Kontovollmachten sollte man in Spanienbei nicht voll vertrauenswürdigen Personen vorsichtig umgehen.

Speziell über Gesellschaften gehaltene Immobilien werden gerne von Geschäftsführen oder handlungsberechtigten Personen zielgerichtet dem Nachlass entzogen.

Schutz hiervor bietet letztendlich nur die lebzeitige Übertragung.

Das spanische notarielle Testament muss übrigens zwingend auch in die Muttersprache des Testamentserstellers übersetzt werden. Gleichwohl bleibt dringend anzuraten ein spanisches notarielles Testament nicht ohne eingehende erbrechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes erstellen zu lassen welcher gerade auch mit dem jeweiligen Erb- und Erbschaftssteuerrecht der Nationalität und des Wohnsitzes des testamentarisch Verfügenden vertraut ist. Denn entsprechend dem spanischen internationalen Privatrecht bestimmt das nationale Erbrecht des Testamentsvollstreckers die Erbrechtslage. Naturgemäss ist dies bei Ausländern nicht das Fachgebiet eines spanischen Notars, welchem grundsätzlich keine Beratungsaufgaben obliegen, auch nicht im Bereich des Steuerrechtes.



Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de

strichel_hori

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