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Die Frage wird immer wieder diskutiert: Bedarf es bei
Spanienvermögen eines gesonderten spanischen, notariellen,
Testamentes oder genügen das deutsche handschriftliche,
notarielle Testament oder der Erbvertrag.
Gehen wir schrittweise vor oder spanisch: vamos por partes.
Das spanische notarielle Testament verschafft Ihnen höchste
Hinterlegungssicherheit.
Das spanische notarielle Testament kann praktisch nicht
verlorengehen. Dies nicht deshalb weil alle spanischen
Testamente etwa in einem Riesenarchiv aufbewahrt werden. Nein
es erfolgt vom jeweiligen Notar, welcher die Testamentsurkunde
erstellt, vielmehr zwingend die entsprechende Mitteilung an das
spanische Testamentsregister in Madrid. Und ohne vorherige
Abfrage dieses Registers kann in Spanien keine erbrechtliche
Rechtsnachfolge angetreten werden. Das ist bereits ein ganz
entscheidendes Plus.
Gegenüber einem handschriftlichen deutschen Testament hat das
spanische notarielle den Vorteil dass es mit direkter Wirkung
die Rechtsnachfolge in einzelne benannte Vermögensgegenstände
in Spanien regeln kann. Demgegenüber muss das deutsche
handschriftliche Testament zunächst erst wieder in einen
deutschen Erbschein übergeführt werden in welchem nicht
einzelne Vermögensgegenstände sondern nur Erbquoten
ausgewiesen sind.
Ein dritter zentraler Pluspunkt des notariellen spanischen
Testamentes ist die Möglichkeit einer eigenständigen
gesonderten Nachlassabwicklung in Spanien. Deutsche Behörden
müssen mit der Nachlassabwicklung als solcher nicht befasst
werden wenn ein gesondertes spanisches notarielles
Vermächtnis-Testament vorliegt.
Schliesslich verschafft auch der Widerruf eines spanischen
notariellen Testamentes vor einem spanischen Notar die gleiche
Rechtssicherheit. Auch das Widerruftestament wird zentral in
Madrid registriert.
Wo also, ist man geneigt zu fragen, liegen dann die
Sicherheitsgrenzen des spanischen notariellen Testamentes?
Die Antwort: Zu Lebzeiten.
Vom Testament geschützt sind nur die im Versterbenszeitpunkt
noch nachweisbar im Nachlass vorhandenen Vermögensgegenstände.
Schmuck, Bilder und Einrichtungsgegenstände können
weggeschafft werden. Die Miterwähnung im Testament bietet hier
einen nur relativen Schutz.
Mit der Erteilung notarieller Vollmachten und Kontovollmachten
sollte man in Spanienbei nicht voll vertrauenswürdigen
Personen vorsichtig umgehen.
Speziell über Gesellschaften gehaltene Immobilien werden gerne von
Geschäftsführen oder handlungsberechtigten Personen
zielgerichtet dem Nachlass entzogen.
Schutz hiervor bietet letztendlich nur die lebzeitige
Übertragung.
Das spanische notarielle Testament muss übrigens zwingend auch
in die Muttersprache des Testamentserstellers übersetzt
werden. Gleichwohl bleibt dringend anzuraten ein spanisches
notarielles Testament nicht ohne eingehende erbrechtliche
Beratung eines Rechtsanwaltes erstellen zu lassen welcher
gerade auch mit dem jeweiligen Erb- und Erbschaftssteuerrecht
der Nationalität und des Wohnsitzes des testamentarisch
Verfügenden vertraut ist. Denn entsprechend dem spanischen
internationalen Privatrecht bestimmt das nationale Erbrecht
des Testamentsvollstreckers die Erbrechtslage. Naturgemäss ist
dies bei Ausländern nicht das Fachgebiet eines spanischen
Notars, welchem grundsätzlich keine Beratungsaufgaben
obliegen, auch nicht im Bereich des
Steuerrechtes.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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