| (veröffentlicht im Mallorca
Anzeiger / El Aviso 12/2000)
Am 25. Oktober 2000 vom Consell Insular de Mallorca wurde
er rechtswirksam verabschiedet, der sogenannte aktuelle "Baustopp"
auf Mallorca. Veröffentlicht ist der massgebliche Gesetzestext
im balearischen Amtsblatt BOIB vom 28.10.2000.
Seine genauen Auswirkungen sind allerdings in vielen Punkten
noch ungeklärt:
Wer darf wann, wie, wo bauen oder weiterbauen ?
Mehrfache Zielrichtung
Es steht ausser Frage, dass Mallorca einer langfristig geordneten
Bodenflächenbeplanung bedarf.
Das aktuelle Baumoratorium verfolgt nun den Zweck vollendete
negative Bebauungstatsachen zu verhindern, welche die Umsetzung
der nunmehr initiierten Gesamt- und Teilflächenplanung
unmöglich machen könnten. Zum zweiten geht es aber
auch darum, die auf Mallorca verbreiteten "Urbanisierungsruinen"
in einen Zustand zu überführen, der einer modernen
Wohnsiedlung gerecht wird.
Vier Mindestanforderungen an Wohnsiedlungen
Im Artikel 3 des aktuellen Moratoriums sind 4 Kriterien,
besser: Mindestanforderungen, für die weitere Bebauungszulassungen
von Wohnsiedlungen genannt. Diese seien stichwortartig verkürzt
wie folgt beschrieben
1. Geteerte Strassen
2. Wasserversorgungsnetz
3. Abwasserkanalisation
4. Elektrizitätsversorgungsnetz
Das sind zugleich die "Sanierungsanforderungen"
für Urbanisierungsruinen sowie in letzter Zeit initiierte
Siedlungen und sie stellen auch die Richtschnur für künftige
Wohnsiedlungen dar.
Wer als Siedlungspromotor in der Lage ist, mit der bisherigen
Baurechtslage in Einklang stehende Siedlungen vor dem 28.
Januar 2000 entsprechend den skizzierten Mindestanforderungen
fertigzustellen, kann damit die Bebaubarkeit der in diesen
Siedlungen verbleibenden Einzelparzellen absichern, indem
er noch fristgerecht nach der Urbanisierung die entsprechenden
Bauanträge einreicht.
Unklar bleibt hingegen, wie die Rechtslage dann aussieht,
wenn die geforderten Wohnsiedlungsmindeststandards in dieser
knappen Frist nicht mehr realisiert werden können.
Wo dürfen künftig noch Wohnsiedlungen gebaut
werden ?
Auf diese Frage fehlt vielfach noch eine klare Antwort. Denn
die zu sichernde künftige Gesamtflächenplanung ist
eben mallorcaweit noch nicht erstellt. Parallel läuft
die gemeindliche Flächennutzungsplanung.
Vom aktuellen Moratorium betroffene Gebiete
Festzuhalten bleibt, dass das aktuelle Moratorium nur das
städtische Bauland, - suelo urbano -, und nur Touristengebiete
an der Küste einschliesslich einiger Gebiete im Tramuntanagebirge
betrifft.
Nicht betroffen sind also die sogenannten ländlichen
Flächen, - suelo rustico -, für deren Bebauung aktuell
lediglich Mindestflächengrössen pro Grundstück
in Höhe von mindestens 14.000 m2 gefordert werden. Dies
wird allerdings auf Dauer nicht so bleiben.
Keine leichte Zeit für Promotoren
und für diejenigen Mallorquiner, die ihr potentiell
städtisches Bauland, das vom Moratorium umfasst ist,
mit maximalem Gewinn verkaufen möchten.
Welcher Entscheidungsspielraum den Gemeinden aktuell noch
bei der Baugenehmigungserteilung verbleibt, wird beispielsweise
in den Rathäusern von Andraitx und Manacor unterschiedlich
beurteilt.
Einen verbindlichen Bauvorbescheid gibt es generell nach
spanischem Baurecht nicht, vielleicht noch nicht.
Fazit: Neben maximaler Einzelfallabklärung verbleibt
für Bauherrn und Promotoren oft ein Restbereich "Pokern".
PS: Der Text des aktuellen Baumoratoriums ist auch über
den Autor dieses Beitrages erhältlich.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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