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(veröffentlicht im El Aviso / Mallorca Anzeiger, Ausgabe
06/2001)
Vorweggenommene Erbfolge und dann den Eltern Unterhalt
zahlen ??
Hohe, von der Pflegeversicherung nicht abgedeckte, Pflegekosten
und die gesteigerte Lebenserwartung, diese beiden Faktoren
führen immer häufiger dazu, dass Kinder ihren Eltern
im Alter Unterhalt zahlen müssen.
Das über den Betrag von 2.250 DM hinausgehende Einkommen
ist dann von den Kindern oft zum Bestreiten der elterlichen
Pflegekosten zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Sozialhilfeträger zunächst die Pflegekosten
ergänzend mitbestreitet, steht ihm oft ein Rückgriffsanspruch
gegen die unterhaltspflichtigen Kinder zu.
Diese Situation gilt es bei der Gestaltung der vorweggenommenen
Erbfolge durch lebzeitige Haus- oder Hofübertragung systematisch
mitzubedenken. Nicht zuletzt von der hier gewählten Rechtsgestaltung
ist es abhängig, ob der Staat oder die Kindergeneration
für diejenigen Pflegekosten aufzukommen haben, die allein
aus Rente und Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen
nicht finanzierbar sind. Nicht selten reduziert sich das Einkommen
der Kindergeneration so um einige Tausend Mark monatlich.
Eine zeitliche Begrenzung für die Unterhaltspflicht gibt
es nicht.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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