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Das deutsche Recht kennt zwar keine steuerstrafrechtliche
allumfassende Verantwortlichkeit des Erben. Die steuerstrafrechtliche
Erbsünde gibt es also nicht, wohl aber den Tatbestand
der Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Hinterzogen werden kann vom Erben sowohl die Einkommensteuer,
die bereits beim Vererber entstanden ist, wie auch die Erbschaftssteuer,
deren orginär Verpflichteter der Erbe selbst ist.
Hoffnungsschimmer Steuerverjährung
Einen Hoffnungsschimmer gibt es allerdings am Horizont: Es
könnte bereits Verjährung eingetreten sein, in juristischer
Terminologie Steuerfestsetzungsverjährung.
Dann scheidet die Möglichkeit einer diesbezüglichen
Steuerhinterziehung der Einkommensteuer des Vererbers durch
den Erben aus.
War der Erbe bösgläubig ?
Steuerrechtlich einen wesentlichen Unterschied macht es regelmässig,
ob der Erbe bereits vor dem Erbfall oder der von ihm abgegebenen
Steuerklärung betreffend das zuvor vom Vererber steuerlich
verheimlichte Vermögen Kenntnis hatte oder nicht.
Wissenswertes im Detail
Die Steuerfestsetzungsfrist nach den §§ 169 und
170 der Abgabenordnung (AO) beträgt regelmässig
4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und beginnt in der
Regel mit dem Ablauf des Kalenderjahres nach der Steuerentstehung
respektive Einreichung der Steuererklärung.
Die Erbschaftssteuerfestsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Rechtsnachfolger des Nachlassgegenstandes
von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat. Die Schenkungssteuerfestsetzungsfrist
ihrerseits beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der
Schenker gestorben, oder die Steuerbehörde von einer
vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.
Wer erst nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
von dem Vorhandensein vom Vererber früher verheimlichter
Vermögensteile Kenntnis erlangt, den trifft nach §
123 AO ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, zur diesbezüglichen
berichtigenden Information gegenüber der Steuerbehörde.
Kommt der Erbe oder Vermächtnisnehmer, dieser seiner
Berichtigungspflicht nicht nach, so begeht er eine Steuerhinterziehung
durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Hatte der Erbe bereits im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erbschaftssteuererklärung
Kenntnis vom zuvor steuerlich verheimlichten Vermögens
des Vererbers beispielsweise von Geldbeträgen
auf schweizer oder luxemburgischen Bankkonten -, und gibt
er diese Vermögenswerte in der Erbschaftssteuererklärung
gleichwohl nicht an, so hat er sich bereits mit der Abgabe
der Erbschaftssteuererklärung der Steuerhinterziehung
schuldig oder strafbar gemacht.
Eine nachträgliche Berichtigung kann hier gegebenenfalls
als Selbstanzeige zur Minimierung der steuerstrafrechtlichen
Folgen ausgelegt werden.
Ist es dann vielleicht am vorteilhaftesten, überhaupt
keine Erbschaftssteuererklärung abzugeben?
Nun, erbschaftssteuerlich besteht in Deutschland die Besonderheit,
dass die Erben seitens des Finanzamtes zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
ausdrücklich aufgefordert werden und werden müssen,
so dass die drauf folgende Nichterklärung einer Steuerhinterziehung
durch Unterlassen gleichkommt.
Das Finanzamt hat vergessen, Sie zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
aufzufordern.
Was empfiehlt sich hier, bei steuerlich bisher nicht registriertem
Nachlassvermögen?
Haben Sie zum Zeitpunkt des Auffindens des verheimlichten
Vermögens bereits Ihre Pflicht erfüllt, Ihren Erbanfall
binnen drei Monaten nach dessen Kenntnis als solchen
nicht den Wert das Vermögens dem Finanzamt anzuzeigen,
dann trifft Sie zu diesem Zeitpunkt des Neuauffindens von
weiterem Vermögen keine Pflicht zur diesbezüglichen
Anzeige des neuaufgefundenen Vermögens.
Ob den Erben eine Berichtigungspflicht im Sinne
des § 153 AO treffen kann, ist umstritten.
Was sollten Sie berichtigen, wenn Sie noch gar
keine Erklärung abgegeben haben?
Während das Finanzgericht Düsseldorf in seiner
Entscheidung vom 26.03.1999 hier von nichtbestehender Berichtigungspflicht
ausgeht, leiten andere diese Berichtigungspflicht aus einer
eventuellen Vermögensangabepflicht gegenüber dem
Nachlassgericht zum Zwecke deren Gebührenberechnung ab
oder aus einer Nichtdeklarierung der Vermögenserträge
aus dem bisher verheimlichten Vermögen bei der neu abzugebenden
Einkommensteuererklärung.
Bei Schenkung von bisher steuerlich verheimlichtem Vermögen
sind beide Beteiligten rechtlich zur Anzeige des Schenkungsvorganges
bei der Steuerbehörde verpflichtet.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Einkommenssteuererklärungen
des Vererbers trifft den Erben ebenfalls die Berichtigungspflicht
nach § 153 Absatz 1 AO.
Unterlässt der Erbe diese Berichtigung führt dies
für ihn zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Bei vom Vererber nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen
geht die Pflicht zu deren Abgabe auf den oder die Erben über.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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