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Sie finden als Erbe im Nachlass gegenüber den Steuerbehörden verheimlichtes Vermögen - was tun?  zurück
strichel_hori

Das deutsche Recht kennt zwar keine steuerstrafrechtliche allumfassende Verantwortlichkeit des Erben. Die steuerstrafrechtliche Erbsünde gibt es also nicht, wohl aber den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Hinterzogen werden kann vom Erben sowohl die Einkommensteuer, die bereits beim Vererber entstanden ist, wie auch die Erbschaftssteuer, deren orginär Verpflichteter der Erbe selbst ist.

Hoffnungsschimmer Steuerverjährung

Einen Hoffnungsschimmer gibt es allerdings am Horizont: Es könnte bereits Verjährung eingetreten sein, in juristischer Terminologie „Steuerfestsetzungsverjährung“. Dann scheidet die Möglichkeit einer diesbezüglichen Steuerhinterziehung der Einkommensteuer des Vererbers durch den Erben aus.

War der Erbe „bösgläubig“ ?

Steuerrechtlich einen wesentlichen Unterschied macht es regelmässig, ob der Erbe bereits vor dem Erbfall oder der von ihm abgegebenen Steuerklärung betreffend das zuvor vom Vererber steuerlich verheimlichte Vermögen Kenntnis hatte oder nicht.

Wissenswertes im Detail

Die Steuerfestsetzungsfrist nach den §§ 169 und 170 der Abgabenordnung (AO) beträgt regelmässig 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre und beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Kalenderjahres nach der Steuerentstehung respektive Einreichung der Steuererklärung.
Die Erbschaftssteuerfestsetzungsfrist beginnt nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rechtsnachfolger des Nachlassgegenstandes von seinem Erwerb Kenntnis erlangt hat. Die Schenkungssteuerfestsetzungsfrist ihrerseits beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben, oder die Steuerbehörde von einer vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

Wer erst nach Abgabe der Erbschaftssteuererklärung von dem Vorhandensein vom Vererber früher verheimlichter Vermögensteile Kenntnis erlangt, den trifft nach § 123 AO ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, zur diesbezüglichen berichtigenden Information gegenüber der Steuerbehörde. Kommt der Erbe oder Vermächtnisnehmer, dieser seiner Berichtigungspflicht nicht nach, so begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Hatte der Erbe bereits im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erbschaftssteuererklärung Kenntnis vom zuvor steuerlich verheimlichten Vermögens des Vererbers – beispielsweise von Geldbeträgen auf schweizer oder luxemburgischen Bankkonten -, und gibt er diese Vermögenswerte in der Erbschaftssteuererklärung gleichwohl nicht an, so hat er sich bereits mit der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung der Steuerhinterziehung schuldig oder strafbar gemacht.
Eine nachträgliche Berichtigung kann hier gegebenenfalls als Selbstanzeige zur Minimierung der steuerstrafrechtlichen Folgen ausgelegt werden.

Ist es dann vielleicht am vorteilhaftesten, überhaupt keine Erbschaftssteuererklärung abzugeben?
Nun, erbschaftssteuerlich besteht in Deutschland die Besonderheit, dass die Erben seitens des Finanzamtes zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ausdrücklich aufgefordert werden und werden müssen, so dass die drauf folgende Nichterklärung einer „Steuerhinterziehung“ durch Unterlassen gleichkommt.

Das Finanzamt hat vergessen, Sie zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung aufzufordern.
Was empfiehlt sich hier, bei steuerlich bisher nicht registriertem Nachlassvermögen?

Haben Sie zum Zeitpunkt des Auffindens des verheimlichten Vermögens bereits Ihre Pflicht erfüllt, Ihren Erbanfall binnen drei Monaten nach dessen Kenntnis als solchen – nicht den Wert das Vermögens – dem Finanzamt anzuzeigen, dann trifft Sie zu diesem Zeitpunkt des Neuauffindens von weiterem Vermögen keine Pflicht zur diesbezüglichen Anzeige des neuaufgefundenen Vermögens.
Ob den Erben eine „Berichtigungspflicht“ im Sinne des § 153 AO treffen kann, ist umstritten.
Was sollten Sie „berichtigen“, wenn Sie noch gar keine Erklärung abgegeben haben?

Während das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 26.03.1999 hier von nichtbestehender Berichtigungspflicht ausgeht, leiten andere diese Berichtigungspflicht aus einer eventuellen Vermögensangabepflicht gegenüber dem Nachlassgericht zum Zwecke deren Gebührenberechnung ab oder aus einer Nichtdeklarierung der Vermögenserträge aus dem bisher verheimlichten Vermögen bei der neu abzugebenden Einkommensteuererklärung.

Bei Schenkung von bisher steuerlich verheimlichtem Vermögen sind beide Beteiligten rechtlich zur Anzeige des Schenkungsvorganges bei der Steuerbehörde verpflichtet.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Einkommenssteuererklärungen des Vererbers trifft den Erben ebenfalls die Berichtigungspflicht nach § 153 Absatz 1 AO.
Unterlässt der Erbe diese Berichtigung führt dies für ihn zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Bei vom Vererber nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen geht die Pflicht zu deren Abgabe auf den oder die Erben über.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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