» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Steuerwohnsitz Deutschland oder Spanien ?
Die Tarjeta de Residencia ist nicht das entscheidende Kriterium
 zurück
strichel_hori

Dies jedenfalls gilt bei genauer Betrachtung der Rechtslage. Im praktischen Einzelfall mag die Vorlage der Tarjeta de Residencia in Spanien zum Nachweis der Wohnsitznahme in Spanien genügen.
Das für Deutschland und Spanien rechtlich massgebliche Doppelbesteuerungsabkommen räumt grundsätzlich beiden Vertragsstaaten das Recht ein, autonom, das heisst nach den eigenen nationalen Gesetzen, den Steuerwohnsitzbegriff zu bestimmen.

Dies kann im Einzelfall dann zu Problemen führen, wenn Deutschland und Spanien nach ihren eigenen nationalen Beurteilungskriterien zu dem Ergebnis kommen, dass ein und dieselbe Person sowohl in Spanien wie auch in Deutschland ihren steuerlichen Wohnsitz habe.

Für die steuerliche Wohnsitzannahme in Spanien sind nach der spanischen Finanzgesetzgebung folgende Kriterien in der aufgelisteten Reihenfolge massgebend:

1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr in Spanien
Hierzu sei angemerkt, dass kürzere vorübergehende Abwesenheitszeiten nicht in Abzug gebracht werden.
Faktisch kann damit auch bereits eine zeitlich geringere Anwesenheit als 181 Tage im Jahr zur Steuerwohnsitzannahme in Spanien führen.

2. Zentrum der wirtschaftlichen Interessen in Spanien
Auch dieses Kriterium kann bei einer geringeren als halbjährigen Anwesenheit in Spanien zu einer Steuerwohnsitzannahme in Spanien führen.

3. Der Ehegatte lebt in Spanien
Bei „intakter“ Ehe besteht dann zumindest die, - widerlegbare -, gesetzliche Vermutung dahingehend, dass auch der andere Ehegatte in Spanien seinen Steuerwohnsitz hat und damit dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Betreffend die steuerliche Wohnsitznahme in Deutschland bestimmt die deutsche Finanzgesetzgebung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Deutschen Einkommenssteuergesetzes, EStG, den etwas abweichend definierten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland als massgebendes Kriterium.

Einen Steuerwohnsitz in Deutschland hat man nach § 8 der deutschen Abgabenordnung, AO, bereits immer dann, wenn man dort eine Wohnung in der Art und Weise unterhält, die darauf schliessen lässt, dass diese Wohnung künftig beibehalten und benutzt wird.

Auf die zeitlich überwiegende Anwesenheit oder die polizeiliche Anmeldung in Deutschland kommt es hier also in keinem Falle an.

Vom Finanzgericht Münster wurde sogar die dauerhafte Nutzung eines Hotelzimmers in Deutschland als ausreichend für die Wohnsitzbegründung in Deutschland angesehen!

Weiterhin gilt auch nach deutschem Steuerrecht ein Wohnsitz in Deutschland dann als begründet, wenn die eigene Familie, von der der Ehegatte nicht dauernd getrennt lebt, ihren Wohnsitz in Deutschland hat; so der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung.

In der anwaltlichen Rechtspraxis sind 3 Fragestellungen von besonderem Interesse:
- Wer ist für den Aufenthalt von 183 Tagen in Spanien beweispflichtig, das spanische Finanzamt oder der betroffene Bürger?
- Welcher Staat hat Vorrang, wenn sowohl Spanien wie auch Deutschland nach ihren nationalen Bestimmungen vom Vorliegen eines Wohnsitzes und damit unbeschränkter Steuerpflicht im jeweiligen Land ausgehen?
- Welche Vor- oder Nachteile bringt die jeweils unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien oder Deutschland mit sich.?


Zunächst zur Beweispflicht der Aufenthaltsdauer in Spanien:

Eine spezifische gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Dies führt zur Anwendung der allgemeinen spanischen Beweislastregeln nach Artikel 1214 des spanischen Código Civil auf welchen das allgemeine Steuergesetz, Artikel 115 LGT, Bezug nimmt. Demnach hat das spanische Finanzamt im Grundsatz die Nachweispflicht für einen Aufenthalt des Bürgers von mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien.

In der Rechtspraxis bedeutet dies, dass die spanischen Steuerbehörden zunächst einige Tage der Anwesenheit in Spanien nachweisen müssen und der Bürger sodann Beweise der Nichtanwesenheit in Spanien in den zeitlichen Zwischenräumen des Kalenderjahres zu erbringen hat, um die Beweisführung der spanischen Steuerbehörden zu erschüttern.

Typische Beweismittel der spanischen Steuerbehörden sind sodann Bankauszüge spanischer Banken, die entsprechende persönlichen Tätigkeiten in Spanien belegen sowie Wasser- und Elektrizitätsverbrauchsnachweise.

Diese Beweisführung der spanischen Finanzbehörden kann sodann mit Stromrechnungen in Deutschland, Flugtickets, in Deutschland nachweislich wahrgenommenen Terminen oder Wohnsitz- und Schulbesuch der eigenen Kinder in Deutschland entscheidend erschüttert werden.

Kommen nun beide Staaten, Spanien und Deutschland zur Annahme des Vorliegens eines Wohnsitzes der selben Person im jeweiligen Staat, so wird dieser Besteuerungskonflikt vom Doppelbesteuerungsabkommen nach folgenden Kriterien mit Prioritätenreihenfolge entschieden:
1. Dem Staat, in dem dem Steuerpflichtigen ausschliesslich eine ständige Wohnung zur Verfügung steht, kommt das Besteuerungsrecht zu.
2. Bei Wohnungen in beiden Staaten ist der persönliche und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt massgebend.


Hier hat im Zweifel der persönliche Lebensmittelpunkt, wie der Wohnsitz der Familie, vor dem wirtschaftlichen, dem Ort der Berufstätigkeit, Vorrang.

Im Einzelfall müssen sich die Steuerbehörden der beteiligten Staaten auf den unbeschränkten Wohnsitz in einem der beiden Staaten einigen.

Die gleichzeitige unbeschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten ist nicht möglich.

Noch wesentlich komplexer ist die Antwort auf die Frage, ob im Einzelfall die Wohnsitznahme in Spanien oder Deutschland vorteilhafter ist.

Hier kommt es in der Praxis auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Für den Ratsuchenden ist dies sicherlich pauschal zunächst eine unbefriedigende Antwort.

Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:

Als Resident in Spanien muss man im fortgeschrittenen Alter regelmässig Fahrtauglichkeitsprüfungen absolvieren um den eigenen Führerschein zu erhalten.

Zudem verliert der Resident in Spanien ohne Zweitwohnsitzbeibehaltung in Deutschland die deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge für den Fall des eigenen Erbens von Vermögen in Deutschland.

Andererseits haben Residenten in Spanien Preisvorteile beim innerspanischen Flugverkehr. Bei genauer Betrachtung genügt hierzu allerdings bereits die Anmeldung beim Rathaus der jeweiligen spanischen Gemeinde, das sogenannte „Empatronamiento“.

Jedenfalls aber haben Residente in Spanien bei Immobilienverkauf in Spanien Steuervorteile.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

  © webDsign.net