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Dies jedenfalls gilt bei genauer Betrachtung der Rechtslage.
Im praktischen Einzelfall mag die Vorlage der Tarjeta de Residencia
in Spanien zum Nachweis der Wohnsitznahme in Spanien genügen.
Das für Deutschland und Spanien rechtlich massgebliche
Doppelbesteuerungsabkommen räumt grundsätzlich beiden
Vertragsstaaten das Recht ein, autonom, das heisst nach den
eigenen nationalen Gesetzen, den Steuerwohnsitzbegriff zu
bestimmen.
Dies kann im Einzelfall dann zu Problemen führen, wenn
Deutschland und Spanien nach ihren eigenen nationalen Beurteilungskriterien
zu dem Ergebnis kommen, dass ein und dieselbe Person sowohl
in Spanien wie auch in Deutschland ihren steuerlichen Wohnsitz
habe.
Für die steuerliche Wohnsitzannahme in Spanien sind
nach der spanischen Finanzgesetzgebung folgende Kriterien
in der aufgelisteten Reihenfolge massgebend:
1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Jahr in Spanien
Hierzu sei angemerkt, dass kürzere vorübergehende
Abwesenheitszeiten nicht in Abzug gebracht werden.
Faktisch kann damit auch bereits eine zeitlich geringere Anwesenheit
als 181 Tage im Jahr zur Steuerwohnsitzannahme in Spanien
führen.
2. Zentrum der wirtschaftlichen Interessen in Spanien
Auch dieses Kriterium kann bei einer geringeren als halbjährigen
Anwesenheit in Spanien zu einer Steuerwohnsitzannahme in Spanien
führen.
3. Der Ehegatte lebt in Spanien
Bei intakter Ehe besteht dann zumindest die, -
widerlegbare -, gesetzliche Vermutung dahingehend, dass auch
der andere Ehegatte in Spanien seinen Steuerwohnsitz hat und
damit dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Betreffend die steuerliche Wohnsitznahme in Deutschland bestimmt
die deutsche Finanzgesetzgebung nach § 1 Absatz 1 Satz
1 des Deutschen Einkommenssteuergesetzes, EStG, den etwas
abweichend definierten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland als massgebendes Kriterium.
Einen Steuerwohnsitz in Deutschland hat man nach § 8
der deutschen Abgabenordnung, AO, bereits immer dann, wenn
man dort eine Wohnung in der Art und Weise unterhält,
die darauf schliessen lässt, dass diese Wohnung künftig
beibehalten und benutzt wird.
Auf die zeitlich überwiegende Anwesenheit oder die polizeiliche
Anmeldung in Deutschland kommt es hier also in keinem Falle
an.
Vom Finanzgericht Münster wurde sogar die dauerhafte
Nutzung eines Hotelzimmers in Deutschland als ausreichend
für die Wohnsitzbegründung in Deutschland angesehen!
Weiterhin gilt auch nach deutschem Steuerrecht ein Wohnsitz
in Deutschland dann als begründet, wenn die eigene Familie,
von der der Ehegatte nicht dauernd getrennt lebt, ihren Wohnsitz
in Deutschland hat; so der Bundesfinanzhof in ständiger
Rechtsprechung.
In der anwaltlichen Rechtspraxis sind 3 Fragestellungen
von besonderem Interesse:
- Wer ist für den Aufenthalt von 183 Tagen in Spanien
beweispflichtig, das spanische Finanzamt oder der betroffene
Bürger?
- Welcher Staat hat Vorrang, wenn sowohl Spanien wie auch
Deutschland nach ihren nationalen Bestimmungen vom Vorliegen
eines Wohnsitzes und damit unbeschränkter Steuerpflicht
im jeweiligen Land ausgehen?
- Welche Vor- oder Nachteile bringt die jeweils unbeschränkte
Steuerpflicht in Spanien oder Deutschland mit sich.?
Zunächst zur Beweispflicht der Aufenthaltsdauer in Spanien:
Eine spezifische gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht.
Dies führt zur Anwendung der allgemeinen spanischen Beweislastregeln
nach Artikel 1214 des spanischen Código Civil auf welchen
das allgemeine Steuergesetz, Artikel 115 LGT, Bezug nimmt.
Demnach hat das spanische Finanzamt im Grundsatz die Nachweispflicht
für einen Aufenthalt des Bürgers von mehr als 183
Tage im Kalenderjahr in Spanien.
In der Rechtspraxis bedeutet dies, dass die spanischen Steuerbehörden
zunächst einige Tage der Anwesenheit in Spanien nachweisen
müssen und der Bürger sodann Beweise der Nichtanwesenheit
in Spanien in den zeitlichen Zwischenräumen des Kalenderjahres
zu erbringen hat, um die Beweisführung der spanischen
Steuerbehörden zu erschüttern.
Typische Beweismittel der spanischen Steuerbehörden
sind sodann Bankauszüge spanischer Banken, die entsprechende
persönlichen Tätigkeiten in Spanien belegen sowie
Wasser- und Elektrizitätsverbrauchsnachweise.
Diese Beweisführung der spanischen Finanzbehörden
kann sodann mit Stromrechnungen in Deutschland, Flugtickets,
in Deutschland nachweislich wahrgenommenen Terminen oder Wohnsitz-
und Schulbesuch der eigenen Kinder in Deutschland entscheidend
erschüttert werden.
Kommen nun beide Staaten, Spanien und Deutschland zur Annahme
des Vorliegens eines Wohnsitzes der selben Person im jeweiligen
Staat, so wird dieser Besteuerungskonflikt vom Doppelbesteuerungsabkommen
nach folgenden Kriterien mit Prioritätenreihenfolge entschieden:
1. Dem Staat, in dem dem Steuerpflichtigen ausschliesslich
eine ständige Wohnung zur Verfügung steht, kommt
das Besteuerungsrecht zu.
2. Bei Wohnungen in beiden Staaten ist der persönliche
und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt massgebend.
Hier hat im Zweifel der persönliche Lebensmittelpunkt,
wie der Wohnsitz der Familie, vor dem wirtschaftlichen, dem
Ort der Berufstätigkeit, Vorrang.
Im Einzelfall müssen sich die Steuerbehörden der
beteiligten Staaten auf den unbeschränkten Wohnsitz in
einem der beiden Staaten einigen.
Die gleichzeitige unbeschränkte Steuerpflicht in zwei
Staaten ist nicht möglich.
Noch wesentlich komplexer ist die Antwort auf die Frage,
ob im Einzelfall die Wohnsitznahme in Spanien oder Deutschland
vorteilhafter ist.
Hier kommt es in der Praxis auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalles an. Für den Ratsuchenden ist dies sicherlich
pauschal zunächst eine unbefriedigende Antwort.
Zwei Beispiele zur Verdeutlichung:
Als Resident in Spanien muss man im fortgeschrittenen Alter
regelmässig Fahrtauglichkeitsprüfungen absolvieren
um den eigenen Führerschein zu erhalten.
Zudem verliert der Resident in Spanien ohne Zweitwohnsitzbeibehaltung
in Deutschland die deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge
für den Fall des eigenen Erbens von Vermögen in
Deutschland.
Andererseits haben Residenten in Spanien Preisvorteile beim
innerspanischen Flugverkehr. Bei genauer Betrachtung genügt
hierzu allerdings bereits die Anmeldung beim Rathaus der jeweiligen
spanischen Gemeinde, das sogenannte Empatronamiento.
Jedenfalls aber haben Residente in Spanien bei Immobilienverkauf
in Spanien Steuervorteile.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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