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Soll ich das Kind eines Ehegatten adoptieren ?  zurück
strichel_hori

Heutzutage fast ein Regelfall: In zweiter Ehe verheiratet oder in neuer Lebensgemeinschaft und der andere Partner hat noch ein oder mehrere Kinder mitgebracht. Es hat sich eine neue stabile Familiensituation herausgebildet und eigentlich sollen alle Kinder gleich behandelt werden. Ist es dann anzuraten das oder die Kinder des jeweils anderen Lebenspartners zu adoptieren?

Vor allem bei folgenden Rahmenbedingungen ist eine Adoption sinnvoll:

- Einbindung jüngerer Kinder in die neue Familie
- Vollkommene Gleichberechtigung aller Kinder
- Ein Stiefkind soll Unternehmensnachfolger werden
- Einsparung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei der Vermögensnachfolge

Gleich angefügt sei an dieser Stelle die Kontrollfrage, ob es sich auch um eine stabile neue Elternteil-Kind Beziehung handelt. Denn rückgängig gemacht werden kann eine Adoption nur in wenigen Ausnahmefällen; so wegen Verbrechen gegen Adoptionsverwandte oder schweren Verstosses gegen die Familienbindung.

Generelle Rechtsunterschiede bei Minderjährigen- und Volljährigenadoption

Während das adoptierte minderjährige Kind im Grundsatz aus allen bisherigen familiären Rechtsbeziehungen ausscheidet, bleiben diese beim adoptierten Volljährigen bestehen.

Diese Aspekte sind somit neben den Gesichtspunkten der Erb- und Pflichtberechtigung auch unter dem Aspekt der gegenseitigen Unterhaltsberechtigung in die Gesamtüberlegung mit einzubeziehen.

Bereits entstandene Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen des Adoptierten wie Ansprüche auf Renten oder Waisengeld bleiben allerdings gleichwohl bestehen.

Modifizierte Rechtslage bei Stiefkindverhältnis

Zum anderen Ehepartner und leiblichen Elternteil allerdings bleiben in jedem Fall die bisherigen Rechtsbeziehungen bestehen, ebenso die erbrechtliche Beziehung zu den Vorfahren des anderen leiblichen Elternteils.

Bei Stiefkindadoption und Erwachsenenadoption erfährt die Erbberechtigung des Adoptierten regelmässig eine quantitative Erweiterung. Der Adoptierte wird im Ergebnis also nach einer grösseren Anzahl von Personen erb- und pflichtteilsberechtigt.

Auch unverheiratete Personen können Kinder adoptieren

Wenn Sie in Ihrer neuen Lebenspartnerschaft ohne Trauschein leben möchten, dann können Sie gleichwohl auch Kinder Ihres Lebenspartners adoptieren. Das gesetzlich hier festgelegte Mindestalter des Adoptierenden von 25 Jahren dürfte in der Praxis hier wohl kaum ein Hindernis darstellen.

Welches nationale Recht ist anwendbar?

Ist das zu adoptierende Kind, oder einer der Ehegatten, nicht deutscher Nationalität oder wohnt der adoptierende Lebenspartner nicht in Deutschland, dann stellt sich jeweils auch die Frage nach welchem nationalen Recht die Adoption zu erfolgen hat.

Während das deutsche internationale Privatrecht in Art. 22 EGBGB vorrangig auf die Nationalität der Adoptierten oder die Staatsangehörigkeit adoptierender Eltern abstellt, enthält etwa das spanische Recht, Art. 9 Ziff. 5 Codigo Civil, den Grundsatz „Der spanische Richter entscheidet nach spanischem Recht“.

Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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