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Das deutsche Rechtssystem sichert insbesondere Kindern und
Ehegatten den hälftigen Wert des jeweiligen gesetzlichen
Erbanspruches als sogenannten Pflichtteilsanspruch.
Diese Einschränkung der Testierfähigkeit ist vielfach
kritisiert, aber vom Bundesverfassungsgericht bis heute nicht
als verfassungswidrig eingestuft worden.
In der Praxis hilft man sich beim Wunsch, Pflichtteilsansprüche
nicht entstehen zu lassen, u.a. mit der Gestaltungsmöglichkeit
der eigenen Vermögenslosigkeit, wobei das Vermögen
allerdings nicht während der letzten zehn Lebensjahre
verschenkt werden darf.
Bei Ehegattentestamenten wird häufig auf die sogenannte
Pflichtteilsstrafklausel zurückgegriffen.
Hier verfügen die Ehegatten im Testament, dass im Falle
der Pflichtteilsgeltendmachung nach dem Erstversterbenden
durch ein Kind dieses Kind beim Nachversterben des Letztversterbenden
auch nur noch den Pflichtteil erhält.
Diese Klausel hat regelmässig zur Folge, dass dem längerlebenden
Ehegatten die Verfügung über das Gesamtvermögen
erhalten bleibt. Dies ist meist nur dann nicht der Fall, wenn
das pflichtteilsberechtigte Kind entweder nachhaltigen aktuellen
Finanzbedarf hat, oder damit rechnet, dass nach einer Verfügungsphase
des längerlebenden Elternteils das gesamte Vermögen
des anderen Elternteils verbraucht sein wird.
Fazit: Solange ein testamentarischer Pflichtteilsausschluss
weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich anerkannt wird,
ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ein geeignetes
Ersatzmittel, um dem anderen Ehegatten das eheliche Gesamtvermögen
möglichst zu erhalten. Möglich ist aber auch, dem
längerlebenden Ehegatten im gemeinsamen Ehegattentestament
ausdrücklich die Möglichkeit zu eröffnen, diese
Pflichtteilsstrafklausel ausser Kraft zu setzen.
Dies hat den Vorteil für den längerlebenden Ehegatten,
flexibel auf künftige Situationsänderungen zu reagieren.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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