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Die Pflichtteilsstrafklausel -
Ein geeignetes Mittel gegen Pflichtteilsansprüche?
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strichel_hori

Das deutsche Rechtssystem sichert insbesondere Kindern und Ehegatten den hälftigen Wert des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruches als sogenannten Pflichtteilsanspruch.

Diese Einschränkung der Testierfähigkeit ist vielfach kritisiert, aber vom Bundesverfassungsgericht bis heute nicht als verfassungswidrig eingestuft worden.

In der Praxis hilft man sich beim Wunsch, Pflichtteilsansprüche nicht entstehen zu lassen, u.a. mit der Gestaltungsmöglichkeit der eigenen Vermögenslosigkeit, wobei das Vermögen allerdings nicht während der letzten zehn Lebensjahre verschenkt werden darf.

Bei Ehegattentestamenten wird häufig auf die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel zurückgegriffen.

Hier verfügen die Ehegatten im Testament, dass im Falle der Pflichtteilsgeltendmachung nach dem Erstversterbenden durch ein Kind dieses Kind beim Nachversterben des Letztversterbenden auch nur noch den Pflichtteil erhält.

Diese Klausel hat regelmässig zur Folge, dass dem längerlebenden Ehegatten die Verfügung über das Gesamtvermögen erhalten bleibt. Dies ist meist nur dann nicht der Fall, wenn das pflichtteilsberechtigte Kind entweder nachhaltigen aktuellen Finanzbedarf hat, oder damit rechnet, dass nach einer Verfügungsphase des längerlebenden Elternteils das gesamte Vermögen des anderen Elternteils verbraucht sein wird.

Fazit: Solange ein testamentarischer Pflichtteilsausschluss weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich anerkannt wird, ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel ein geeignetes Ersatzmittel, um dem anderen Ehegatten das eheliche Gesamtvermögen möglichst zu erhalten. Möglich ist aber auch, dem längerlebenden Ehegatten im gemeinsamen Ehegattentestament ausdrücklich die Möglichkeit zu eröffnen, diese Pflichtteilsstrafklausel ausser Kraft zu setzen.

Dies hat den Vorteil für den längerlebenden Ehegatten, flexibel auf künftige Situationsänderungen zu reagieren.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

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