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Verkehrswertansatz beim Erben von
Spanienimmobilien durch das deutsche Finanzamt -
keine aktuelle Angleichung an die niedrigere inländische
Immobilienbewertung durch den Bundesfinanzhof |
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Diese
Schlussfolgerung muss man aus dem Beschluss des Bundesfinanzhof
vom 10. März 2.005 (II B 120/904) ziehen.
Damit verbleibt es zunächst weiterhin bei der unterschiedlichen
Ausgangsbewertung von inländischen und ausländischen
Grundstücken bei der Erbschaftsteuerberechnung durch das
deutsche Finanzamt unter Anwendung von § 31 des deutschen
Bewertungsgesetzes: Reduzierter Wertansatz bei in Deutschland
gelegenen Immobilien, höherer Verkehrswertansatz z.B. bei auf
Mallorca gelegenen Immobilien.
Und der niedrigere Wertansatz bei inländischen Grundstücken ist
nach statistischen Erhebungen oft nur bei 55 % des tatsächlichen
Verkehrswertes anzusetzen.
Ist diese Ungleichbehandlung mit dem deutschen Verfassungsrecht
und dem Europarecht in Einklang zu bringen?
Muss man diese steuerliche Ungleichbehandlung als gerechte
Elterngeneration berücksichtigen, wenn man seinen Kindern
gleiche Werte in Form einer Auslandsimmobilie in Spanien
einerseits und einer in Deutschland gelegenen Immobilie
andererseits vererben möchte?
Die jeweilige Steuerbelastung zu berücksichtigen ist sicherlich
generell der richtige Ansatz. Nur diese Differenzierung der
deutschen Erbschaftsteuerbehörde dabei in Ansatz zu bringen,
wäre aber sicherlich ein zu enger Blickwinkel.
Zum einen ist zu hinterfragen, wie das deutsche Finanzamt denn
in der Praxis den spanischen Verkehrswert ermittelt.
Katasterwertansatz, Amtshilfe bei der spanischen Steuerbehörde
oder Übernahme von deren Verkehrswertkontrollrechnung? Auch
letztere liegt im übrigen oft 10 % bis 20 % unter dem
tatsächlichen Verkehrswert.
Jedenfalls zu berücksichtigen ist die bei in Spanien gelegenen
Immobilien zugleich anfallende, meist wesentlich höhere
Erbschaftsteuer.
Die Schlussfolgerung: Für eine gerechte
Rechtsnachfolgeentscheidung bedarf es eines konkreten
Steuerbelastungsvergleichs. |
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