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Die Zuständigkeit spanischer Gerichte bei deutschen Erblassern
– wann ist diese gegeben ?
Gibt es eine Wahlmöglichkeit ? Wo liegen die Vorteile ? |
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Im
Normalfall werden Erbfälle deutscher Staatsangehöriger auch bei
Spanienvermögen und letztem Wohnsitz in Spanien über deutsche
Nachlassgerichte abgewickelt.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht im Bezirk des letzten
Wohnsitzes des Vererbers in Deutschland.
Parallel allerdings ist die spanische Gerichtsbarkeit bei
letztem Wohnsitz des Erblassers in –Spanien oder das Gericht des
Lageortes von unbeweglichem Vermögen in Spanien zuständig.
Zudem gibt es Konstellationen zwingender Mitwirkung der
spanischen Gerichte.
Diese ist einmal gegeben, wenn der Erblasser seinen letzten
Willen in einem verschlossenen Testament bei einem spanischen
Notar hinterlassen hat.
Der zweite Fall zwingender Zuständigkeit spanischer Gerichte ist
der Errichtung eines spanischen privatschriftlichen Testamentes,
namentlich eines Testamentes in spanischer Sprache.
Man kann demnach als deutscher Vererber durchaus darauf Einfluss
nehmen, in welchem Land das eigene Nachlassverfahren stattfinden
wird.
Wer eine Abwicklung in Spanien bevorzugt, errichtet ein
verschlossenes notarielles Testament in Spanien.
Wer seinen Erben jedenfalls die Möglichkeit der direkten
Rechtsnachfolge in seine spanischen Vermögensgüter ohne
Einschaltung deutscher Gerichte und sonstiger Behörden
ermöglichen möchte, verfügt seinen letzten Willen in einem
offenen spanischen notariellen Testament.
Wer ein privates deutsches Testament, ein notarielles Testament
vor einem deutschen Notar oder einen Erbvertrag errichtet,
zeichnet damit die Nachlassbwicklung über das deutsche
Nachlassgericht vor.
In den Fällen der parallelen Doppelzuständigkeit deutscher und
spanischer Gerichte ist den Erben die Wahlmöglichkeit eröffnet,
welche Gerichtsbarkeit sie einschalten.
Tendenziell spricht der Wohnsitz der Erben entweder in Spanien
oder in Deutschland für die Einschaltung der jeweiligen
nationalen Gerichtsbarkeit.
Existiert ein spanisches notarielles, offenes, Testament, so ist
es der einfachste und naheliegendste Weg ohne Einschaltung einer
Gerichtsbarkeit direkt mit diesem notariellen Testament die
Rechtsnachfolge in das Spanienvermögen anzutreten. Diese
Möglichkeit ist von der spanischen Rechtsordnung eröffnet.
Damit bedarf es dann keines kostenträchtigen deutschen
Erbscheines und es werden im Regelfall auch keine weiteren
deutschen Verwandten zu Verfahrensbeteiligten.
Gibt es sowohl Erben mit deutschem wie auch mit spanischem
Wohnsitz, so dürfte generell die Anrufung des deutschen
Nachlassgerichtes, respektive die Erbscheinsbeantragung in
Deutschland vorteilhaft sein. Im allgemeinen stellt die
Befassung der spanischen Gerichtsbarkeit den langwierigeren und
komplizierteren Weg dar und wird daher von deutschen Erben
tunlichst vermieden.
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