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Hinzu kommt, dass entsprechende Freibeträge entfallen.
Im Ergebnis führt daher das Fehlen eines engen
Verwandtschaftsverhältnisses von Vererber und erbrechtlichem
Rechtsnachfolger in Spanien oft zu einer Vervielfachung der
spanischen Erbschaftsteuer, welche sich bei engerem
Verwandtschaftsverhältnis Steuersätze von 7,65 % bis 34 %
vorsieht und bei fehlender Verwandtschaftsbeziehung theoretisch
bis über 80 % reichen kann.
Nun, eine Blutsverwandtschaft kann man natürlich nicht durch
einen gezielten Rechtsakt entstehen lassen, wohl aber möglich
ist eine Adoption. Und nach dem spanischen Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht werden adoptierte Kinder den leiblichen
gleichgestellt. Betreffend den erbrechtlichen Kinderfreibetrag
ist dies ausdrücklich im Artikel 20 des Schenkungs- und
Erbschaftssteuergesetzes so normiert.
Zudem stellt das spanische Erbschaftssteuerrecht den Ehegatten
steuerlich in vieler Hinsicht dem Kind in Sachen Steuervorteile
gleich. Und sowohl das Eingehen wie auch das Auflösen einer Ehe
unterliegt der rechtlichen Gestaltung. Heirat und Scheidung
sind, - wenngleich man sich dessen oft nicht bewusst ist -,
erbschaftssteuerrechtliche Gestaltungsinstrumente.
So kennt das spanische Erbschaftssteuerrecht keinerlei
Freibetrag für den geschiedenen Ex-Ehegatten. Mit der Scheidung
entfällt für den vormaligen Ehegatten nicht nur das gesetzliche
Erbrecht oder ein Pflichtteilsanspruch nach deutschem Recht,
sondern diese erhöht auch die spanische Erbschaftssteuer wenn
dem Ex-Ehegatten später doch noch etwas vermacht werden soll.
Praxisrelevanter sind Konstellationen, in welchen nichteheliche
Lebenspartner die Heirat deshalb erwägen, um sich wechselseitig
die Steuerwohltat der Erbschaftssteuervorteile zukommen zu
lassen.
Da liegt die Frage nahe, ob gleichgeschlechtliche Lebenspartner
sich durch offizielle Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft
auch entsprechende Erbschaftssteuervorteile verschaffen können.
Diese Möglichkeit sieht allerdings nur und zwar mit einem
Freibetrag von 500.000 €.
Wenngleich nun Heirat und Adoption erbschaftssteuerlich durchaus
effiziente Gestaltungsformen darstellen, um den Staatsanteil an
einer Erbschaft zu reduzieren, empfiehlt sich gleichwohl
zunächst parallel vorab das Spektrum der im übrigen zur
Verfügung stehenden Gestaltungsinstrumentarien durchzuprüfen.
Vielleicht erübrigt sich dann die Notwendigkeit von Heirat und
Adoption im konkreten Fall.
Schliesslich sollten bei Heirat und Adoption die zentralen
Beweggründe auch vornehmlich im persönlichen Bereich liegen. |