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Enterbt
werden kann man auf verschiedene Art und Weise.
Da gibt es zum einen die ausdrückliche Enterbung per Testament
bei besonderen Vorkommnissen wie Straftaten, frühere Verletzung
der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater u.a.
Dann geht die Zielrichtung regelmässig dahin zugunsten des
Kindes, Ehegatten oder Enkelkindes auch keinen
Pflichtteilsanspruch entstehen zu lassen.
Häufiger ist dann schon die Variante der testamentarischen
Einsetzung einer anderen Person, wobei der Pflichtteilsanspruch
gleichwohl bestehen bleibt. Testamentarisch begünstigte Person
ist dann häufig die aktuelle Lebensgefährtin.
Mehr und mehr in den Mittelpunkt der Rechtspraxis als deutscher
Rechtsanwalt in Spanien rückt allerdings folgende Konstellation.
Vorher vorhandene Vermögensgegenstände eines Elternteils in
Spanien, sei es eine Immobilie oder Geldanlagen, sind nach
dessen Versterben plötzlich verschwunden.
Ohne Nachlassvermögen gehen Ansprüche als Erbe oder
Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich ins Leere.
Denn was nützt einem ein gesetzlicher Erbanspruch oder
Pflichtteilsanspruch an einem Nachlassvermögen „nahe null“?
Prädestiniert für derartige Überraschungen sind
Familiensituationen, bei welchen in den letzten Lebensjahren
kaum mehr Kontakt oder ein „schlechtes Verhältnis“ zwischen
Kindergenerationen und der ganz oder teilzeit nach Spanien
ausgewanderten Elterngeneration.
Bestand zudem in den letzten Jahren noch eine besondere
körperliche oder geistige Einschränkung, entwickelt sich
mitunter eine spezifische Umgebung interessierter
Erbprätendenten.
Eine Spielart der Enterbung auf „kaltem“ Wege ist dann der
käufliche lebzeitige Immobilienerwerb weit unter Marktpreis,
praktisch oft eine hälftige „Immobilienschenkung“.
Solche „Schnäppchen“ werden dann nicht selten in der Umgebung
noch von Privatpersonen, oft bei eigenem Kommissionserhalt,
„gemakelt“.
Nicht selten wird aber auch gezielt versucht, die rechtliche
Existenz der Spanienimmobilie im Nachlass im Nachlass durch
Übertragung auf eine Immobiliengesellschaft mit neutralem Namen
zu verschleiern.
Schliesslich wird das Eigentum in Spanien unter
Niessbrauchsvorbehalt an Dritte oder den Lebensgefährten
„scheinverkauft“. Der Kaufpreis ist mitunter nie endgültig
geflossen oder schlicht nicht mehr auffindbar, respektive auf
Konten anderer Personen „geparkt“.
Was nun können Sie als betroffene erb- oder
pflichtteilsberechtigte Person hier tun?
Zunächst gilt es den tatsächlichen Sachverhalt möglichst genau
zu recherchieren. Hilfreich sind hier frühere Kontoauszüge,
Registerauszüge, Belege der Grundsteuerzahlung, die spanische
Steuernummer oder Kopien notarieller Erwerbsurkunden.
Notfalls können auch die kompletten Namen des Verstorbenen und
möglicherweise interessierter Personen aus seiner Umgebung
weitere Sonderungen in Spanien ermöglichen.
Sind die Art der Vermögensweitergabe oder des
Vermögensverbleibes sodann nachvollziehbar, folgt die rechtliche
Prüfung, welche Erbansprüche hieraus gegen welche Personen
ableitbar sind.
Typischer nächster Schritt ist sodann die Feststellung des
Marktwertes der Finca in Spanien, welche regelmässig auch ohne
direkten Zugang zu der Immobilien realisierbar ist.
Dieser Schritt empfiehlt sich auch bei einer mutmasslichen
wertmässigen Untertaxierung der Immobilie durch den Erben.
Schliesslich folgen die aussgerichtliche Anspruchstellung und im
Bedarfsfall die gerichtliche Geltendmachung. Bei einem deutschen
Vererber zuständig bleiben hier Nachlassgericht/Amtsgericht oder
Landgericht in Deutschland, konkret die Gerichte im letzten
deutschen Wohnsitzbezirk des Erblassers.
Das bei einem deutschen Vererber einschlägige deutsche Erbrecht
gibt einem betroffenen Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich
eine starke Rechtstellung für eine erfolgreiche
Anspruchsdurchsetzung. Verschenkt der Erblasser innerhalb seiner
zehn letzten Lebensjahre Wertgegenstände oder überträgt er seine
Immobilie unter Niessbrauchsvorbehalt an Dritte, kommt dem
Pflichtteilsberechtigten hier ein sogenannter
Pflichtteilsergänzungsanspruch zugute. Für die Berechnung von
dessen Pflichtteilsanspruch wird damit fingiert, dass der
verschenkte Vermögenswert sich im Todeszeitpunkt noch im
Eigentum des Vererbers befunden habe.
Der Knackpunkt der Anspruchsdurchsetzung liegt damit zunächst in
der intelligenten Vermögensrecherche in Spanien. Das kann
gewisse Zeit in Anspruch nehmen.
Die dreijährige Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen legt
andererseits ein systematisch-zielgerichtetes Vorgehen nahe.
Sonst kann der Anspruch bald ersatzlos entfallen.
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