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Der Erbfall in Spanien:
Typische Problemlagen, wenn die Erben weit entfernt wohnen
- und was diese trotzdem tun können
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Deutscher Erblasser mit Immobilienvermögen in Spanien und die
erbenden Kinder wohnen in den USA, Singapur, Australien,
Südafrika oder Lateinamerika.
Diese Konstellation, so unsere langjährige Praxiserfahrung,
bringt das Umfeld des Erblassers, - oft der neue Ehegatte oder
Lebenspartner -, leicht in Versuchung, zum eigenen Vorteil die
wahren Vermögensverhältnisse in Spanien zu verschleiern.
Konten werden heimlich abgeräumt per Kontovollmacht,
Immobilieneigentum, per Immobiliengesellschaft gehalten,
untransparent weiterveräussert, werthaltige Villen als
abrissbedrohte heruntergekommene Häuser dargestellt und
ähnliches mehr.
Bei spanischem Immobilieneigentum wird vielfach oft der
„Katasterwert“ in Gerichtsverfahren als „offizieller
Verkehrswert“ „verkauft“, obgleich jeder Sachkundige in Spanien
weiss, dass der Katasterwert als Grundlage zur Berechnung der
jährlichen Grundsteuer oftmals nur in einer Grössenordnung von
10 % bis 40 % des tatsächlichen Verkehrswertes angesiedelt ist.
Aus der Sicht pflichtteilsberechtigter oder erbender Kinder mit
weit entfernt gelegenem Wohnsitz stellt sich dann die
Ausgangssituation regelmässig wie folgt dar:
Es gibt zwar einige Anhaltspunkte, dass hier etwas „nicht stimmt,
aber wie kann ich dies aus der Entfernung näher überprüfen, umso
mehr wenn ich der Sprache nicht ausreichend mächtig bin und
Rechtsangelegenheiten mir bisher eher fremd waren.
Die Folge einer eher zurückhaltenden Reaktion ist dann häufig
die dass die mit weniger Skrupeln behaftete Umgebung zur
„Selbstbedienung“ schreitet.
Diese Folgeerscheinung allerdings kann oft bei strategischem
Vorgehen verhindert werden.
So lässt sich die Rechtsentwicklung der Immobilie etwa durch
Beschaffung eines historischen Grundbuchauszuges über mehrere
Jahrzehnte zurückverfolgen.
Auf diesem Wege können Pflichtteilsansprüche „rekonstruiert“
werden, etwa dann, wenn sich der Vererber per Immobilienkauf auf
den Namen des Lebenspartners innerhalb der letzten zehn Jahre
quasi per Schenkung seines Vermögens entledigt hat.
Mitgenutzte Gesellschaften können über das Handelsregister
ausfindig gemacht werden.
Falsche Wertangaben von Immobilien lassen sich spanienweit durch
den Einsatz gebietsübergreifender Schätzgesellschaften meist
auch dann korrigieren, wenn dem erscheinenden Wertgutachter der
Zutritt zur Immobilie verweigert wird.
Dann kann die Schätzung per Augenscheinnahme von aussen und
unter Beiziehung weiterer Dokumente erfolgen.
Mitunter gehen die Erben und Pflichtteilsberechtigten davon aus,
sie müssten vor Ort erscheinen und so einen entsprechend
aufwendigen Zeit- und Kostenaufwand betreiben.
Dies ist so nicht zutreffend: Die Kommunikation bei
internationalen Erbrechtsfällen erfolgt per Email. Auch
Zeitzonenunterschiede sind so kaum mehr ein
Kommunikationsproblem.
Die Unterzeichnung oder Ratifizierung von Dokumenten erfolgt
beim nächstgelegenen spanischen Konsulat oder bei international
tätigen Notaren oder dort werden dem Anwalt in Spanien, werden
entsprechende, nach spanischem Recht formgerechte, Vollmachten
erteilt.
Und lohnt sich der Aufwand denn auch, finanziell betrachtet?
Bei grossen Werten und Anwaltskosten von 1 % - 3 % des
Nachlassanteiles sicherlich.
Bei unklaren Ausgangssituationen empfiehlt sich ein
schrittweises Vorgehen. Der Einstieg erfolgt dann über eine
Erstberatung sowie eine begrenzte Einstiegsrecherche.
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