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1. |
Bei in Spanien gelegenen Vermögensgegenständen kommt in
jedem Fall auch das spanische Erbschaftssteuerrecht zur
Anwendung |
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2. |
Deutschland kennt Sonderregelungen nur für
gleichgeschlechtliche Lebenspartner, in Spanien gibt es
derartige Sonderregelungen auch für schlichte Ehen ohne
Trauschein unterschiedlichen Geschlechtes. |
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Seit dem Jahre 2005 ist in Spanien gar die Ehe unter
gleichgeschlechtlichen Partner anerkannt. |
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Nach dem deutschen Erbschaftssteuerrecht, - auch anwendbar
bei deutschem Steuerwohnsitz von Erblasser oder Erben -,
gibt es für eingetragene (gleichgeschlechtliche)
Lebenspartner nunmehr erhöhten Erbschaftssteuerbetrag von
500.000 €. |
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3. |
Wer sich in Spanien Klarheit über die erbschaftssteuerliche
Behandlung von nichteheliche Lebenspartnerschaften
verschaffen will, muss sein Augenmerk auf die regionalen
Sonderregelungen werfen. |
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Ausländer, also Nichtspanier, müssen jedenfalls in einer der
Regionen wohnen, welche die erbschaftssteuerliche
Priviligierung für nichteheliche Lebenspartner
regionalgesetzlich eingeführt haben. |
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In Katalonien und auf den Balearen ist die
erbschaftssteuerliche Priviligierung u.a. davon abhängig,
dass mindestens einer der Lebenspartner die „vecindad civil“
/regionale Gebietszugehörigkeit innehat, welche ihrerseits
wiederum die spanische Staatsangehörigkeit voraussetzt.
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Ausländische Lebenspartner in diesen Gebieten müssen also
vorab die spanische Staatsangehörigkeit erwerben, um
entsprechende erbschaftssteuerliche Vergünstigungen in
Anspruch nehmen zu können. |
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Andalusien wiederum setzt zumindest die Eintragung in das
Lebenspartnerregister voraus.
Die Kanaren erfordern, dass der Erblasser seinen Wohnsitz im
Todeszeitpunkt mindestens 5 Jahre auf den Kanaren innehatte.
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Erbschaftssteuerliche, ergänzende Priviligierungen
aber weitgehend ohne Einbeziehung der nichtehelichen
Lebenspartner, gibt es auch im Baskenland, in Navarra,
Kantabrien, La Rioja, Kastilien-Leon, Madrid und der
Comunidad Valenciana. |