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Die Zeit der langen Sonderverjährungsfristen für Erbansprüche, -
regelmässig 30 Jahre -, ist nunmehr beendet.
Jetzt gilt die 3-jährige Regelverjährung auch für Erbansprüche
und zwar bei deutscher Nationalität des Vererbers auch für
jedwedes in Spanien belegene Vermögen.
Die Zeiten, dass man etwa bei Versterben eines Elternteils aus –
sittlich verständlichen – Gründen Jahre oder auch Jahrzehnte
zuwarten konnte, um später noch seinen Erbanspruch geltend zu
machen zu können, sind vorbei.
Gesetzestechnisch wurde die bisherige Vorschrift des § 197 I Nr.
2 BGB, welche eine auf 30 Jahre verlängerte Verjährungsfrist
vorsah, nunmehr aufgehoben.
Grundsätzlich gilt diese verkürzte Verjährungsfrist für alle ab
dem 1. Januar 2010 eintretenden Erbfälle.
Zu beachten ist für Vermächtnisse die Übergangsvorschrift des
Art. 229
§ 29 EGBGB. Dieser zufolge verjähren jetzt Vermächtnisse, welche
zum 01.01.2010 noch nicht verjährt sind, ab dem 01.01.2010 auch
in spätestens 3 Jahren.
Verjährungsbeginn ist nach § 199 I BGB der Schluss des
Kalenderjahres der Anspruchsentstehung, meist also des
Erbfalljahres.
Generell entsteht der Erbanspruch in dem Zeitpunkt, in welchem
der Erbe von seinem Erbanspruch sowie von Umständen und Person
des Schuldners, also des Erbschaftsbesitzers, Kenntnis erlangt.
Dies verhindert jedenfalls, dass das Geheimhalten von Nachlass
respektive eines Versterbensfalles oder einer testamentarischen
Verfügung es dem Erbschaftsbesitzer ermöglicht, durch 3-jähriges
Aussitzen den Spaniennachlass rechtlich zu erwerben. Wer jedoch
vom Erbfall und seiner Erbberechtigung Kenntnis hat, muss
kurzfristig reagieren und im Bedarfsfall binnen drei Jahren
zumindest Klage einreichen.
Unabhängig von dieser neuen 3-jährigen Verjährungsfrist für
Erbansprüche empfiehlt es sich allerdings, Erbschaften in
Spanien bereits binnen sechs Monaten, - wie in Spanien
vorgesehen -, notariell anzunehmen, um Steuerzuschläge auf die
in Spanien tendenziell hohe Erbschaftssteuer zu vermeiden.
Für Pflichtteilsansprüche galt bereits für Erbfälle vor 2010 die
3-jährige Verjährungsfrist.
Fazit: trotz familiärer Bande sollten auch Erbansprüche auf
Spanienvermögen zeitnah geklärt und die Rechtsnachfolge, etwa in
Immobilieneigentum in Spanien, künftig binnen weniger Monate
formgerecht mit Erbschaftsannahme vor dem spanischen Notar und
Eintragung der Erben in das spanische Grundbuch durchgeführt
werden.
Im Bedarfsfall sollte zeitnah eine Vermögensrecherche in Spanien
erfolgen, über welche festgestellt wird, ob und welches
Nachlassvermögen in Spanien vorhanden ist.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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