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Zunächst sollte man folgendes wissen:
Das gemeinsame Ehegattentestament, - eine in Deutschland
beliebte und als „Berliner Testament“ bekannte Form der
Testierung -, ist nach spanischem Recht, Art. 669, 733 Código
Civíl, verboten.
Das muss ein deutsches Ehepaar mit einer Finca oder einem
Apartment in Spanien nicht davon abhalten, per
gemeinschaftlichem Ehegattentestament letztwillig zu verfügen.
Denn für einen deutschen Vererber gilt das deutsche Erbrecht.
Darin stimmten das spanische und das deutsche internationale
Privatrecht überein, Art. CC, Art. EGBGB.
Wendet sich allerdings ein deutsches Ehepaar, - ohne vorherige
fachkundige Rechtsberatung -, an einen spanischen Notar zur
Erstellung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, so
wird dieses Ansinnen von den spanischen Notaren, - in Unkenntnis
der deutschen und internationalen Rechtslage -, durchwegs
abgelehnt und das deutsche Ehepaar auf die Erstellung zweier
getrennter Testamente verwiesen.
Hier schliesst sich die Frage an:
Welche nicht gewünschten Auswirkungen kann dies für das deutsche
Ehepaar haben und grundsätzlich:
Wann ist die Erstellung eines gemeinschaftlichen
Ehegattentestamentes für Ehegatten mit Eigentum in Spanien
überhaupt sinnvoll? Oder:
Was macht überhaupt die Besonderheit eines gemeinsamen
Ehegattentestamentes aus?
Die Besonderheit ist die erbrechtliche Bindungswirkung, welche
Ehegatten für ihre letztwilligen Verfügungen, vergleichbar mit
einem Erbvertrag, herbeiführen können und häufig eben auch
herbeiführen wollen.
Nach dem Tod des einen Ehegatten kann der andere Ehegatte seine
eigenen letztwilligen Verfügungen im gemeinschaftlichen
Ehegattentestament dann nicht mehr verändern, soweit von den
Ehegatten wechselseitige Verfügungen getroffen wurden.
Wann nun wollen Ehegatten sich bei den letztwilligen Verfügungen
dauerhaft binden?
Etwa dann, wenn sie Kinder aus verschiedenen Ehen haben und
erbrechtlich nach dem Letztversterbenden alle Kinder
gleichbehandeln möchten. Oft soll auch das gemeinschaftlich
Erwirtschaftete nach dem Längerlebenden sicher den gemeinsamen
Kindern und nicht einem eventuell noch kurzfristigen Freund oder
Lebensgefährten zukommen.
Man sollte bei alledem zum gemeinsamen Ehegattentestament aber
auch folgendes wissen: Bis zum Versterben des ersten Ehegatten
kann der andere mit formalisiertem Widerruf des
Ehegattentestamentes dessen Wirkung wieder beseitigen.
Verfügen nun in Spanien per notriellem Testament „bindungwillige“
Ehepartner in getrennten Testamentsurkunden und nehmen in diese
den wechselseitigen Bindungswillen nicht ausdrücklich auf,
entsteht nach dem massgeblichen deutschen Erbrecht diese
Bindungswirkung nicht und der Längerlebende und zunächst als
Alleinerbe eingesetzte Ehegatte bleibt frei
verfügungsberechtigt, die beabsichtigte Bindungswirkung geht
also ins Leere.
Noch dramatischer auswirken kann sich die Aufteilung in zwei
Testamente in Spanien dann, wenn die Ehegatten dachten, hiermit
frühere, - jetzt nicht mehr gewünschte wechselseitige
Verfügungen aufheben zu wollen -, was etwa durch ein späteres
gemeinschaftliches Ehegattentestament möglich ist, aber dieser
Zweck sich nicht durch die getrennten Testamentsurkunden in
Spanien erreichen lässt.
Soll die skizzierte Bindungswirkung abgesichert werden, gibt es
folgende Wege:
Sie überzeugen den spanischen Notar von der Rechtsgültigkeit
gemeinschaftlicher Ehegattentestamente nach deutschem Recht oder
Sie wählen die Rechtsform eines privatschriftlichen
gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, eines deutschen
notariellen Ehegattentestamentes oder eines deutschen, -
notariellen -, Erbvertrages.
Abschliessend noch der Hinweis, dass die typischen Inhalte der
gemeinschaftlichen Ehegattentestamente angesichts niedriger
Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanien meist steuerschändlich
sind.
Denn die spanienweit nur zirka 16.000 € betragenden
Erbschaftsfreibeträge für Ehegatten und Kinder erfordert
tendenziell einen jeweils anteiligen erbrechtlichen Übergang der
Immobilie in Spanien auf mehrere Familienmitglieder und keinen
doppelstufigen Übergang „zunächst auf den Ehegatten und dann auf
die Kinder“, wie dies oft vorgesehen ist.
Fazit: Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann auch bei
Spanienvermögen eine adäquate Testierform sein, wenn es
inhaltlich und formell auf den konkreten Fall richtig
ausgerichtet ist. Unreflektiert verwandt schafft es in Spanien
allerdings, erhebliche Risiken, auch und nicht zuletzt erhöhte
Erbschaftssteuerrisiken.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und
Erbrechtsangelegenheiten
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