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Zwar kommt bei einem deutschen Vererber zweifelsfrei immer das
deutsche Erbrecht zur Anwendung. Trotzdem, so die praktische
Anwaltserfahrung, spielt das spanische Erbrecht immer auch eine
gewisse Rolle, warum?
Natürlich immer dann, wenn der vormals deutsche Vererber die
spanische Staatsangehörigkeit angenommen hat oder der
Lebensgefährte oder Ehegatte Spanier ist. Die erbrechtliche
Rechtsnachfolge nach diesem Personenkreis unterliegt dann dem
spanischen Recht.
Aber auch bei allen Erbfällen mit spanischem Immobilieneigentum
beeinflusst das spanische Erbrecht zumindest die
Erbfallabwicklung:
Ohne die nach dem spanischen Erbrecht vorgesehene notarielle
Erbschaftsannahme erfolgt keine Eintragung der Erben in das
spanische Grundbuch als Rechtsnachfolger.
So wird auch die theoretisch rein deutschrechtliche
Erbangelegenheit bei einem Grundstück in Spanien doch wieder zu
einem erbrechtlichen Zwitter.
Übrigens auch spanische Grundstücksangelegenheiten kennen diese
Zwitterstellung. Allerdings ist es hier das deutsche Immobilien-
oder Kaufrecht, welches in geringem Umfang bei Beteiligung
ausschliesslich deutscher Kaufvertragsparteien in das sonst
anwendbare spanische Recht hineinwirkt.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
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