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Mit der Staatsangehörigkeitswahl kann man also zielgerichtet
Pflichtteilsansprüche verändern.
Dies gilt in besonderem Masse für den
Staatsangehörigkeitswechsel des Vererbers zwischen der
spanischen und der deutschen Staatsangehörigkeit.
Nimmt beispielsweise ein Elternteil die spanische
Staatsangehörigkeit an, erweitert er in erheblichem Umfang den
dem Kind zwingend nach ihm zustehenden Erbteil.
So beträgt die, - auch per Testament nicht verringerbare -,
Erbquote für Kinder nach beim spanischen Vererber nach dem dann
geltenden spanischen Erbrecht zwei Drittel des Geamtnachlasses,
Art. 807 Ziffer 1 Codigo Civil.
Wer also ursprünglich als deutscher Staatsangehöriger nach
langjähriger Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach Spanien
sein Vermögen für sich und seinen Ehegatten oder Lebensgefährten
vorbehalten und seine Kinder erbrechtlich nicht bedenken möchte,
erlebt beim Staatsangehörigkeitswechsel eine unangenehme
Überraschung. Gerade durch diesen Staatsangehörigkeitswechsel
hat er dann seine Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.
Damit aber nicht genug. Auch die alternativen wechselbezüglichen
Verfügungen per gemeinsamen Ehegattentestament oder die
Möglichkeit des Abschlusses eines notariellen Erbvertrages
scheiden dann aus.
Zudem werden die Kinder als Zwangserben Mitglieder jeder
Erbengemeinschaft und können nach Art. 1050 Absatz 1 Código
Civil jederzeit deren Auseinandersetzung verlangen.
Wer als Spanier seinen Kindern möglichst wenig vererben möchte,
könnte über die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit
nachdenken.
Nun könnte man als Deutscher mit langjährigem Wohnsitz in
Spanien, naheliegend, auf den Gedanken kommen, die bisherigen
Erbrechte seines, - etwa getrennt lebenden Ehegatten -, durch
den Wechsel in die spanische Staatsangehörigkeit zu minimieren.
Eine voll umfassende Enterbung des Ehegatten ist allerdings auch
nach deutschem Erbrecht möglich, wenn man den Scheidungsantrag
einreicht und dem Noch-Ehepartner zustellen lässt.
So bedarf es dann nicht der in der Rechtspraxis oft
anzutreffenden Bestrebungen, das eigene Vermögen frühzeitig auf
Dritte zu übertragen, oder die tatsächlichen
Vermögensverhältnisse durch gesellschaftsrechtliche
Konstruktionen oder Auslandskosten zu verschleiern.
Während die Erbrechtssituation von der Wahl des Steuerwohnsitzes
bei deutschen Staatsangehörigen nach geltendem Recht kaum
beeinflusst wird, ist die erbschaftssteuerliche Situation in
wesentlich grösserem Umfang von der Wahl des Wohnsitzes oder
Steuerwohnsitzes der Beteiligten abhängig, wenngleich in Spanien
belegenes Immobilienvermögen dem spanischen
Erbschaftssteuerfiskus nur schwerlich entzogen werden kann.
Zentrale Bedeutung sowohl in steuerlicher wie auch in
erbrechtlicher Hinsicht haben Heirat oder Adoption.
Generell gilt: Vor jedem Immobilienerwerb in Spanien sollten
auch die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dieser
Investition mitbedacht werden.
Es ist keineswegs nur die Errichtung eines Testamentes, durch
welches die erbrechtliche Rechtsnachfolge zentral beeinflusst
wird. Auch die Wahl der Staatsangehörigkeit spielt eine zentrale
Rolle.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor – Mallorca / Spanien
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