Merkblatt 1
1. Die Berücksichtigung erbrechtlicher und
erbschaftssteuerlicher Gesichtspunkte bereits beim Immobilienerwerb
vermeidet in der Praxis hohe Übertragungskosten.
2. Die Spanienimmobilie eines Deutschen wird nach
deutschem Erbrecht vererbt.
Sowohl nach dem deutschen wie auch nach dem spanischen
internationalen Privatrecht ist hier die Nationalität
des Vererbers massgebend.
3. Bei allen in Spanien belegenen Vermögensgegenständen,
und damit auch bei der Spanienimmobilie, kommt jedoch das
spanische Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung.
Mit bis zu 81 % bei Nichtverwandten und grösserem
Vorvermögen des Erben in Spanien weist das spanische
Erbschaftssteuerrecht den höchsten Erbschaftssteuersatz
in der Europäischen Gemeinschaft auf.
Die Erbschaftssteuerfreibeträge für Kinder und
Ehegatten in der Grössenordnung von 30.000,-- DM liegen
erheblich unter den entsprechenden deutschen Erbschaftssteuerfreibeträgen
von 400.000,-- DM für Kinder und 600.000,-- DM für
den Ehegatten.
4. Der Direkterwerb durch die Nachfolgegeneration
lässt die Übertragungskosten komplett entfallen.
Dann empfiehlt es sich jedoch die Elterngeneration in der
Immobiliennutzung, - etwa durch ein lebenslängliches
Niessbrauchsrecht -, rechtlich abzusichern.
5. Erbschaftssteuerliche Privilegierungen gibt es
in Spanien für die als Hauptwohnsitz genutzte Immobilie
und die Immobilie die den Vermögensbestandteil eines
spanischen Unternehmens darstellt.
Hier gilt es im Einzelfall die Voraussetzungen genau zu
beachten ebenso wie die Wertgrenze von 20 Mio. Peseten bei
der als Hauptwohnsitz genutzten Immobilie.
6. Wer allerdings seinen steuerlichen Wohnsitz nach
Spanien verlagert und selbst noch ein Erbe in Deutschland
zu erwarten hat verliert diesbezüglich durch die Wohnsitzverlagerung
seine deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge.
7. Bei höherwertigen Immobilien von über
500.000 DM kann die vorherige Gründung einer spanischen
GmbH, - spanisch S.L. = sociedad limitada -,
der Immobilienerwerb durch diese und die spätere Übertragung
von Gesellschaftsanteilen die kostengünstigere Variante
darstellen.
8. Das in Deutschland übliche Berliner
Testament, - Ehegattentestament mit erbrechtlicher
Vermögensnachfolge zunächst des anderen Ehegatten
und dann der Kinder - , ist beim Vorhandensein einer Spanienimmobilie
im Regelfall eine erbschaftssteuerlich ungünstige testamentarische
Regelung und abzuändern.
9. Beim Erwerb einer Spanienimmobilie für zwei
Generationen stellt die gegenseitige notarielle Generalvollmacht
aller Beteiligten für das Spanienvermögen eine
sinnvolle Vorsorgemassnahme dar.
10. Neben der vertraglichen Absicherung des Erwerbs
der Spanienimmobilie stellt der Erbrechtscheck vor dem Erwerb
die zweite wichtige Massnahme der Absicherung des Investitionsbetrages
dar.