(veröffentlicht im Magazin "Mobil"
der Deutschen Rheumaliga, 1999)
Auch bei jahrzehntelanger Lebensgemeinschaft gilt: Ohne Heirat
oder Testament erbt der nichteheliche Lebenspartner nichts.
Aus erbrechtlicher Sicht bleibt er somit immer ein Fremder.
Ohne Testament erben die nächsten Blutsverwandten,
in der Praxis häufig entferntere Verwandte, die dem
Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönlich
gar nicht bekannt sind. Im Extremfall erbt der Staat.
Aber auch die testamentarische Einsetzung des Lebenspartners
als Alleinerben ist regelmässig nur eine Teillösung.
Denn es verbleibt dann nicht nur eine hohe Erbschaftssteuer
mit einem Freibetrag von lediglich DM 10.000,--, sondern
bei Vorhandensein von Kindern oder Eltern verbleibt diesen
auch ein sogenannter Pflichtteilsanspruch. Das ist ein Anspruch
auf sofortige Auszahlung des hälftigen Wertanteiles
des vererbten Vermögens.
Was also tun ?
Bei Vermögenswerten von über 100.000 DM sollte
jedenfalls eine gut durchdachte, individuell angepasste
Lösung entwickelt werden.
Im Regelfall ist eine Testierung zugunsten des Lebenspartners
angezeigt. Soll dies im Wege der gegenseitigen Bindung durch
beide Lebenspartner erfolgen, so ist hierzu die Rechtsform
des Erbvertrages zu wählen. Je nach konkreter Konstellation
gibt es darüber hinaus ein Spektrum möglicher
Begleitmassnahmen zur Verbesserung der Rechts- und der steuerlichen
Position des erbenden Lebensgefährten. So können
etwa bestehende Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen
auf den Todesfall oder Abschluss einer Lebensversicherung
mit dem Lebenspartner als Begünstigten reduziert werden.
Weiterhin können auch Entgeltvereinbarungen für
die geleistete Dienste getroffen werden, oder aber das Kind
des Lebenspartners adoptiert und als Erbe eingesetzt werden.
Sonderprobleme ergeben sich, wenn einer oder beide Partner
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch formell verheiratet
sind, ein Unternehmen führt, eine Auslandsimmobilie
zum Vermögen gehört oder beabsichtigt ist, die
Kinder eines Lebenspartners als Schlusserben oder Nacherben
zu berücksichtigen.
Noch 1970 übrigens wurde vom Bundesgerichtshof die
Konstellation der testamentarischen Verfügung eines
noch formell verheirateten Lebenspartners zugunsten seines
jetzigen Lebenspartners als tendenziell sittenwidrig und
nichtig angesehen wird. Diese von den Moralvorstellungen
der damaligen älteren Richtergeneration geprägte
Rechtsprechung ist heute allerdings weitestgehend überholt.