Wer über grössere Finanzmittel
verfügt und in dieser Welt Zielvorstellungen oder Projektvorhaben
entwickelt hat, die einer langfristigen Verfolgung bedürfen,
wird häufig eine Stiftung mit entsprechender zweckgebundener
Vermögensverwendung errichten.
Dann stellt sich häufig die Frage, ob und wie es sich
verhindern lässt, dass wesentliche oder überwiegende
Stiftungsvermögensanteile dieser Stiftung durch von
Kindern geltend gemachte Pflichtteilsansprüche oder
etwa vom Ehegatten geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche
wieder entzogen werden.
Dann nämlich verbliebe für den Stiftungszweck
oft nur mehr eine im wesentlichen vermögensarme Organisationshülse
mit dem Versterben des Stifters.
Und gerade dies soll nach dessen Willen ja nicht passieren.
Die Errichtung der Stiftung per Testament ist kein geeigneter
Weg
Die Stiftungserrichtung von Todes wegen vermeidet weder
das Entstehen von Pflichtteils- noch von Zugewinnausgleichsansprüchen.
Das für die Stiftung vorgesehene Vermögen gehört
zum Nachlass. Diesbezüglich können von Kindern,
Ehegatten oder im Einzelfall Eltern und Enkeln binnen 3
Jahren nach dem Versterbenszeitpunkt Pflichtteilsansprüche
geltend gemacht werden.
Die frühzeitige Einrichtung einer Stiftung unter Lebenden
als erster Schritt
Wer mehr als zehn Jahre vor dem eigenen Versterben eine
Stiftung gegründet und entsprechend mit Vermögen
ausgestattet hat, der hat hiermit ein pflichtteilsanspruchsfreies
gesichertes Stiftungsvermögen geschaffen.
Zwar ist in dem für Stifter deutscher Nationalität
massgeblichen deutschen Erbrecht bis heute höchstrichterlich
noch nicht geklärt, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche
nach §§ 2325 BGB auch dann entstehen, wenn eine
Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird oder diese pflichtteilsrechtsfrei
bleibt.
Rechtspraktisch gedacht lohnt es sich jedoch nicht, diese
formaljurstische Frage zu vertiefen oder gar in einem Musterprozess
abklären zu lassen:
Formaljuristisch ist die Stiftungserrichtung zwar keine
Schenkung und es fehlt damit formal an einer notwendigen
Voraussetzung für die Entstehung des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Aber die Praxis wendet mit überzeugender Argumentation
das Schenkungsrecht hier analog an.
Fazit: Für den Fall des zeitnahen Versterbens binnen
10 Jahren nach Stiftungserrichtung bedarf es einer zusätzlichen
rechtlichen Absicherung des Stiftungsvermögens.
Notarieller Pflichtteilsverzicht und Ehevertrag als
ergänzende Massnahmen
Wenn die frühzeitige Stiftungserrichtung allein
also nicht die erforderliche Sicherheit schafft, so ist
dies durch weitere rechtsgestalterische Massnahmen allerdings
doch erreichbar. Dies allerdings nur einvernehmlich mit
dem Ehegatten und den weiteren pflichtteilsberechtigten
Angehörigen.
So sollte der Ehegatte des Stifters der Vermögensübertragung
auf die Stiftung zustimmen, oder besser, in einem Ehevertrag
die auf die Stiftung übertragenen Vermögensgegenstände
vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Zur Befreiung des Stiftungsvermögens von Pflichtteilsansprüchen
bieten sich gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte
an.