|
F |
Benötigt man für Spanienvermögen zwingend ein
gesondertes spanisches Testament ?
|
|
A |
Nein, nicht zwingend, aber ein, - anwaltlich
vorbereitetes -, notarielles spanisches Testament bietet
im Regelfall Abwicklungs- und oft auch Steuervorteile.
|
|
F |
Kann das Testament für Spanien bei jedem spanischen
Notar erstellt werden ?
|
|
A |
Ja,
der Lageort der Immobilie oder sonstiger Vermögenswerte
in Spanien spielt hier keine Rolle. Von Vorteil ist
immer ein gut eingespieltes Team „deutscher Rechtsanwalt
– spanischer Notar“.
|
|
F |
Können wir in Spanien auch ein gemeinsames
Ehegattentestament erstellen ?
|
|
A |
Rechtspraktisch gesehen: Nicht als notarielles
Testament, da die spanische Rechtsordnung die Figur des
gemeinsamen Ehegattentestamentes nicht kennt. Jeder
Ehepartner erstellt daher sein eigenes Testament.
|
|
F |
Zu
welchem Zeitpunkt ist ein Testament für Spanien
empfehlenswert ?
|
|
A |
Wer
ab dem Lebensjahrzehnt der „Vierziger“ in Spanien
investiert, sollte zugleich mit der Investition die
Rechtsnachfolge regeln. Mein Tipp aus der Rechtspraxis
für Käufer von Immobilien in Spanien zur zeitlichen
Reihenfolge beim Hauskauf: Nach Einigung über den
Kaufpreis und Abschluss eines privaten Kaufvertrages, -
nach rechtlicher Prüfung -, sollte zugleich mit dem
notariellen Kaufvertrag die testamentarische Regelung
erfolgen.
|
|
F |
Ist
unser „Berliner Testament“ auch für Spanien geeignet ?
|
|
A |
Regelmässig nein.
Diese in Deutschland so beliebte Testamentsform ist in
Spanien eine Steuerfalle.
Ein doppelter Vermögensübergang, zunächst auf den
Ehegatten und dann auf die Kinder, ist höchst
steuerschädlich.
Der Grund: Geringe persönliche Freibeträge und hohe
Erbschaftssteuersätze in Spanien; im Bereich der
Kleinfamilie bis 34 %, sonst bis 81 %.
|
|
F |
Was
können wir denn noch tun, wenn der Erbfall bereits vor
spezifischer Testamentserstellung eingetreten ist ?
|
|
A |
Umgehend einen, auf diesem Gebiet kompetenten Anwalt
einschalten.
Mitunter lassen sich durch bestimmte Massnahmen, wie
gezielte Erbausschlagungen, noch Steuervorteile retten.
Aber hier gilt es auch Fristen zu beachten. Sie sollten
jedenfalls binnen einem Monat nach dem Erbfall einen
Rechtsanwalt einschalten.
|
|
F |
Wie
kann ich einfach erfahren, ob bei unserer Vermögens- und
Familiensituation aktueller Handlungsbedarf besteht ?
|
|
A |
Hier können Sie dem Anwalt per email, Fax oder Telefon
kurz ihre aktuelle Situation, - Familienverhältnisse,
Vermögensgegenstände in Spanien mit Wertangabe und
erstellte Testamente -, schildern und abfragen, ob
Handlungsbedarf besteht.
Das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht hierfür
eine sogenannte Erstberatungsgebühr von 190 € zzgl. USt.
vor. Dieser Einsatz lohnt sich immer.
|