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Der Pflichtteilsanspruch bei Spanienvermögen:
Tipps vom Spanien-Experten |
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Mit dem Pflichtteilsanspruch können „enterbte“ Ehegatten und
Kinder, gegebenenfalls auch Enkel oder Elternteile,
zumindest einen Teil ihres gesetzlichen Erbes vom
Testamentserben in Form einer Geldbetragsauszahlung
erhalten. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind bei einem
deutschen Vererber die §§ 2303 fortfolgende des Bürgerlichen
Gesetzbuches, bei einem Vererber mit schweizer oder
österreichischer Nationalität existieren vergleichbare
Regelungen.
Ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht prüft der
Rechtsanwalt nach folgendem Schema:
Gehören Sie nach der einschlägigen nationalen Rechtsordnung
zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen?
Wurden sie rechtswirksam per Testament von der Erbfolge
ausgeschlossen?
Gibt es überhaupt ein positives Nachlassvermögen?
Ist der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt?
Und die logische Folgefrage bei grundsätzlich gegebenem
Pflichtteilsanspruch:
Welches ist der strategisch-adäquate Weg der
Anspruchsgeltendmachung?
Soweit so gut. Welche Besonderheiten gilt es nun bei in
Spanien belegenen Vermögensteilen zu beachten?
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1. |
Bestand zwischen dem Erblasser und dem
Pflichtteilsberechtigten über längere Jahre kein
intensiverer Kontakt mehr, dann heißt es oft zunächst
das pflichtteilsrelevante Nachlassvermögen in Spanien
aufzufinden.
Hilfreich sind hier neben Grundbuch- und
Handelsregisterabfragen auch Recherchen im privaten und
beruflichen Umfeld des Vererbers in Spanien.
Schwierig ist der direkte Zugang des nur
Pflichtteilsberechtigten zu Bankdaten,
Buchhaltungsunterlagen oder Steuererklärungen.
Bei kooperationsbereiten Miterben in Spanien steht Ihnen
hierzu noch eine weitere Informationsquelle zu.
Denn von den Erben selbst werden im Vorfeld der in
Spanien nötigen notariellen Erbschaftsannahme die in
Spanien belegenen Vermögenswerte recherchiert; so sind
bei bekannten Bankkonten auch die Kontenbewegungen
innerhalb des letzten Lebensjahres des Erblassers mit
anzugeben. Gleichwohl besteht hier keine Sicherheit der
umfassend korrekten Nachlassangabe. |
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2. |
Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn
Lebensjahre, – relevant unter dem Gesichtspunkt von
Pflichtteilsergänzungsansprüchen -, können mitunter per
historischen Grundbuch- oder Handelsregisterauszügen
sondiert werden.
Angesichts der Tendenz in Spanien auch werthaltige
Ferienimmobilien aus steuerlichen Gründen per
Immobiliengesellschaft zu halten oder sich als wahrer
Eigentümer hinter einer solchen Gesellschaft zu
verstecken, gibt der historische Handelsregisterauszug
in Spanien oft wertvolle Hinweise auf weitere Immobilien
im Nachlass. Sind die Anteilsinhaber zwar dort nicht
direkt erwähnt, so decken doch oft die
Geschäftsführerangabe sowie der Zeitpunkt von deren
Bestellung und Abbestellung praktisch wichtige Vorgänge
auf. |
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3. |
Ist geklärt, dass eine spanische Immobilie zum
Nachlassvermögen gehörte, rückt die Frage nach deren
realistischem Verkehrswert in den Vordergrund.
Hierzu kann selbst dann ein Schätzwertgutachten erstellt
werden, wenn der oder die in der Immobilie wohnenden
Erben den Zugang verweigern.
Katasterwerte oder frühere Erwerbspreise sind hingegen
keine vertrauenswürdige Wertgrundlage. |
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4. |
Mit dem Original der Sterbeurkunde, möglichst in
internationaler Ausfertigung, kann festgestellt werden,
ob der Vererber nicht vielleicht doch in Spanien per
notarielles Testament in seinen letzten Lebensjahren ein
für den Pflichtteilsberechtigten günstigeres Testament
erstellt hat. |
Beachtet man diese Besonderheiten und besteht die
Möglichkeit der Vor-Ort-Recherche in Spanien in spanischer
Sprache, dann gestaltet sich die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen bei Auslandsvermögen in Spanien nicht
signifikant schwerer als die entsprechende Geltendmachung
bei Inlandsvermögen.
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