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Ehegatten mit Spanienvermögen
Ist das Ehegattentestament eine ideale Testierform?
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Zunächst sollte man folgendes wissen:
Das gemeinsame Ehegattentestament, - eine in Deutschland
beliebte Form der Testierung -, ist nach spanischem Recht,
Art. 669, 733 Código Civíl, verboten.
Das muss ein deutsches Ehepaar mit einer Finca oder einem
Appartement in Spanien nicht davon abhalten, per
gemeinschaftlichem Ehegattentestament letztwillig zu
verfügen.
Denn für einen deutschen Vererber gilt das deutsche
Erbrecht. Darin stimmten das spanische und das deutsche
internationale Privatrecht überein, Art. CC, Art. EGBGB.
Wendet sich allerdings ein deutsches Ehepaar, - ohne
vorherige fachkundige Rechtsberatung -, an einen spanischen
Notar zur Erstellung eines gemeinschaftlichen
Ehegattentestamentes, so wird dieses Ansinnen von den
spanischen Notaren, - in Unkenntnis der deutschen und
internationalen Rechtslage -, durchwegs abgelehnt und das
deutsche Ehepaar auf die Erstellung zweier getrennter
Testamente verwiesen.
Hier schliesst sich die Frage an: Welche nicht gewünschte
Auswirkungen kann dies für das deutsche Ehepaar haben und
grundsätzlich: Wann ist die Erstellung eines
gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes für Ehegatten mit
Eigentum in Spanien überhaupt sinnvoll? Oder: Was macht
überhaupt die Besonderheit eines gemeinsamen
Ehegattentestamentes aus?
Die Antwort: Die erbrechtliche Bindungswirkung, welche
Ehegatten für ihre letztwilligen Verfügungen, vergleichbar
mit einem Erbvertrag, herbeiführen können.
Nach dem Tod des einen Ehegatten kann der andere Ehegatte
seine eigenen letztwilligen Verfügungen im
gemeinschaftlichen Ehegattentestament dann nicht mehr
verändern, jedenfalls soweit von den Ehegatten
wechselseitige Verfügungen getroffen wurden.
Wann nun wollen Ehegatten sich bei den letztwilligen
Verfügungen dauerhaft binden?
Etwa, wenn sie Kinder aus verschiedenen Ehen haben und
erbrechtlich nach dem Letztversterbenden alle
gleichbehandeln möchten. Oft soll auch das gemeinschaftlich
Erwirtschaftete nach dem Längerlebenden sicher den
gemeinsamen Kindern und nicht einem eventuell noch
kurzfristigen Freund oder Lebensgefährten zukommen.
Man sollte bei alledem zum gemeinsamen Ehegattentestament
aber auch folgendes wissen: Bis zum Versterben des ersten
Ehegatten kann der andere mit formalisiertem Widerruf des
Ehegattentestamentes dessen Wirkung wieder beseitigen.
Verfügen nun in Spanien per notariellem Testament „bindungwillige“
Ehepartner in getrennten Testamentsurkunden und nehmen in
diese den wechselseitigen Bindungswillen nicht ausdrücklich
auf, entsteht nach dem massgeblichen deutschen Erbrecht
diese Bindungswirkung nicht und der Längerlebende und
zunächst als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte bleibt frei
verfügungsberechtigt, die beabsichtigte Bindungswirkung geht
also ins Leere.
Noch dramatischer auswirken kann sich die Aufteilung in zwei
Testamente in Spanien dann, wenn die Ehegatten dachten,
hiermit frühere, - jetzt nicht mehr gewünschte
wechselseitige Verfügungen aufheben zu wollen -, was etwa
durch ein späteres gemeinschaftliches Ehegattentestament
möglich ist, daher diesen Zweck durch die getrennten
Testamentsurkunden in Spanien wird erreicht wird.
Soll die skizzierte Bindungswirkung abgesichert werden, gibt
es folgende Wege:
Sie überzeugen den spanischen Notar von der Rechtsgültigkeit
gemeinschaftlicher Ehegattentestamente nach deutschem Recht
oder Sie wählen die Rechtsform eines privatschriftlichen
gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes, eines deutschen
notariellen Ehegattentestamentes oder eines deutschen, -
notariellen -, Erbvertrages.
Abschliessend noch der Hinweis, dass die typischen Inhalte
der gemeinschaftlichen Ehegattentestamente angesichts
niedriger Erbschaftssteuerfreibeträge in Spanien
steuerschändlich sein können.
Fazit: Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann auch in
Spanien eine ideale Testierform sein, wenn es inhaltlich und
formell auf den konkreten Fall richtig ausgerichtet ist.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und
Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
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Internet:
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