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Hier beantwortet Ihnen Rechtsanwalt und Abogado inscrito die
zentralen Fragen
zur spanischen Erbschaftssteuer.
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F: |
Wann unterliegen Sie der spanischen Erbschaftssteuer? |
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A: |
Immer, wenn Sie in Spanien belegenes Vermögen, wie
Immobilien oder Bankkontenbeträge auf spanischen Banken,
erben.
Sind sie steuerresident in Spanien, dann unterfallen
weltweit alle Nachlassgegenstände der spanischen
Erbschaftssteuer.
Praktische Konsequenzen:
Bei noch ausstehendem Erbe in Deutschland kann die
Steuerresidentenstellung in Spanien - Aufenthalt mehr als
183 Tage in Spanien pro Kalenderjahr mit Anmeldung als
spanischer Steuerbürger - Steuernachteile mit sich bringen.
Auch Österreicher und schweizer Bürger von Kantonen mit
Abschaffung der Erbschaftssteuer bleiben bei
Nachlassgegenständen in Spanien erbschaftssteuerpflichtig.
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F: |
Wie hoch ist die spanische Erbschaftssteuer? |
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A: |
Der Steuersatz reicht von 7,65% bis 81,6 %, bei nächsten
Verwandten können
bis zu 34 % erreicht werden.
Der spanienweite Freibetrag für Kinder und Ehegatten ist mit
16.000.-€ sehr niedrig.
Andererseits können bei geschickter Gestaltung erhebliche
Steuerminimierungen erreicht werden, etwa für die
Hauptwohnsitzimmobilie des Vererbers.
Auch gibt es erhebliche regionale Steuererleichterungen, wie
etwa auf den Balearen.
Praktische Konsequenz:
Ein Erbschaftssteuercheck mit Sondierung der konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten lohnt sich in Spanien eigentlich
immer.
Besonders nachhaltiger Handlungsbedarf besteht bei
nichtverheirateten Paaren und sogenannten Patchworkfamilien.
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F: |
Kann man die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen? |
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A: |
Generell gilt eine praktische Verjährungsfrist von vier
Jahren und sechs Monaten.
Bei Erbfällen, welche ab dem Jahre 2003 eingetreten sind,
beginnt diese Verjährungsfrist aber erst mit Bekanntgabe des
Versterbens gegenüber den spanischen Behörden zu laufen.
Praktische Konsequenz:
Das „Verjährenlassen“ der spanischen Erbschaftssteuer
ist heutzutage kein praktikables Gestaltungselement mehr.
Bei Altfällen wird man sich natürlich auf die Verjährung
berufen.
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F: |
Ist das Berliner Testament auch für die Rechtsnachfolge in
Spanien geeignet? |
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A: |
Als Berliner Testament bezeichnet man, - Musterfall -, die
Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben und der Kinder als
Erben nach dem längerlebenden Ehegatten.
Diese in Deutschland mit seinen hohen Freibeträgen taugliche
Regelung ist in Spanien meist fatal.
Der Grund liegt in der damit im Rahmen der
Generationennachfolge anfallenden doppelte Besteuerung
desselben Vermögens in Spanien.
Praktische Konsequenz:
Das Berliner Testament darf bei relevantem Spanienvermögen
für Vermögenswerte in Spanien keinen Fortbestand haben, ein
gesondertes Vermächtnistestament für Spanien ist zu
erstellen.
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ANWALTSKANZLEI MENTH für SPANIEN
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth
Manacor - Mallorca
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