veröffentlicht im El Aviso, 03/2001
Immer mehr Deutsche der verschiedensten Alterklassen entscheiden
sich, in Spanien unternehmerisch tätig zu werden. Die
Welle der notwendigen Unternehmungsnachfolgeregelungen deutsche
Unternehmer schwappt damit ein Stück weit von Deutschland
nach Spanien über. Trotz aller Bestrebungen der Rechtsvereinheitlichung
sind auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge in Spanien
rechtliche und insbesondere auch steuerliche Besonderheiten
zu beachten.
Das Unternehmenstestament ein "Muss"
der Risikobegrenzung
Das deutsche Erbrecht folgt nicht nur dem deutschen Privatmann
nach Spanien, sondern auch dem deutschen Unternehmer: Vererbt
ein Deutscher ein Unternehmen in Spanien, so kommt für
diesen das deutsche Erbrecht zur Anwendung. Umgekehrt wird
auch ein spanischer, in Deutschland tätiger Unternehmer
nach seinem eigenen nationalen Recht, dem spanischen, beerbt.
Eine gerichtliche Erbstreitigkeit ist meist das Letzte,
was ein erbender Unternehmensübernehmer in dieser sensiblen
Situation gebrauchen kann.
Wo liegen die Problemfelder, wenn eine durchdachte,
erbrechtliche Unternehmensnachfolge in Spanien unterlassen
wurde ?
Der nach dem deutschen Recht sofort fällige Pflichtteilsanspruch
etwa eines Geschwisters kann die Unternehmensliquidität
entscheidend aushöhlen. eine Erbengemeinschaft als
Unternehmensinhaber kann das Unternehmen gleichsam handlungsunfähig
werden lassen. Zumindest sieht das bei in Spanien gelegenen
Unternehmen massgebliche spanische Erbschaftssteuerrecht
seit einigen Jahren in dessen Artikel 20 Ziffer 2c vor,
dass nahe Angehörige beim erbrechtlichen Erwerb von
Einzelunternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nur mit
5 % des Unternehmens- oder Beteiligungswertes zur Erbschaftssteuer
herangezogen werden. Allerdings setzt dies voraus, dass
das Unternehmen auf die Dauer von 10 Jahren weitergeführt
wird. Andernfalls ist der Unternehmensrestwert nachzuversteuern.
Leitlinien für eine sinnvolle Unternehmensnachfolgeregelung
in Spanien
Für Übergangsphasen kann durchaus auch in Spanien
ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Möglich
ist dies sogar auch über ein in Deutschland erteiltes
Testamentesvollstreckerzeugnis, vorausgesetzt, es ist entsprechend
für den internationalen Rechtsverkehr tauglich gemacht,
mithin übersetzt und apostilliert.
Vorteilhaft ist es für den in Spanien tätigen
deutschen Unternehmer, sein dortiges Vermögen in sogenannte
Erblose aufzuteilen. Denkbar ist es etwa, das vom Vererber
langfristig selbst genutzte Familienwohnheim in Spanien
unter Ausnutzung des diesbezüglichen Sonderfreibetrages
einem Kind oder Kindern zu vererben, welche nicht Unternehmensnachfolger
werden.
Zumindest bei einem nicht verwandten Unternehmensnachfolger
ist es anzuraten, diesen bereits frühzeitig in die
eigene Unternehmensgesellschaft, also etwa die S.L., als
Gesellschafter und ggf. Mitgeschäftsführer einzubinden.
Aufpassen, dass die deutschen Erbschaftssteuerfreibeträge
betreffend das in Deutschland belegene Vermögen nicht
verloren gehen. Wer nämlich nach Spanien übergesiedelt
ist und in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig
ist, kann in Bezug auf in Deutschland belegene Vermögenswerte
die dort geltenden hohen persönlichen Freibeträge
als Ehegatte und Kind nicht mehr geltend machen, wenn er
nicht in Deutschland zumindest noch eine Nebenwohnung behalten
hat. Ein erbendes Kind kann diese Nebenwohnung letztlich
im Erbfalle 100.000 DM reicher machen.
Allerdings erfasst bei einem in Spanien residenten deutschen
Erben die spanische Erbschaftssteuer auch das deutscher
Vermögen. Ist der Erbfall in Deutschland der spanischen
Steuerbehörde bekannt, so kann sie vom Erben auch die
das deutsche Vermögen betreffende Erbschaftssteuer
verlangen.